1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen sind und der Vollzug einer Teilstrafe von 12 Monaten unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre aufzuschieben ist. Dies unter Anrechnung der erstandenen vorläufigen Festnahme sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 391 Tagen; 2. zur Bezahlung von 80 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 38'782.00. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sei wie folgt zu bestimmen: [Bestimmung der amtlichen Entschädigung]