sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 20% der amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3'603.10, sowie des oberinstanzlichen Verfahrens gemäss Kostennote (vollumfänglich). IV. A.________ sei (in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 5. April 2023) zu verurteilen: