betreffend hängige Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 ediert. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es seien diverse Audio-Journale betreffend Ziff. I.1.12 der Anklageschrift gegen den Beschuldigten 2 resp. Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift gegen den Beschuldigten 1 als Beweismittel zu den Akten zu erkennen (pag. 2825 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte die Abweisung dieses Beweisantrags (vgl. pag. 2862). Schliesslich wurden die Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 2865 ff.).