3.2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ziff. III.3. des Urteilsdispositivs); 4. das Widerrufsverfahren gegen A.________ unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde (Ziff. IV. des Urteilsdispositivs); 5. die beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Ziff. IV.2. des Urteilsdispositivs). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), mehrfach begangen durch