2.4 in der Zeit zwischen 15. und 28. September 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Erwerb von mindestens 232-250 g Kokaingemisch. 3. C.________ sei schuldig zu sprechen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen in den Fällen gemäss den vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüchen bzw. der dort erwähnten Ziffern der Anklageschrift vom 08. Juli 2022;