Darin focht sie die Einstellungen gemäss Ziff. I.1.1 und I.2.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Freisprüche von der Anschuldigung der mehrfach mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II.1.5, II.1.9 und II.1.12 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen (insofern, als Gewerbsmässigkeit verneint und in einigen Fällen ein zu tiefer Reinheitsgrad angenommen worden sei;