1. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 771 Tagen und unter Feststellung, dass die Strafe am 17. Februar 2022 vorzeitig angetreten worden ist; 2. zur Bezahlung der erst- und anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 2'043.80 und EUR 30.00 gemäss Urteilsdispositiv vom 5. April 2023 seien als Deliktserlös einzuziehen (Art. 70 StGB).