und zu 80 %, entfallend auf die Schuldsprüche, dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren sei zu genehmigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens (SK 23 389) seien gerichtlich zu bestimmen und dem Kanton Bern aufzuerlegen. 23 4. Die beschlagnahmten Geldbeträge gemäss Ziff. VI. 3. des Urteils vom 5. April 2023 seien einzuziehen und zur Deckung der Übertretungsbusse bzw. der Geldstrafe zu verwenden.