Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 389 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 und C.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. D.________ Beschuldigter 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beschul- digter 1 und 2), Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz (Beschuldigter 2) Berufung gegen die Urteile des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 5. April 2023 (PEN 22 308) und 30. Juni 2023 (PEN 22 219) Erwägungen: I. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, eröffnete am 5. Okto- ber 2017 das Strafverfahren O 17 11781 gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 1 [pag. 1]). Nach Überweisung der Akten an das Regionalgericht Ober- land (nachfolgend: Vorinstanz) erhielt das Verfahren die Verfahrensnummer PEN 22 308 resp. PEN 22 308/309 (vgl. pag. 2392 und pag. 2412). Nach Berufungsan- meldung wurde das Verfahren beim Obergericht des Kantons Bern unter der Ver- fahrensnummer SK 23 389 weitergeführt (vgl. pag. 2648). Am 19. Juli 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, das Strafverfahren BA 19 353 gegen C.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 2 [Akten SK 23 584 pag. 1]). Nach Erhalt der Akten führte die Vor- instanz dieses Verfahren unter der Verfahrensnummer PEN 22 219 weiter (vgl. Ak- ten SK 23 584 pag. 5410). Das Obergericht des Kantons Bern ordnete dem Verfah- ren anschliessend die Verfahrensnummer SK 23 584 zu (vgl. Akten SK 23 584 pag. 5957). Mit Verfügung vom 16. September 2024 wurden die Berufungsverfahren SK 23 389 und SK 23 584 vereinigt (vgl. E. II.2.3 hiernach). Seither werden sie unter der Ver- fahrensnummer SK 23 389 als Hauptdossier geführt (vgl. pag. 2772 ff.). Nachfolgend werden Fundstellen und Zitate aus dem Dossier SK 23 389 nicht be- sonders gekennzeichnet, da es sich um das Hauptdossier handelt. Wird auf Akten- stellen aus dem ursprünglich unter der Verfahrensnummer SK 23 584 geführten Verfahren verwiesen, wird dies mit «SK 23 584 pag. [Nummer]» zitiert. II. Formelles 1. Erstinstanzliche Urteile 1.1 Urteil PEN 22 308/309 Die Vorinstanz fällte am 5. April 2023 folgendes Urteil (pag. 2528 ff. [vgl. auch Ur- teilsberichtigung vom 5. April 2023 auf pag. 2536 ff.]; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von Januar 2020 bis am 8. April 2020 in E.________ sowie anderswo durch Erwerb und Besitz zum Konsum sowie Konsum von Kokain wird eingestellt, ohne Ausrich- tung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von 15. Mai bis 18. Mai 2019 auf der Strecke F.________ – Basel – Belgien – E.________ durch Erwerb, Befördern und Einfuhr von 1000 Gramm Kokaingemisch in die Schweiz 2 unter Auferlegung von einem Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9'895.50, an den Kanton Bern (vgl. Ziff. III.), unter Ausrichtung einer Entschädigung an Rechtsanwalt B.________ von CHF 3'603.10 (ein Fünf- tel des amtlichen Honorars) für die amtliche Verteidigung von A.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an Rechtsanwältin G.________ von CHF 1'801.80 (ein Fünftel des amtlichen Honorars) für die amtliche Verteidigung von A.________ *Davon wurden Rechtsanwältin G.________ bereits CHF 1'801.80 ausgerichtet (Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 19.11.2020), womit keine Zahlung offensteht, unter Ausrichtung einer Entschädigung an Fürsprecher H.________ von CHF 98.20 (ein Fünftel des amtlichen Honorars) für die amtliche Verteidigung von A.________ *Davon wurden Fürspre- cher H.________ bereits CHF 98.20 ausgerichtet (Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 07.06.2022), womit keine Zahlung offensteht. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9'695.50. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 1.1. in der Zeit von Juli 2017 bis am 12. Dezember 2017 in E.________, I.________, J.________, Bern, Ostermundigen, Köniz und der Umgebung durch Erwerb und Veräus- serung von 73 Gramm Kokaingemisch bzw. 43,07 Gramm reinem Kokain an verschiede- ne Abnehmer; 1.2. in der Zeit von 5. Mai bis 15. September 2019 in E.________ und evtl. anderswo durch Erwerb und Veräusserung von 62 Gramm Kokaingemisch bzw. 41,23 Gramm reinem Ko- kain an verschiedene Abnehmer; 2. der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen: 2.1. in der Zeit von Oktober bis Dezember 2017 in I.________ durch Veräusserung von 5 Gramm Marihuana an K.________; 2.2. in der Zeit von Sommer 2020 bis am 22. Februar 2022 in E.________, I.________ und evtl. anderswo durch Veräusserung von 15 Gramm Kokaingemisch bzw. 9,93 Gramm reinem Kokain an L.________; 3. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 12. Dezember 2017 in Worblaufen; 4. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen: 4.1. am 29. Juli 2017 in Rapperswil, Hauptstrasse und in Bern bzw. Fahrstrecke Bern - Selzach via Arch/Büren auf der A6 Richtung E.________; 4.2. am 27. November 2017 in Bern, Fischermätteli; 4.3. am 12. Dezember 2017 auf der Strecke E.________ - Zollikofen - Worblaufen; und 4.4. am 12. Januar 2019 in E.________, M.________strasse/N.________strasse. 5. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 9. April 2020 bis am 01.06.2022 in E.________ sowie anderswo durch Erwerb und Besitz zum Konsum sowie Konsum von Kokain; 3 und in Anwendung der Artikel 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 286 StGB 40 aStGB 426 ff. StPO 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 1 lit. c, 19a Ziff. 1 BetmG 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 12 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. Die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft von 391 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 67 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'010.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 4. Zu vier Fünfteln der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 39’582.00. [Zusammensetzung der Verfahrenskosten] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 38'782.00. IV. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. V. [amtliche Entschädigungen] VI. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird sofort aus der Haft entlassen. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Minigrip mit kleinen Minigrip (HS O.________, Nr. 1) - Joint angeraucht (HS O.________, Nr. 3) - Minigrip mit Hanfblüten (HS O.________, Nr. 4) - Plastikröhre mit Pulveranhaftung (HS O.________, Nr. 7) 4 - Konservendose mit Schraubverschluss (BMW) 3. Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 2'043.80 und EUR 30.00 werden eingezogen (Art. 70 StGB) und in der Höhe von CHF 400.00 zur Deckung der Übertretungsbusse von CHF 400.00 sowie in der Höhe von CHF 1'678.25 zur Deckung der Geldstrafe von CHF 2'010.00, verwendet. Für den Fall, dass die Geldstrafe zu vollziehen ist, hat die beschuldigte Person damit noch einen Betrag von CHF 331.75 zu bezahlen. 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m Art. 16 Abs. 1 lit. e und 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 1.2 Urteil PEN 22 219 Die Vorinstanz fällte am 30. Juni 2023 folgendes Urteil (SK 23 584 pag. 5724 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen C.________ 1. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach mengen- mässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen 1.1. in der Zeit zwischen 17. Januar 2018 und 16. April 2019 in P.________/D und der Schweiz durch Erwerb, Einfuhr und Veräusserung einer unbestimmten Menge Kokain- gemisch von mindestens 1'800 g (Anklageschrift Ziff. I. 1.1.); 1.2. in der Zeit vor dem 11. Juli 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Veräus- serung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch von ca. 25 g an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.21.); 2. wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung 2.1. zu unbekannten Zeitpunkten in der Zeit zwischen 17. Januar 2018 und 16. April 2019 während 10 Fahrten auf der Strecke Schweiz – P.________/D retour (Anklageschrift Ziff. I. 4.1.1.); 2.2. am 16. Mai 2019 auf der Strecke Q.________/B – R.________/D (Anklageschrift Ziff. I. 4.1.6.); wird eingestellt, unter Auferlegung eines Zehntels der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 11'621.55, an den Kanton Bern (vgl. Ziff. III.). Für die auf die Einstellungen entfallende amtliche Verteidigung von C.________ wird Fürsprecher D.________ eine Entschädigung von CHF 3’426.10 (ein Zehntel des amtlichen Honorars) ausge- richtet. 5 Für die auf die Einstellungen entfallende amtliche Verteidigung von C.________ wird Rechtsanwalt S.________ eine Entschädigung von CHF 2'022.88 (ein Zehntel des amtlichen Honorars) ausge- richtet. Dieser Betrag wurde Rechtsanwalt S.________ bereits mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 08.01.2021, ausgerichtet, womit keine Zah- lung offensteht. II. C.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen 1.1. in der Zeit vor dem 15. Mai 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Veräus- serung von 130 g Kokaingemisch an A.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.2.1.); 1.2. in der Zeit zwischen 8. Juli 2019 und 10. Juli 2019 in E.________ und eventuell andern- orts durch Veräusserung von ca. 100 g Kokaingemisch an A.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.2.3.); 1.3. in der Zeit vor dem 18. Juli 2019 bis 19. Juli 2019 in E.________ und eventuell andern- orts durch Veräusserung von mindestens 38 g Kokaingemisch an A.________ (Anklage- schrift Ziff. I. 1.2.4.); 1.4. am 6. Mai 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Erwerb von mindestens 200 g Kokaingemisch (Anklageschrift Ziff. I. 1.10.); 1.5. in der Zeit zwischen 15. Mai 2019 und 18. Mai 2019 in E.