3. Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 2'043.80 und EUR 30.00 werden eingezogen (Art. 70 StGB) und in der Höhe von CHF 400.00 zur Deckung der Übertretungsbusse von CHF 400.00 sowie in der Höhe von CHF 1'678.25 zur Deckung der Geldstrafe von CHF 2'010.00, verwendet. Für den Fall, dass die Geldstrafe zu vollziehen ist, hat die beschuldigte Person damit noch einen Betrag von CHF 331.75 zu bezahlen.