Mit Eingabe vom 28. August 2023 (pag. 2643 ff.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein, beschränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung