II.1.5, II.1.9 und II.1.12 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen (insofern, als Gewerbsmässigkeit verneint und in einigen Fällen ein zu tiefer Reinheitsgrad angenommen worden sei; Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Strafzumessung (Ziff. III Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) an. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 verzichtete mit Eingabe vom 22. Januar 2024 auf die Beantragung eines Nichteintretens und die Erklärung der Anschlussberufung (SK 23 584 pag.