I.1.2.4 Sachverhaltsteil 2 der Anklageschrift, welche allesamt nicht Eingang in das vorinstanzliche Urteilsdispositiv fanden. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 teilte mit Eingabe vom 19. September 2023 mit, dass weder ein Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde (pag. 2651). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung bezüglich Ziff. I.1.2.2 Lemma 1 Sachverhaltsteil 2, Ziff. I.1.2.2 Lemma 3 und Ziff. I.1.2.3 der Anklageschrift zurück (pag. 2862). 2.2 Berufung gegen das Urteil PEN 22 219