7. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5. Abweisung des Nichteintretensantrags des Beschuldigten 2 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung des Beschuldigten 2, auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die angeblich zu tiefen Reinheitsgrade in einigen Fällen sei mangels Substantiierung nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es sei unklar, in welchen Fällen die Generalstaatsanwaltschaft mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sei. Es liege eine Verletzung von Art. 399 Abs. 3 StPO