Weiter werde beabsichtigt, die noch zu vereinigenden Berufungsverfahren am im Verfahren SK 23 584 bereits angesetzten Verhandlungstermin vom 8. bis 10. Januar 2025 zu beurteilen (pag. 2758 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte mit Eingabe vom 12. August 2024 keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen geltend (pag. 2762). Demgegenüber brachte die Verteidigung des Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 13. August 2024 Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen vor (vgl. pag. 2764 f.). Die Verfahrensleitung im Verfahren