________, Belgien, auf der Strecke E.________ – Basel – Belgien – retour und eventuell andernorts durch Erwerb, Beförderung, Einfuhr und Veräusserung / Abgabe von mindestens 1'000 g Kokainge- misch (Anklageschrift Ziff. I. 1.12.); 1.6. in der Zeit zwischen 3. Juli 2019 und 17. September 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Veräusserung von mindestens 20 g Kokaingemisch an T.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.16.); 1.7. am 19. Juli 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Veräusserung, eventuell Anstalten treffen zur Veräusserung von 10 g Kokaingemisch an einen unbekannten Ab- nehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.27.); 1.8. in der Zeit vor dem 18. Juli 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Veräus- serung von mindestens 155 g Kokaingemisch an T.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.28.); 1.9. am 28. August 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Erwerb von 500 g Kokaingemisch (Anklageschrift Ziff. I. 1.36.); 1.10. in der Zeit vor und am 4. September 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Veräusserung von mindestens 150 g Kokaingemisch an U.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.38.); 1.11. in der Zeit zwischen 15. September 2019 und 29. September 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Veräusserung von mindestens 290 g Kokaingemisch an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.41.); 6 1.12. in der Zeit zwischen 15. September 2019 und 28. September 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Erwerb von mindestens 232 – 250 g Kokaingemisch (Ankla- geschrift Ziff. I. 1.46.); 2. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit zwischen 14. Mai 2019 und 23. Mai 2019 in E.________ und eventuell andernorts z.N. eines unbekannten Geschädig- ten, Deliktsbetrag mindestens CHF 5'800.00 (Anklageschrift Ziff. I. 3.); unter Auferlegung eines Zehntels der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 11'621.55, an den Kanton Bern (vgl. Ziff. III). Für die auf die Freisprüche entfallende amtliche Verteidigung von C.________ wird Fürsprecher D.________ eine Entschädigung von CHF 3’426.10 (ein Zehntel des amtlichen Honorars) ausge- richtet. Für die auf die Freisprüche entfallende amtliche Verteidigung von C.________ wird Rechtsanwalt S.________ eine Entschädigung von CHF 2'022.88 (ein Zehntel des amtlichen Honorars) ausge- richtet. Dieser Betrag wurde Rechtsanwalt S.________ bereits mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 08.01.2021, ausgerichtet, womit keine Zah- lung offensteht. III. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen 1.1. in der Zeit zwischen Oktober 2018 und September 2019 in E.________ durch Veräusse- rung von 400 g Kokaingemisch bzw. 262.2 g reinem Kokain an A.________ (Anklage- schrift Ziff. I. 1.2.), so unter anderem 1.1.1. in der Zeit zwischen 5. Mai 2019 und 15. Mai 2019 in E.________ durch Ver- äusserung von 12 g Kokaingemisch an A.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.2.1.); 1.1.2. in der Zeit vor dem 7. Juli 2019 in E.________ durch Veräusserung von 50 g Kokaingemisch und einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an A.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.2.2.); 1.2. in der Zeit zwischen Anfang 2019 und 8. Januar 2020 in E.________ durch Veräusserung von 26 g Kokaingemisch bzw. 16.588 g reinem Kokain an V.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.3.); 1.3. in der Zeit zwischen Anfang 2019 und Mitte September 2019 in E.________ durch Besitz von 560 g Kokaingemisch bzw. 398.72 g reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I. 1.4.); 1.4. in der Zeit zwischen Frühling / Sommer 2019 und 8. Juli 2019 in E.________ durch Ver- äusserung von 80 g Kokaingemisch bzw. 53.2 g reinem Kokain an U.________ (Ankla- geschrift Ziff. I. 1.5.); 1.5. in der Zeit zwischen 11. April 2019 und 17. September 2019 in E.________ durch Gehilfenschaft zur Einfuhr, zur Beförderung und zum Verschaffen einer unbestimmten Menge Kokaingemisch (Anklageschrift Ziff. I. 1.6.); 7 1.6. in der Zeit zwischen 11. April 2019 und 17. September 2019 in E.________ durch Veräusserung von 35 g Kokaingemisch bzw. 22.33 g reinem Kokain an W.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.7.); 1.7. in der Zeit zwischen 1. Mai 2019 und 2. Mai 2019 in E.________ und I.________ durch Verschaffen von 1'000 g Kokaingemisch bzw. 813 g reinem Kokain an einen unbekann- ten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.8.); 1.8. in der Zeit vor dem 6. Mai 2019 in E.________ durch Veräusserung von 100 g Kokain- gemisch bzw. 66.5 g reinem Kokain an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.9.); 1.9. in der Zeit zwischen 6. Mai 2019 und 7. Mai 2019 in E.________ und X.________ durch Verschaffen von 1'000 g Kokaingemisch bzw. 813 g reinem Kokain an einen unbekann- ten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.11.); 1.10. am 20. Mai 2019 in E.________ durch Erwerb von 200 g Kokaingemisch bzw. 142.4 g reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I. 1.13.); 1.11. in der Zeit vor dem 27. Mai 2019 in E.________ und Zofingen/AG durch Erwerb von 89 g Kokaingemisch bzw. 59.185 g reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I. 1.14.); 1.12. in der Zeit zwischen Mitte Mai 2019 und 16. September 2019 in E.________ und Bern durch Veräusserung von 41 g Kokaingemisch bzw. 26.158 g reinem Kokain an Y.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.15.); 1.13. in der Zeit zwischen 3. Juli 2019 und 20. Juli 2019 in E.________ durch Erwerb von 1'000 g Kokaingemisch bzw. 813 g reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I. 1.17.); 1.14. in der Zeit zwischen 8. Juli 2019 und 9. Juli 2019 in E.________, Z.________/I, AA.________/I und auf der Strecke AA.________/I – AB.________ – AC.________ – E.________ durch Beförderung von 1'000 g Kokaingemisch bzw. 813 g reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I. 1.18.); 1.15. in der Zeit zwischen 9. Juli 2019 und 12. Juli 2019 in AD.________ durch Lagerung von 1'000 g Kokaingemisch bzw. 813 g reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I. 1.19.); 1.16. am 10. Juli 2019 in E.________ durch Veräusserung von 25 g Kokaingemisch bzw. 16.625 g reinem Kokain an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.20.); 1.17. in der Zeit vor dem 18. Juli 2019 in E.________ durch Veräusserung von 50 g Kokainge- misch bzw. 33.25 g reinem Kokain an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.22.); 1.18. in der Zeit zwischen 11. Juli 2019 und 19. Juli 2019 in E.________ durch Erwerb von 500 g Kokaingemisch bzw. 356 g reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I. 1.23.); 1.19. am 11. Juli 2019 in E.________ durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Kokain- gemisch an zwei unbekannte Abnehmerinnen (Anklageschrift Ziff. I. 1.24.); 1.20. am 13. Juli 2019 auf der Strecke Bern – I.________ durch Veräusserung von 10 g Ko- kaingemisch bzw. 6.65 g reinem Kokain an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.25.); 1.21. in der Zeit vor dem 17. Juli 2019 in E.________ durch Veräusserung von 100 g Kokain- gemisch bzw. 66.5 g reinem Kokain an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.26.); 8 1.22. in der Zeit vor dem 13. Juli 2019 bis 19. Juli 2019 in E.________, J.________ und Dü- bendorf/ZH durch Erwerb von 1'000 g Kokaingemisch bzw. 813 g reinem Kokain (Ankla- geschrift Ziff. I. 1.29.); 1.23. in der Zeit vor dem 13. Juli 2019 bis 19. Juli 2019 in E.________, J.________ und Dü- bendorf/ZH durch Gehilfenschaft zum Erwerb von 1'000 g Kokaingemisch bzw. 813 g rei- nem Kokain (Anklageschrift Ziff. I. 1.29.); 1.24. in der Zeit zwischen 8. Juli 2019 und 19. Juli 2019 in E.________ durch Veräusserung von 20 g Kokaingemisch bzw. 13.3 g reinem Kokain an U.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.30.); 1.25. in der Zeit zwischen 19. Juli 2019 und 21. Juli 2019 in E.________ durch Veräusserung von 250 g Kokaingemisch bzw. 178 g reinem Kokain an A.________ und unbekannte Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.31. und Ziff. I. 1.2.5.); 1.26. in der Zeit zwischen 8. Juli 2019 und 21. Juli 2019 in E.________, AA.________/I und Ita- lien durch Anstalten treffen zur Einfuhr einer unbestimmten Menge Kokaingemisch (An- klageschrift Ziff. I. 1.32.); 1.27. im Sommer 2019 in AE.________ und auf der Strecke AE.________ – E.________ durch Beförderung von 250 g Kokaingemisch bzw. 178 g reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I. 1.33.); 1.28. in der Zeit zwischen 15. August 2019 und 16. August 2019 in E.________ durch Erwerb von 300 g Kokaingemisch bzw. 176.1 g reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I. 1.34.); 1.29. in der Zeit zwischen 16. August 2019 und 30. August 2019 in E.________ durch Erwerb von 300 g Kokaingemisch bzw. 213.6 g reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I. 1.35.); 1.30. in der Zeit zwischen 31. August 2019 und 1. September 2019 in E.________, J.________ und auf der Strecke J.________ - E.________ durch Beförderung von 1'000 g Kokain- gemisch bzw. 813 g reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I. 1.37.); 1.31. in der Zeit zwischen 5. September 2019 und 7. September 2019 in E.________ durch Erwerb von 200 g Kokaingemisch bzw. 142.4 g reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I. 1.39.); 1.32. in der Zeit vor dem 15. September 2019 in E.________ durch Veräusserung von 130 g Kokaingemisch bzw. 92.56 g reinem Kokain an U.________ und unbekannte Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.40.); 1.33. in der Zeit zwischen 15. September 2019 und 29. September 2019 in E.________ durch Veräusserung von 20 g Kokaingemisch bzw. 13.3 g reinem Kokain an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.42.); 1.34. in der Zeit zwischen 15. September 2019 und 17. September 2019 in E.________, AF.________/I, Z.________/I, AA.________/I und auf der Strecke AA.________/I – AB.________ – AC.________ durch Beförderung von 1’500.6 g Kokaingemisch bzw. 1’320.528 g reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I. 1.43.); 1.35. durch Anstalten treffen zur Beförderung von 3’500 g Kokaingemisch bzw. 3’080 g reinem Kokain in der Zeit nach dem 17. September 2019 in E.________, AF.________/I, Z.________/I, AA.________/I und auf der Strecke AA.________/I – AB.________ – AC.________ – E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.44.); 9 1.36. in der Zeit zwischen 17. September 2019 und 28. September 2019 in E.________ durch Erlangen von 50 g Kokaingemisch bzw. 33.25 g reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I. 1.45.); 2. der Geldwäscherei, mehrfach begangen 2.1. in der Zeit zwischen 16. Juli 2019 und 19. Juli 2019 in E.________ und F.________, De- liktsbetrag CHF 46'000.00 (Anklageschrift Ziff. I. 2.1.); 2.2. am 19. Juli 2019 in E.________, F.________ und Dübendorf/ZH, Deliktsbetrag EU- RO 50'000.00 (Anklageschrift Ziff. I. 2.2.); 3. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 3.1. durch Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen (An- klageschrift Ziff. I. 4.1.) 3.1.1. am 16. April 2019 auf der Strecke E.________, AG.________strasse – E.________, AH.________strasse; 3.1.2. am 25. April 2019 auf der Strecke E.________, AI.________strasse – E.________, AJ.________strasse, retour; 3.1.3. am 14. Mai 2019 auf der Strecke E.________, AG.________strasse – E.________, AI.________strasse – E.________, AJ.________strasse; 3.1.4. am 15. Mai 2019 auf der Strecke F.________ – Basel – Q.________/B; 3.1.5. am 17. Mai 2019 auf der Strecke Basel – E.________; 3.1.6. am 27. Mai 2019 auf der Strecke E.________, AK.________strasse – E.________, AJ.________strasse; 3.1.7. am 28. Mai 2019 auf der Strecke F.________, AL.________strasse – Zofingen, Autobahnauffahrt A1-Ost; 3.1.8. am 6. Juni 2019 auf der Strecke F.________, AM.________strasse – Zofingen, Autobahnauffahrt A1-Ost; 3.1.9. am 3. Juli 2019 auf der Strecke F.________, AL.________strasse – Schafis- heim, AN.________; 3.1.10. am 3. Juli 2019 auf der Strecke Schafisheim, AN.________ – Schafisheim, AO.________strasse; 3.1.11. am 3. Juli 2019 auf der Strecke F.________, AP.________strasse – F.________, AQ.________strasse; 3.1.12. am 3. Juli 2019 auf der Strecke AQ.________strasse – Zofingen, Autobahnauf- fahrt A1-Ost; 3.1.13. am 7. Juli 2019 auf der Strecke Muri b. Bern, AR.________strasse – E.________, AS.________strasse; 3.1.14. am 8. Juli 2019 auf der Strecke E.________ – AA.________/I; 3.1.15. am 9. Juli 2019 auf der Strecke AA.________/I – E.________; 3.1.16. am 10. Juli 2019 auf der Strecke E.________, AI.________strasse – E.________, AT.________weg; 3.1.17. am 12. Juli 2019 auf der Strecke E.________, AI.________strasse – E.________, AU.________strasse, retour; 10 3.1.18. am 13. Juli 2019 auf der Strecke I.________, AV.________strasse – E.________, AW.________strasse; 3.1.19. am 17. Juli 2019 auf der Strecke E.________, AX.________strasse – E.________, AY.________strasse; 3.1.20. am 18. Juli 2019 auf der Strecke E.________, AZ.________strasse – E.________, BA.________weg; 3.1.21. am 19. Juli 2019 auf der Strecke AD.________, BB.________weg – E.________, AZ.________strasse; 3.1.22. am 19. August 2019 auf der Strecke E.________, AG.________strasse – E.________, AI.________strasse – E.________, BC.________strasse – E.________, AI.________strasse – E.________, AZ.________strasse – E.________, AI.________strasse; 3.1.23. am 20. August 2019 auf der Strecke E.________, AI.________strasse – E.________, AH.________strasse – E.________, BD.________ – E.________, AI.________strasse; 3.1.24. am 22. August 2019 auf der Strecke F.________, BE.________gasse – Zofin- gen, BF.________strasse; 3.1.25. am 22. August 2019 auf der Strecke Zofingen, BF.________strasse – F.________, BE.________gasse – Schafisheim, BG.________ – Zofingen, Au- tobahnauffahrt A1-Ost; 3.1.26. am 23. August 2019 auf der Strecke J.________, BH.________strasse – E.________, BI.________strasse – X.________, BJ.________strasse; 3.1.27. am 24. August 2019 auf der Strecke E.________ – Herbligen – Simplon/VS – AF.________/I; 3.1.28. am 25. August 2019 auf der Strecke AA.________/I – Chiasso/TI – F.________, AM.________strasse; 3.1.29. am 28. August 2019 auf der Strecke CO.________, BK.________platz – J.________, BH.________strasse – J.________, Autobahnauffahrt A5 – E.________, AG.________strasse; 3.1.30. am 30. August 2019 auf unbekannter Strecke bis Gunten, BL.________strasse; 3.1.31. am 16. September 2019 auf der Strecke E.________ – Chiasso/TI – AA.________/I; 3.1.32. am 17. September 2019 auf der Strecke AA.________/I – Chiasso/TI – E.________; 3.2. durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 30. Oktober 2019 in BM.________ (Anklageschrift Ziff. I. 4.2.); 4. der Fälschung von Ausweisen, begangen am 30. Oktober 2019 in BM.________ (Anklage- schrift Ziff. I. 5.); und in Anwendung der Artikel 25, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 252, 305bis Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1 StPO 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG 10 Abs. 2, 91a Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. b SVG 11 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten. Die Untersuchungshaft von 771 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird fest- gestellt, dass die Strafe am 17. Februar 2022 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 840.00. 3. Zu vier Fünfteln der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 92'972.45. [Zusammensetzung der Verfahrenskosten] IV. [amtliche Entschädigungen] V. Weiter wird beschlossen: 1. C.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 0.4 Gramm Kokain (Ass.-Nr. 310); - 1 Mobiltelefon Huawei IMEI ________ (Ass.-Nr. 311); - 1.62 Kilogramm Kokain (Ass.-Nr. 380); - 1 Fahrzeug Skoda Octavia, 2.0 TDI, grau, Stamm Nr. ________, mit Schlüssel (Ass.-Nr. 381); - 1 Display zu Radiogerät von Skoda Octavia (Spurenträger) (Ass.-Nr. 382). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufungen / Verfahrensvereinigung 2.1 Berufung gegen das Urteil PEN 22 308/309 Gegen das Urteil PEN 22 308/309 vom 5. April 2023 meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland am 11. April 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 2541). Mit Verfügung vom 4. August 2023 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 3. August 2023, zu (pag. 2629 f.; pag. 2547 ff.). Mit Eingabe vom 28. August 2023 (pag. 2643 ff.) reichte die Generalstaatsanwalt- schaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein, beschränkt auf den Frei- spruch von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung 12 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Ziff. III Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs) sowie die Verwendung der eingezogenen Geldbeträge (Ziff. VI.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zudem beantragte die General- staatsanwaltschaft Schuldsprüche bezüglich Ziff. I.1.2.2 Lemma 1 Sachverhalts- teil 2, Ziff. I.1.2.2 Lemma 2-5, Ziff. I.1.2.3 sowie Ziff. I.1.2.4 Sachverhaltsteil 2 der Anklageschrift, welche allesamt nicht Eingang in das vorinstanzliche Urteilsdisposi- tiv fanden. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 teilte mit Eingabe vom 19. September 2023 mit, dass weder ein Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde (pag. 2651). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog die Generalstaatsanwaltschaft die Beru- fung bezüglich Ziff. I.1.2.2 Lemma 1 Sachverhaltsteil 2, Ziff. I.1.2.2 Lemma 3 und Ziff. I.1.2.3 der Anklageschrift zurück (pag. 2862). 2.2 Berufung gegen das Urteil PEN 22 219 Gegen das Urteil PEN 22 219 vom 30. Juni 2023 meldete die Regionale Staatsan- waltschaft Oberland am 4. Juli 2023 fristgerecht Berufung an (SK 23 584 pag. 5750). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 stellte die Vorinstanz den Par- teien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 18. Dezember 2023, zu (SK 23 584 pag. 5944 f.; SK 23 584 pag. 5811 ff.). Am 10. Januar 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (SK 23 584 pag. 5951 ff.). Darin focht sie die Einstel- lungen gemäss Ziff. I.1.1 und I.2.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Frei- sprüche von der Anschuldigung der mehrfach mengenmässig qualifiziert und ge- werbsmässig begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II.1.5, II.1.9 und II.1.12 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehr- fach und mengenmässig qualifiziert begangen (insofern, als Gewerbsmässigkeit verneint und in einigen Fällen ein zu tiefer Reinheitsgrad angenommen worden sei; Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Strafzumessung (Ziff. III Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) an. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 verzichtete mit Eingabe vom 22. Janu- ar 2024 auf die Beantragung eines Nichteintretens und die Erklärung der An- schlussberufung (SK 23 584 pag. 5967). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass der Beschuldig- te 2 mit Eingabe vom 18. März 2025 und die Generalstaatsanwaltschaft mit Einga- be vom 20. März 2025 auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2025 verzich- teten (pag. 2947; pag. 2949). In der Folge wurde mit Verfügung vom 11. April 2025 die Rechtskraft des vorgenannten Urteils in Bezug auf den Beschuldigten 2 festge- stellt (pag. 2953 f.). Vor diesem Hintergrund werden die alleine den Beschuldig- ten 2 betreffenden Erwägungen – wo angezeigt – weniger ausführlich gehalten als üblich. 