6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 6.1 Urteil PEN 22 308/309 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten und modifizierten Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. II.2.1 hiervor) der Freispruch gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Ziff. III Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte (Ziff.