I.1.2.4 Sachverhaltsteil 2 der Anklageschrift zu befinden. Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind praxisgemäss auch die Kos- ten- und Entschädigungsfragen offen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten 1 in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2).