1. das Verfahren gegen A.________ wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), angeblich begangen in der Zeit von Januar 2020 bis 8. April 2020 in E.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des Urteilsdispositivs); 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), mehrfach begangen (Ziff. III. 1 des Urteilsdispositivs), so