Die Verfahrensleitung im Verfahren SK 23 389 erachtete eine Verfahrensvereinigung auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände als zweckmässig und hielt mit Verfügung vom 14. August 2024 am beabsichtigten Vorgehen fest (pag. 2767 f.). Nach Erhalt der im Verfahren SK 23 389 ergangenen Verfügungen vom 9. und 14. August 2024 stellte die Verfahrensleitung des Verfahrens SK 23 584 ebenfalls die Vereinigung der Verfahren in Aussicht (SK 23 584 pag. 6014 f.). Mit Eingabe vom 21. August 2024 verzichtete die Verteidigung des Beschuldigten 2 auf eine Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen (SK 23 584 pag. 6018).