13 2.3 Verfahrensvereinigung und Gang des Verfahrens Mit Vorladung vom 22. Januar 2024 wurde die Verhandlung in Sachen SK 23 389 auf den 12./13. August 2024 angesetzt (pag. 2662 ff.). Die Ansetzung der Verhand- lung in Sachen SK 23 584 erfolgte mit Vorladung vom 28. März 2024 auf den 8./10. Januar 2025 (SK 23 584 pag. 5996 ff.). Mit Verfügung vom 9. August 2024 wurde die Berufungsverhandlung im Verfahren SK 23 389 vom 12./13. August 2024 abgesetzt und den vorgeladenen Parteien mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, das Berufungsverfahren SK 23 389 mit dem Berufungsverfahren SK 23 584 zu vereinigen, da in beiden Verfahren in weiten Tei- len und im Wesentlichen der identische Sachverhaltsvorwurf zu beurteilen sei. Wei- ter werde beabsichtigt, die noch zu vereinigenden Berufungsverfahren am im Ver- fahren SK 23 584 bereits angesetzten Verhandlungstermin vom 8. bis 10. Janu- ar 2025 zu beurteilen (pag. 2758 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte mit Eingabe vom 12. August 2024 keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen geltend (pag. 2762). Demgegenüber brachte die Verteidigung des Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 13. August 2024 Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen vor (vgl. pag. 2764 f.). Die Verfahrensleitung im Verfahren SK 23 389 erachtete ei- ne Verfahrensvereinigung auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwän- de als zweckmässig und hielt mit Verfügung vom 14. August 2024 am beabsichtig- ten Vorgehen fest (pag. 2767 f.). Nach Erhalt der im Verfahren SK 23 389 ergangenen Verfügungen vom 9. und 14. August 2024 stellte die Verfahrensleitung des Verfahrens SK 23 584 ebenfalls die Vereinigung der Verfahren in Aussicht (SK 23 584 pag. 6014 f.). Mit Eingabe vom 21. August 2024 verzichtete die Verteidigung des Beschuldigten 2 auf eine Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen (SK 23 584 pag. 6018). Mit Verfügung vom 16. September 2024 wurden die Verfahren SK 23 389 und SK 23 584 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) vereinigt und fortan unter der Verfahrensnummer SK 23 389 weitergeführt. Zudem wurde verfügt, das (vereinigte) Berufungsverfahren wer- de am bereits (für das bisherige Verfahren SK 23 584) angesetzten Verhandlungs- termin vom 8. bis 10. Januar 2025 beurteilt (pag. 2772 ff.). Die angepasste Vorla- dung folgte am 18. September 2024 (pag. 2776 ff.). Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde ein entsprechender Antrag der Ver- teidigung des Beschuldigten 1 vom 8. November 2024 um Absetzung und Neufest- setzung des Verhandlungstermins begründet abgewiesen (pag. 2781 f.; pag. 2784 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 8./10. Januar 2025 statt (pag. 2860 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die ursprünglich auf den 12./13. August 2024 angesetzte Beru- fungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom 29. Juli 2024; pag. 2703 f.), ein ADMAS-Auszug (datierend vom 26. Juli 2024; pag. 2698 ff.) sowie ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen 14 Verhältnisse (datierend vom 26. Juli 2024; pag. 2709 ff.) über den Beschuldigten 1 eingeholt. Nach erfolgter Verfahrensvereinigung wurden sodann von Amtes wegen ein aktuel- ler Strafregisterauszug (datierend vom 23. Dezember 2024; pag. 2838 f.), ein ADMAS-Auszug (datierend vom 24. Dezember 2024; pag. 2842 ff.) sowie ein aktu- eller Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datie- rend vom 5. Dezember 2024; pag. 2804 ff.) über den Beschuldigten 1 eingeholt. Weiter wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 23. Dezem- ber 2024; pag. 2829 ff.), ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 11. Dezember 2024; pag. 2802 f.) sowie ein aktueller Führungsbericht der Justiz- vollzugsanstalt CM.________ (datierend vom 4. Dezember 2024; pag. 2794 ff.) über den Beschuldigten 2 eingeholt. Überdies wurden bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland die Verfahrens- akten O 24 3946 (vgl. pag. 2680 und pag. 2800) und O 24 10035 (vgl. pag. 2726 und pag. 2801) betreffend hängige Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 ediert. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es seien diverse Audio-Journale betreffend Ziff. I.1.12 der Anklageschrift gegen den Beschuldigten 2 resp. Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift gegen den Beschuldigten 1 als Beweismittel zu den Akten zu erkennen (pag. 2825 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung erfolgte die Abweisung dieses Beweisantrags (vgl. pag. 2862). Schliesslich wurden die Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 2865 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung – in teilweiser Abweichung zu ihren im Rahmen der Berufungserklärung gegen den Beschuldigten 1 gestellten Anträgen (vgl. E. II.2.1 hiervor) – Folgendes (pag. 2898 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 5. April 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahren gegen A.________ wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), angeblich begangen in der Zeit von Januar 2020 bis 8. April 2020 in E.________, oh- ne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des Urteilsdispositivs); 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), mehrfach begangen (Ziff. III. 1 des Urteilsdispositivs), so 15 2.1.1. in der Zeit von Juli 2017 bis am 12. Dezember 2017 in E.________, I.________, J.________, Bern, Ostermundigen, Köniz und der Umgebung durch Erwerb und Veräus- serung von 73 Gramm Kokaingemisch bzw. 43,07 Gramm reinem Kokain an verschiede- ne Abnehmer; 2.1.2. in der Zeit von 5. Mai bis 15. September 2019 in E.________ und evtl. anderswo durch Erwerb und Veräusserung von 62 Gramm Kokaingemisch bzw. 41,23 Gramm reinem Ko- kain an verschiedene Abnehmer; 2.2. der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), mehrfach be- gangen (Ziff. III. 2 des Urteilsdispositivs), so 2.2.1. in der Zeit von Oktober bis Dezember 2017 in I.________ durch Veräusserung von 5 Gramm Marihuana an K.________; 2.2.2. in der Zeit von Sommer 2020 bis am 22. Februar 2022 in E.________, I.________ und evtl. anderswo durch Veräusserung von 15 Gramm Kokaingemisch bzw. 9,93 Gramm reinem Kokain an L.________; 2.3. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 12. Dezember 2017 in Worblaufen (Ziff. III. 3 des Urteilsdispositivs); 2.4. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen (Ziff. III. 4 des Urteilsdispositivs), so 2.4.1. am 29. Juli 2017 in Rapperswil, Hauptstrasse und in Bern bzw. Fahrstrecke Bern - Selzach via Arch/Büren auf der A6 Richtung E.________; 2.4.2. am 27. November 2017 in Bern, Fischermätteli; 2.4.3. am 12. Dezember 2017 auf der Strecke E.________ - Zollikofen - Worblaufen; 2.4.4. am 12. Januar 2019 in E.________, M.________strasse/N.________strasse; 2.5. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), mehrfach begangen in der Zeit von 9. April 2020 bis am 01.06.2022 in E.________ sowie anderswo durch Erwerb und Be- sitz zum Konsum sowie Konsum von Kokain (Ziff. III. 5 des Urteilsdispositivs); 3. A.________ in Anwendung von Art. 34, 47, 49, 106, 286 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 19 Abs. 1 lit. c und 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 lit. b SVG verurteilt wurde 3.1. zu einer Geldstrafe von 67 Tagesssätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren (Ziff. III.2. des Urteilsdispositivs); 3.2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ziff. III.3. des Urteilsdispositivs); 4. das Widerrufsverfahren gegen A.________ unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde (Ziff. IV. des Urteils- dispositivs); 5. die beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Ziff. IV.2. des Ur- teilsdispositivs). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), mehrfach begangen durch 16 1.1. Erwerb, Beförderung, Einfuhr und Veräusserung von 1000 g Kokaingemisch (813 g reines Ko- kain) in der Zeit vom 15. Mai bis 18. Mai 2019 auf der Strecke F.________ – Basel – Belgien – E.________ (Ziff. I.1.2.1. der Anklageschrift); 1.2. Veräusserung von insgesamt 112 g Kokaingemisch (70.56 g reines Kokain) vor dem 7. Juli 2019 in E.________ und evtl. anderswo (Ziff. I.1.2.2. zweites Lemma der Anklageschrift); 1.3. Erwerb und Anstalten treffen zur Veräusserung von 36 g (22.68 g reines Kokain) um den 15. September 2019 in E.________ und evtl. anderswo (Ziff. I.1.2.2. fünftes Lemma der Ankla- geschrift); 1.4. Erwerb und Veräusserung von 50 g Kokaingemisch (31.5 g reines Kokain) in der Zeit vom 19. Juli 2019 bis 21. Juli 2019 in E.________ und evtl. anderswo (Ziff. I.1.2.4. der Anklage- schrift); III. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. 2.1., I. 2.2.2., und I. 2.4. hiervor sowie gestützt auf die zusätzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. II hiervor in Anwendung der Art. 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB Art. 40 aStGB (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d, g und Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 lit. b SVG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 391 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 30. Juni 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahren gegen C.________ wegen 1.1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), angeblich mehrfach men- genmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, in der Zeit vor dem 11. Juli 2019 in E.________ und evtl. anderswo durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch von ca. 25 Gramm (Ziff. I. 1.2. des Urteilsdispositivs); 1.2. