2862). Die Generalstaatsanwaltschaft replizierte im Wesentlichen, es müsse reichen, wenn gesagt werde, die Reinheitsgrade seien an sich nicht korrekt, und dann im Parteivortrag präzisiert werde, inwiefern sie nicht korrekt seien und wo es Anpassungen brauche. Für die Qualifikation spiele es im Übrigen keine Rolle, sondern allenfalls bei der Strafzumessung (pag. 2862 f.).