399 Abs. 3 StPO vor, wobei die Generalstaatsanwaltschaft problemlos hätte angeben können, welche Punkte betroffen seien, zumal im Urteil jeweils die berechnete Menge reines Kokain angegeben worden sei. Auch die Verteidigungsrechte bzw. das rechtliche Gehör seien verletzt. Die Verteidigung wisse nicht, welche Reinheitsgrade für richtig erachtet werden und welche nicht, sie habe sich diesbezüglich nicht auf die Verhandlung vorbereiten können (pag. 2862).