2862 f.). Nach erfolgter Duplik und Triplik wies die Kammer den Nichteintretensantrag mit folgender Begründung ab: Dass nicht konkret angegeben worden sei, bezüglich welcher Vorwürfe der Reinheitsgrad in Frage gestellt werde, habe die Vorbereitungen zwar erschwert, aber nicht derart, dass das rechtliche Gehör oder andere Verteidigungsrechte verletzt worden wären. Formell verlange Art. 399 Abs. 3 StPO zudem keine konkretere Angabe, als es vorliegend gemacht worden sei. Die Schuldsprüche seien auch nicht in Rechtskraft erwachsen, zumal Gewerbsmässigkeit beantragt werde.