Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 18. März 2025 und die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. März 2025 auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2025 verzichteten (pag. 2947; pag. 2949). In der Folge wurde mit Verfügung vom 11. April 2025 die Rechtskraft des vorgenannten Urteils in Bezug auf den Beschuldigten 2 festgestellt (pag.