Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.4-5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).