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG), angeblich begangen durch Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung am 16. Mai 2019 auf der Strecke Q.________/B – R.________/D (Ziff. I. 2.2. des Urteilsdispositivs; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern eingestellt wur- de. 17 2. C.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern frei- gesprochen wurde 2.1. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), angeblich mehrfach mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen durch 2.1.1. Veräusserung von 130 g Kokaingemisch in der Zeit vor dem 15. Mai 2019 in E.________ und evtl. andernorts an A.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.2.1.); 2.1.2. Veräusserung von ca. 100 g Kokaingemisch in der Zeit zwischen 8. Juli 2019 und 10. Ju- li 2019 in E.________ und evtl. andernorts an A.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.2.3.); 2.1.3. Veräusserung von mindestens 38 g Kokaingemisch in der Zeit vor dem 18. Juli 2019 bis 19. Juli 2019 in E.________ und evtl. andernorts an A.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.2.4.); 2.1.4. Erwerb von mindestens 200 g Kokaingemisch am 6. Mai 2019 in E.________ und evtl. andernorts (Anklageschrift Ziff. I. 1.10.); 2.1.5. Veräusserung von mindestens 20 g Kokaingemisch in der Zeit zwischen 3. Juli 2019 und 17. September 2019 in E.________ und evtl. andernorts an T.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.16.); 2.1.6. Veräusserung, evtl. Anstalten treffen zur Veräusserung von 10 g Kokaingemisch am 19. Juli 2019 in E.________ und evtl. andernorts an einen unbekannten Abnehmer (An- klageschrift Ziff. I. 1.27.); 2.1.7. Veräusserung von mindestens 155 g Kokaingemisch in der Zeit vor dem 18. Juli 2019 in E.________ und evtl. andernorts an T.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.28.); 2.1.8. Veräusserung von mindestens 150 g Kokaingemisch in der Zeit vor und am 4. Septem- ber 2019 in E.________ und evtl. andernorts an U.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.38.); 2.1.9. Veräusserung von mindestens 290 g Kokaingemisch in der Zeit zwischen 15. Septem- ber 2019 und 29. September 2019 in E.________ und evtl. andernorts an einen unbe- kannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.41.); 2.2. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit zwischen 14. Mai 2019 und 23. Mai 2019 in E.________ und evtl. andernorts, z.N. eines unbekannten Geschädigten, Deliktsbetrag mindestens CHF 5800.00 (Anklageschrift Ziff. I. 3.); 3. C.________ schuldig erklärt wurde 3.1. der Geldwäscherei, mehrfach begangen 3.1.1. in der Zeit zwischen 16. Juli 2019 und 19. Juli 2019 in E.________ und F.________, De- liktsbetrag CHF 46000.00 (Anklageschrift Ziff. I. 2.1.); 3.1.2. am 19. Juli 2019 in E.________, F.________ und Dübendorf/ZH, Deliktsbetrag EU- RO 50000.00 (Anklageschrift Ziff. I. 2.2.); 3.2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG), mehrfach begangen durch [Auflistung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Ziff. III.3 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs] 3.3. der Fälschung von Ausweisen, begangen am 30. Oktober 2019 in BM.________ (Anklage- schrift Ziff. I. 5.); 18 4. C.________ in Anwendung von Art. 34, 47, 49 Abs. 1, 252 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO sowie Art. 91a Abs. 1 SVG zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt wurde. II. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), qualifiziert mengen- mässig und gewerbsmässig begangen durch 1.1. Erwerb in P.________/D, Einfuhr in die Schweiz und Veräusserung von 1800 g Kokaingemisch (1485 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 17. Januar 2018 und 16. April 2019 in P.________/D und der Schweiz (Anklageschrift Ziff. I. 1.1.); 1.2. Veräusserung von 400 g Kokaingemisch in der Zeit zwischen Oktober 2018 und Septem- ber 2019 in E.________ an A.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.2.), so unter anderem durch 1.1.1. Veräusserung von 12 Gramm Kokaingemisch (ca. 9.7 g reines Kokain) an A.________ in der Zeit zwischen 5. Mai 2019 und 15. Mai 2019 in E.________; 1.1.2. Veräusserung von 50g Kokaingemisch (ca. 40.6 g reines Kokain) und einer unbestimm- ten Menge Kokaingemisch in der Zeit vor dem 7. Juli 2019 in E.________ an A.________; 1.3. Veräusserung von 26 g Kokaingemisch (21.13 g reines Kokain) in der Zeit zwischen Anfang 2019 und 8. Januar 2020 in E.________ an V.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.3.); 1.4. Besitz von 560 g Kokaingemisch (455.28 g reines Kokain) in der Zeit zwischen Anfang 2019 und Mitte September 2019 in E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.4.); 1.5. Veräusserung von 80 g Kokaingemisch (65.04 g reines Kokain) in der Zeit zwischen Frühling / Sommer 2019 und 8. Juli 2019 in E.________ an U.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.5.); 1.6. Gehilfenschaft zur Einfuhr, zur Beförderung und zum Verschaffen einer unbestimmten Menge Kokaingemisch in der Zeit zwischen 11. April 2019 und 17. September 2019 in E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.6.); 1.7. Veräusserung von 35 g Kokaingemisch (28.45 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 11. April 2019 und 17. September 2019 in E.________ an W.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.7.); 1.8. Verschaffen von 1'000 g Kokaingemisch (813 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 1. Mai 2019 und 2. Mai 2019 in E.________ und I.________ an einen unbekannten Abnehmer (Anklage- schrift Ziff. I. 1.8.); 1.9. Veräusserung von 100 g Kokaingemisch (81.3 g reines Kokain) in der Zeit vor dem 6. Mai 2019 in E.________ an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.9.); 1.10. Verschaffen von 1000 g Kokaingemisch (813 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 6. Mai 2019 und 7. Mai 2019 in E.________ und X.________ an einen unbekannten Abnehmer (Anklage- schrift Ziff. I. 1.11.); 1.11. Erwerb, Beförderung, Einfuhr und Veräusserung von 1000 g Kokaingemisch (813 g reines Ko- kain) in der Zeit vom 15. Mai bis 18. Mai 2019 auf der Strecke F.________ – Basel – Belgien – E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.12.); 19 1.12. Erwerb von 200 g Kokaingemisch (162.2 g reines Kokain) am 20. Mai 2019 in E.________ (An- klageschrift Ziff. I. 1.13.); 1.13. Erwerb von 89 g Kokaingemisch (72.35 g reines Kokain) in der Zeit vor dem 27. Mai 2019 in E.________ und Zofingen/AG (Anklageschrift Ziff. I. 1.14.); 1.14. Veräusserung von 41 g Kokaingemisch (33.33 g reines Kokain) in der Zeit zwischen Mitte Mai 2019 und 16. September 2019 in E.________ und Bern an Y.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.15.); 1.15. Erwerb von 1'000 g Kokaingemisch (813 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 3. Juli 2019 und 20. Juli 2019 in E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.17.); 1.16. Beförderung von 1000 g Kokaingemisch (813 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 8. Juli 2019 und 9. Juli 2019 in E.________, Z.________/I, AA.________/I und auf der Strecke AA.________/I – AB.________ – AC.________ – E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.18.); 1.17. Lagerung von 1000 g Kokaingemisch (813 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 9. Juli 2019 und 12. Juli 2019 in AD.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.19.); 1.18. Veräusserung von 25g Kokaingemisch (20.77 g reines Kokain) am 10. Juli 2019 in E.________ an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.20.); 1.19. Veräusserung von 50 g Kokaingemisch (40.65 g reines Kokain) in der Zeit vor dem 18. Juli 2019 in E.________ an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.22.); 1.20. Erwerb von 500 g Kokaingemisch (406.5 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 11. Juli 2019 und 19. Juli 2019 in E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.23.); 1.21. Veräusserung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch am 11. Juli 2019 in E.________ an zwei unbekannte Abnehmerinnen (Anklageschrift Ziff. I. 1.24.); 1.22. Veräusserung von 10 g Kokaingemisch (8.13 g reines Kokain) am 13. Juli 2019 auf der Strecke Bern - I.________ an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.25.); 1.23. Veräusserung von 100 g Kokaingemisch (81.3 g reines Kokain) in der Zeit vor dem 17. Juli 2019 in E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.26.); 1.24. Erwerb von 1'000 g Kokaingemisch (813 g reines Kokain) in der Zeit vor dem 13. Juli 2019 bis 19. Juli 2019 in E.________, J.________ und Dübendorf/ZH (Anklageschrift Ziff. I. 1.29.); 1.25. Gehilfenschaft zum Erwerb von 1000 g Kokaingemisch (813 g reines Kokain) in der Zeit vor dem 13. Juli 2019 bis 19. Juli 2019 in E.________, J.________ und Dübendorf/ZH (Anklageschrift Ziff. I. 1.29.); 1.26. Veräusserung von 20 g Kokaingemisch (16.26 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 8. Juli 2019 und 19. Juli 2019 in E.________ an U.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.30.); 1.27. Veräusserung von 250 g Kokaingemisch (203.25 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 19. Ju- li 2019 und 21. Juli 2019 in E.________ an A.________ und unbekannte Abnehmer (Anklage- schrift Ziff. I. 1.31.); 1.28. Anstalten treffen zur Einfuhr einer unbestimmten Menge Kokaingemisch in der Zeit zwischen 8. Juli 2019 und 21. Juli 2019 in E.________, AA.________/I und Italien (Anklageschrift Ziff. I. 1.32.); 20 1.29. Beförderung von 250 g Kokaingemisch (203.25 g reines Kokain) im Sommer 2019 in AE.________ und auf der Strecke AE.________ - E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.33.); 1.30. Erwerb von 300 g Kokaingemisch (190 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 15. August 2019 und 16. August 2019 in E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.34.); 1.31. Erwerb von 300 g Kokaingemisch (243.9 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 16. August 2019 und 30. August 2019 in E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.35.); 1.32. Erwerb von 500 Gramm Kokaingemisch (406.5 g reines Kokain) in E.________ und evtl. an- dernorts (Anklageschrift Ziff. I. 1.36.); 1.33. Beförderung von 1'000 g Kokaingemisch (813 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 31. Au- gust 2019 und 1. September 2019 in E.________, J.________ und auf der Strecke J.________ - E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.37.); 1.34. Erwerb von 200 g Kokaingemisch (162.6 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 5. Septem- ber 2019 und 7. September 2019 in E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.39.); 1.35. Veräusserung von 130 g Kokaingemisch (105.69 g reines Kokain) in der Zeit vor dem 15. Sep- tember 2019 in E.________ an U.________ und unbekannte Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I. 1.40.); 1.36. Veräusserung von 20 g Kokaingemisch (16.26 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 15. Sep- tember 2019 und 29. September 2019 in E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.42.); 1.37. Beförderung von 1500.6 g Kokaingemisch (1320.52 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 15. September 2019 und 17. September 2019 in E.________, AF.________/I, Z.________/I, AA.________/I und auf der Strecke AA.________/I – AB.________ – AC.________ (Anklage- schrift Ziff. I. 1.43.); 1.38. Anstalten treffen zur Beförderung von 3'500 g Kokaingemisch (3080 g reines Kokain) in der Zeit nach dem 17. September 2019 in E.________, AF.________/I, Z.________/I, AA.________/I und auf der Strecke AA.________/I – AB.________ – AC.________ – E.________ (Anklage- schrift Ziff. I. 1.44.); 1.39. Erlangen von 50 g Kokaingemisch (40.65 g reines Kokain) in der Zeit zwischen 17. Septem- ber 2019 und 28. September 2019 in E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.45.). 1.40. Erwerb von mind. 232 Gramm Kokaingemisch (188.61 g reines Kokain) in der Zeit zwischen dem 15. und dem 28. September 2019 in E.________ (Anklageschrift Ziff. I. 1.46). 2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen während 10 Fahr- ten in der Zeit zwischen 17. Januar 2018 und 16. April 2019 auf der Strecke zwischen der Schweiz und P.________/D retour. III. C.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. 3.1. und I. 3.2.1. hiervor sowie gestützt auf die zusätzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. II hiervor in Anwendung der Art. 25 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 252, 305bis Ziff. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d, g und Abs. 2 lit. a und c BetmG Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 lit. b SVG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 21 zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 771 Tagen und unter Feststellung, dass die Strafe am 17. Februar 2022 vorzei- tig angetreten worden ist; 2. zur Bezahlung der erst- und anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 2'043.80 und EUR 30.00 gemäss Urteilsdispositiv vom 5. April 2023 seien als Deliktserlös einzuziehen (Art. 70 StGB). 2. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Urteilsdispositiv vom 30. Juni 2023 seien zur Ver- nichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz). 5. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von C.________ (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (16 Abs. 2 lit. d DNA-Profil-Gesetz). 6. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. 16 Abs. 2 lit. d DNA-Profil-Gesetz). 7. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4.2 Beschuldigter 1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragte anlässlich der Berufungsverhand- lung Folgendes (pag. 2909 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, 1. dass die Einstellungen gemäss Ziff. I., die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, gemäss Ziff. III. 1.; wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, gemäss Ziff. III. 2.; wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Ziff. III. 3.; wegen Führens eines Motorfahrzeu- ges ohne Berechtigung, mehrfach begangen, gemäss Ziff. III. 4.; wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, gemäss Ziff. III. 5. sowie der darauf entfallenden Verurteilungen zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 67 Tagessätzen zu CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, gemäss Ziff. III. 2. und zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 gemäss Ziff. III. 3.; die Einstellung des Widerrufsverfahrens gemäss Ziff. IV. und die Einziehung der Beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung gemäss Ziff. VI. 2. des Urteils vom 5. April 2023 in Rechtskraft erwachsen sind. II. Das Verfahren gegen A.________ wegen: 22 Qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss 1. Ziff. I. 1.2.2. Lemma 2 der Anklageschrift vom 4. Oktober 2022; 2. Ziff. I. 1.2.2. Lemma 5 der Anklageschrift vom 4. Oktober 2022; sei infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ sei (in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 5. April 2023) freizusprechen: 1. vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von 15. Mai bis 18. Mai 2019 auf der Strecke F.________ – Basel – Belgi- en – E.________ durch Erwerb, Befördern und Einfuhr von 1000 Gramm Kokaingemisch in die Schweiz (Ziff. I. 1.2.1. der Anklageschrift vom 4. Oktober 2022); 2. vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeblich be- gangen in der Zeit von Mai 2019 bis September 2019 in E.________ und evtl. andernorts, durch Erwerb und Veräusserung von Betäubungsmitteln, sofern 62 Gramm Kokaingemisch bzw. 41,23 Gramm reines Kokain übersteigend (Ziff. I. 1.2.2., 1.2.3. und 1.2.4. der Anklageschrift vom 4. Oktober 2022); alles unter Auferlegung von 20% der erstinstanzliche Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9'895.50, und der gerichtlich zu bestimmenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (vollumfänglich) an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens im Umfang von 20% der amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3'603.10, sowie des oberinstanzlichen Verfahrens gemäss Kostennote (vollumfänglich). IV. A.________ sei (in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 5. April 2023) zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen sind und der Vollzug einer Teilstrafe von 12 Monaten unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre aufzuschieben ist. Dies unter Anrechnung der erstandenen vorläufigen Festnahme sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 391 Tagen; 2. zur Bezahlung von 80 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 38'782.00. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sei wie folgt zu bestimmen: [Bestimmung der amtlichen Entschädigung] und zu 80 %, entfallend auf die Schuldsprüche, dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren sei zu genehmi- gen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens (SK 23 389) seien gerichtlich zu bestimmen und dem Kan- ton Bern aufzuerlegen. 23 4. Die beschlagnahmten Geldbeträge gemäss Ziff. VI. 3. des Urteils vom 5. April 2023 seien einzu- ziehen und zur Deckung der Übertretungsbusse bzw. der Geldstrafe zu verwenden. 4.3 Beschuldigter 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2 stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2914 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 30. Juni 2023 (PEN 22 219) in den von der Berufung nicht erfassten Teilen in Rechtskraft erwachsen ist. II. 1. Das Strafverfahren gegen C.________ 1.1. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach mengen- mässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit zwischen 17. Januar 2028 und 16. April 2019 in P.________/D und in der Schweiz durch Erwerb, Einfuhr und Veräusse- rung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch von mindestens 1'800 g; 1.2. wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung zu unbekannten Zeitpunkten in der Zeit zwischen 17. Januar 2028 und 16. April 2019 während 10 Fahrten auf der Strecke Schweiz-P.________/D retour; sei einzustellen. 2. C.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich mehrfach mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert began- gen 2.1 in der Zeit zwischen 17. Januar 2028 und 16. April 2019 in P.________/D und der Schweiz durch Erwerb, Einfuhr und Veräusserung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch von mindestens 1'800 g (Eventualantrag zu Ziffer. 1.1 hiervor); 2.2 in der Zeit zwischen 15. und 18. Mai 2019 in E.________ und Belgien, auf der Strecke E.________-Basel-Belgien retour und eventuell andernorts durch Erwerb, Beförderung, Einfuhr und Veräusserung/Abgabe von mindestens 1’000g Kokaingemisch; 2.3 am 28. August 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Erwerb von 500 g Ko- kaingemisch; 2.4 in der Zeit zwischen 15. und 28. September 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Erwerb von mindestens 232-250 g Kokaingemisch. 3. C.________ sei schuldig zu sprechen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen in den Fällen gemäss den vor- instanzlich ausgesprochenen Schuldsprüchen bzw. der dort erwähnten Ziffern der Anklageschrift vom 08. Juli 2022; 4. C.________ sei gestützt auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 771 Tagen sowie bei vorzeitigem Strafantritt per 17. Februar 2022. 