3 und in Anwendung der Artikel 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 286 StGB 40 aStGB 426 ff. StPO 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 1 lit. c, 19a Ziff. 1 BetmG 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 12 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet.