Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 30. Juni 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahren gegen C.________ wegen 1.1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), angeblich mehrfach mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, in der Zeit vor dem 11. Juli 2019 in E.________ und evtl. anderswo durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch von ca. 25 Gramm (Ziff. I. 1.2. des Urteilsdispositivs);