5. Die oberinstanzlichen, anteilsmässigen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 24 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einge- reichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 7. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5. Abweisung des Nichteintretensantrags des Beschuldigten 2 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung des Beschuldig- ten 2, auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die angeblich zu tiefen Reinheitsgrade in einigen Fällen sei mangels Substantiierung nicht einzutre- ten. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es sei unklar, in welchen Fällen die Generalstaatsanwaltschaft mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einver- standen sei. Es liege eine Verletzung von Art. 399 Abs. 3 StPO vor, wobei die Ge- neralstaatsanwaltschaft problemlos hätte angeben können, welche Punkte betrof- fen seien, zumal im Urteil jeweils die berechnete Menge reines Kokain angegeben worden sei. Auch die Verteidigungsrechte bzw. das rechtliche Gehör seien verletzt. Die Verteidigung wisse nicht, welche Reinheitsgrade für richtig erachtet werden und welche nicht, sie habe sich diesbezüglich nicht auf die Verhandlung vorberei- ten können (pag. 2862). Die Generalstaatsanwaltschaft replizierte im Wesentlichen, es müsse reichen, wenn gesagt werde, die Reinheitsgrade seien an sich nicht korrekt, und dann im Parteivortrag präzisiert werde, inwiefern sie nicht korrekt seien und wo es Anpas- sungen brauche. Für die Qualifikation spiele es im Übrigen keine Rolle, sondern al- lenfalls bei der Strafzumessung (pag. 2862 f.). Nach erfolgter Duplik und Triplik wies die Kammer den Nichteintretensantrag mit folgender Begründung ab: Dass nicht konkret angegeben worden sei, bezüglich welcher Vorwürfe der Rein- heitsgrad in Frage gestellt werde, habe die Vorbereitungen zwar erschwert, aber nicht derart, dass das rechtliche Gehör oder andere Verteidigungsrechte verletzt worden wären. Formell verlange Art. 399 Abs. 3 StPO zudem keine konkretere An- gabe, als es vorliegend gemacht worden sei. Die Schuldsprüche seien auch nicht in Rechtskraft erwachsen, zumal Gewerbsmässigkeit beantragt werde. Auch wenn präzisere Angaben wünschenswert gewesen wären, sei das Vorgehen nicht un- zulässig (pag. 2863). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 6.1 Urteil PEN 22 308/309 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten und modifizierten Beru- fungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. II.2.1 hiervor) der Freispruch gemäss Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Ziff. III Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) sowie die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte (Ziff. VI.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner hat die Kammer über die 25 angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. I.1.2.2 Lemma 2, 4 und 5 sowie Ziff. I.1.2.4 Sachverhaltsteil 2 der Anklageschrift zu befinden. Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind praxisgemäss auch die Kos- ten- und Entschädigungsfragen offen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten 1 in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezügli- chen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.4-5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Einstellung des Strafverfahrens wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten, gemäss Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs, die Schuldsprüche gemäss Ziff. III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs und die Verurteilungen zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 67 Tagessät- zen zu CHF 30.00, unter Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf acht Tage (Ziff. III Verurteilung Ziff. 2-3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter in Rechtskraft erwachsen ist die Einstel- lung des Widerrufsverfahrens, die Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskos- ten an den Kanton Bern, der diesbezügliche Verzicht auf Ausrichtung einer Ent- schädigung (Ziff. IV des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Einziehung der in Ziff. VI.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Gegenstände zur Vernichtung. Aufgrund des diesbezüglichen Berufungsrückzugs der Generalstaatsanwaltschaft ist sodann von Amtes wegen berichtigungsweise festzustellen, dass der Beschul- digte 1 von der Vorinstanz implizit freigesprochen wurde von den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1.2.2 Lemma 1 Sachverhaltsteil 2 sowie Ziff. I.1.2.3 der Anklage- schrift. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechts- kraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft – mit vorgenannter Ausnah- me hinsichtlich Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung in erster In- stanz – nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ge- bunden, das heisst sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abän- dern. 26 6.2 Urteil PEN 22 219 Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten Berufung der General- staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafverfahren wegen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.1.1 des vorinstanzlichen Urteilsdis- positivs sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Ziff. I.2.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Freisprüche gemäss Ziff. II.1.5, II.1.9 und II.1.12 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Schuld- sprüche gemäss Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (betreffend Rein- heitsgrade und Frage der Gewerbsmässigkeit) sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten gemäss Ziff. III Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Unter Verweis auf die Ausführungen in E. II.6.1 hiervor sind weiter die Kosten- und Entschädigungsfragen sowie die Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.3-4 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Einstellungen gemäss Ziff. I.1.2 und I.2.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die nicht angefochtenen Freisprüche (Ziff. II.1.1-1.4, II.1.6-1.8, II.1.10-1.11 und II.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche gemäss Ziff. III.2-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie die Einziehung der in Ziff. V.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Gegenstände zur Vernichtung. Hinsichtlich Kognition der Kammer und Verschlechterungsverbot kann wiederum auf die Ausführungen in E. II.6.1 hiervor verwiesen werden. III. Verletzung des Anklagegrundsatzes bezüglich Beschuldigter 2 7. Ad Ziff. I.1.1 und I.2.1 der Anklageschrift Die Vorinstanz erachtete den Anklagegrundsatz insbesondere bezüglich der Tat- vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1 und I.2.1 der Anklageschrift vom 8. Juli 2022 (SK 23 584 pag. 5202 ff.) als verletzt. Konkret führte sie Folgendes aus (SK 23 584 pag. 5816 ff., S. 6 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): 1. Tatvorwurf gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift […] Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizeri- schen Bundesverfassung [BV]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Europäischen Menschen- rechtskonvention [EMRK]). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Per- son und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 27 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person ge- nau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausü- ben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.2 sowie 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachver- halts in inhaltlicher Hinsicht finden sich in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO. Danach bezeichnet die Ankla- geschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Danach sind die erhobenen Vor- würfe möglichst prägnant – oder im Wortlaut des Gesetzes «möglichst kurz, aber genau» – darzustel- len. Das Bindewort «aber» (anstelle von «und») ist Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen Kürze und Genauigkeit (CHRISTIAN JOSI, «Kurz und klar, träf und wahr» – die Ausgestaltung des An- klageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: ZStrR 127/2009, S. 81). Überspitzte Anforderungen sind an eine Anklageschrift allerdings nicht zu stellen. So hielt das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind nicht entscheidend (anstatt vie- ler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Allgemein gilt, je gravierender die Tatvorwür- fe sind, desto höher sind die Anforderungen an den Anklagegrundsatz (Urteile des Bundesgericht 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.4, beide mit Hinweis auf GEORGES GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich zum Anklagegrundsatz im Zusammenhang mit Anschul- digungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz geäussert. Es liegt in der Na- tur der Sache, dass in diesen Fällen wegen den Beweisschwierigkeiten eher vage Anklage- Formulierungen häufiger vorkommen. Je nach Einzelfall gelangte das Bundesgericht zu unterschiedli- chen Schlüssen (z.B. Urteil 6B_959/2013 vom 28. August 2014, 6B_676/2013 vom 28. April 2014, 6B_1067/2013 vom 31. Mai 2009 und 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015). Betreffend den Tatvorwurf gemäss Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift sind einerseits weder die genaue oder geschätzte Menge an Betäubungsmitteln pro Einfuhr noch die Anzahl an Fahrten oder der Fahr- weg konkret bekannt und andererseits ist vor diesem Hintergrund der Zeitraum der Deliktsbegehung von über einem Jahr doch sehr gross. Ebenfalls nicht bekannt ist, von wem der Beschuldigte die Betäubungsmittel bezogen haben soll und an wen, wann und in welchen Mengen er diese veräussert haben soll. Die «Eckwerte des realen Lebenssachverhaltes» konnten somit in der Anklageschrift nicht aufgeführt werden. Diese genügt der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes in den Augen des Gerichts nicht. Nach Ansicht des Gerichts ist der Tatvorwurf auch nicht genügend präzise, damit das Verbot der doppelten Strafverfolgung eingehalten werden kann. Es kann nicht gewährleistet werden, dass der hier angeklagte und zu beurteilende Sachverhalt von anderen, evtl. erst später entdeckten und daher auch später angeklagten Sachverhalten zweifelsfrei unterscheidbar ist. Denn die einzelnen Taten sind in der Anklageschrift nicht genügend spezifiziert, so dass nicht genau gesagt werden kann, ob eine Tat, die erst nach diesem Strafverfahren entdeckt wird, bereits angeklagt und abgeurteilt wur- de. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ist daher betreffend Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift einzustellen. […] 3. Tatvorwurf gemäss Ziff. I.4.1.1. der Anklageschrift 28 […] Es kann auf die Ausführungen zum Anklagegrundsatz betreffend den Tatvorwurf gemäss Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift verwiesen werden, welche hier ebenso gelten […]. Auch der angeklagte Tatvorwurf gemäss Ziff. I.4.1.1. verletzt das Anklageprinzip, weil der umschriebene Vorwurf zu unbe- stimmt ist. Es handelt sich um eine Zeitspanne von über einem Jahr («in der Zeit vom 17. Janu- ar 2018 - 16. April 2019») und die 10 Fahrten werden nicht näher eingegrenzt, weder wann sie zeitlich stattfanden noch durch andere Anhaltspunkte. Daher hat eine Einstellung in diesem Anklagepunkt zu erfolgen. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich die Generalstaatsanwaltschaft auf den Standpunkt, es liege keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, wohinge- gen die Verteidigung von einer solchen ausging (vgl. pag. 2895). Aus Sicht der Kammer ist eine Verletzung des Anklagegrundsatzes – entgegen der Vorinstanz – zu verneinen. Die Vorwürfe gehen auf aufgenommene Aussagen des Beschuldigten 2 zurück, womit er genau weiss, was ihm vorgeworfen wird. Dass sich in der Anklageschrift bezüglich der Daten und der umgesetzten Betäubungs- mittelmenge keine konkreten Angaben finden, geht im Übrigen ebenfalls auf die Aussagen des Beschuldigten 2 zurück – auch diesbezüglich weiss er jedoch, was ihm vorgeworfen wird. Die Umgrenzungsfunktion ist ebenfalls gewahrt; es werden dem Beschuldigten 2 zehn Drogentransporte mit einer unbestimmten Menge Ko- kaingemisch in der Grössenordnung von mind. 1'800 Gramm zwischen Januar 2018 und 16. April 2019 vorgeworfen. Es liegt damit ein definierter Tatzeitraum vor. Zumal die Anklagepunkte nach dem Gesagten nicht einzustellen sind, wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher darauf einzugehen sein (vgl. E. IV.11.2 hier- nach). 8. Ad Gewerbsmässigkeit Die Vorinstanz erachtete den Anklagegrundsatz auch bezüglich der rechtlichen Qualifikation der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c des Bun- desgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) als verletzt. Dazu erwog sie Folgendes (SK 23 584 pag. 5905 f., S. 95 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1. der Anklageschrift neben der mengenmässig qualifizierten auch die gewerbsmässig sowie bandenmässig qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung vorgeworfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die Darstellung von der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat Kernstück der Anklageschrift. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (Urteile des Bundesgerichts 66_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1 und 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1, je mit Hinweisen). Bei qualifizierten Straftatbeständen sind die qualifizierenden Momente genau zu umschreiben (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 349 vom 06.08.2020). Die Gewerbsmässigkeit ist nur in Ziffer I.1 der Anklageschrift einlei- tend in allgemeiner Weise erwähnt, ohne dass weitere Ausführungen in den einzelnen Unterziffern dazu gemacht werden. Es werden in den einzelnen Sachverhalten ausserdem keine die Gewerbs- mässigkeit qualifizierenden Momente umschrieben. Vielmehr wird lediglich der Umsatz, der erzielt worden sein soll, im Ganzen pauschal mit CHF 400'000.00 übersteigend erwähnt, ohne dass in den einzelnen Ziffern konkret und präzisierend darauf eingegangen wird. Einzig in Ziff. I.1.1. der Anklage- 29 schrift wird im letzten Abschnitt auf den angeblichen Gewinn hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs ein- gegangen. In den weiteren 45 die Betäubungsmittelwiderhandlungen betreffenden Anklagepunkten werden hingegen keine solche präzisierenden Ausführungen gemacht. In der Anklageschrift werden damit die wesentlichen, für die Beurteilung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit not- wendigen Tatsachen, nicht hinreichend umschrieben bzw. gar nicht genannt. Es fehlt somit an einer Darstellung der Qualifikationsmerkmale des gewerbsmässigen Handelns. Ein Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Tatbegehung kommt daher nicht in Betracht, ein solcher würde vielmehr das An- klageprinzip in grober Weise verletzen. Gleiches gilt für die Bandenmässigkeit, die weder umschrie- ben, noch in den Sachverhalten erwähnt wird. Diese wird alleine in den anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen aufgelistet. Auch ein Schuldspruch wegen bandenmässiger Tatbegehung kommt daher nicht in Betracht. In Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 2895) erachtet die Kam- mer den Anklagegrundsatz wiederum nicht als verletzt. Dies aus folgenden Grün- den: Die Anklageschrift vom 8. Juli 2022 (SK 23 584 pag. 5202 ff.) äussert sich zunächst zum umsatzgenerierenden Handel mit Kokain des Beschuldigten 2, wobei der Um- satz mit «CHF 400'000.00 übersteigend» (implizit «grosser Umsatz») angegeben ist. Im Übrigen sind – wenn überhaupt – meist nur die Verkaufspreise pro Gramm oder die übergebenen Geldbeträge bekannt, was erklärt, weshalb kein Gewinn ausgewiesen wurde (mit Ausnahme von Ziff. I.1.1 der Anklageschrift, wo ein Ge- winn von CHF 18'000.00 aufgeführt wurde, was bereits einen «erheblichen Ge- winn» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG darstellt). Auch wenn nicht explizit von «gewerbsmässigem Handeln» die Rede ist, wird festgehalten, dass der Be- schuldigte 2 mit der Absicht handelte, «durch berufsmässiges Handeln Einkünfte zu erwirtschaften und dadurch einen erheblichen Umsatz […] zu erzielen» (implizit «Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Taten und Absicht, damit regelmäs- sige Einkünfte resp. ein Erwerbseinkommen zu erzielen»). Zudem ist der Anklageschrift zu entnehmen, dass: - der Tatzeitraum rund zwei Jahre beträgt (17. Januar 2018 bis 8. Januar 2020); - viele Einzelakte/Tathandlungen vorliegen (Ziff. I.1.1 bis I.1.46 der Anklage- schrift); - der Beschuldigte 2 einen grossen Zeit- und Arbeitsaufwand betrieben hat (di- verse Reisen ins Ausland [teilweise mit Übernachtung], verschiedene Transpor- te in die Schweiz, Einsatz von Drittpersonen [z.B. Kuriere], welche der Be- schuldigte 2 entlöhnte, Organisieren einer Ferienvertretung, usw.); - der Beschuldigte 2 Professionalität an den Tag legte (vgl. insb. die professionell eingebauten Verstecke in den Fahrzeugen für Betäubungsmittel- und Geld- transporte). Damit enthält die Anklageschrift alle Elemente der Gewerbsmässigkeit. Dem Be- schuldigten 2 musste damit klar sein, dass ihm ein gewerbsmässiges Vorgehen vorgeworfen wird. Folglich genügt die Anklageschrift vom 8. Juli 2022 dem Ankla- gegrundsatz auch in diesem Punkt. 30 IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2553 f., S. 7 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; SK 23 584 pag. 5819 f., S. 9 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 10. Urteil PEN 22 308/309 10.1 Vorbemerkung Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen sei darauf hingewie- sen, dass in den zitierten Passagen der Vorinstanz jeweils der Beschuldigte 1 ge- meint ist, wenn vom «Beschuldigten» die Rede ist, während der Beschuldigte 2 je- weils mit seinem Namen genannt wird. 10.2 Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift bzw. Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs 10.2.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten 1 wird in Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift vom 4. Oktober 2022 Folgendes vorgeworfen (pag. 2370 f.): A.________ erwarb, beförderte und führte gemeinsam mit C.________ und BN.________ 1'000 Gramm Kokaingemisch in der Zeit von 15. Mai bis 18. Mai 2019 in die Schweiz ein. Dabei ging er wie folgt vor (Vorgang 3.10): A.________ beabsichtigte, C.________ beim Erwerb von Kokaingemisch in Q.________/B zu unter- stützen und dafür gemeinsam mit C.________ und einem Geldbetrag im Wert von Euro 50'000.00 nach Q.________/B zu fahren, dort Kokaingemisch von 1'000.00 Gramm (Reinheitsgrad unbekannt) zu erwerben und in die Schweiz zwecks Weiterveräusserung zu verbringen. C.________ übernahm dafür von BN.________ am 15. Mai 2019 in F.________ den Skoda Octavia, schwarz, ________, bei welchem hinter dem Armaturenbrett beziehungsweise hinter dem Navigati- onsgerät ein Versteck eingebaut war, holte anschliessend A.________ ab und wies ihn an, seine Säcklein mit Kokain für den Eigenkonsum ebenfalls ins Versteck zu legen. Um 12.54 Uhr reisten C.________ und A.________ mit dem Skoda Octavia bei Basel aus der Schweiz aus. Das Kokain konsumierten sie unterwegs. Am 15. Mai 2019 nach 19 Uhr kamen die beiden in Q.________/B an. Um ca. 00.14 Uhr versicherte C.________ dem unbekannten Lieferanten, es würden «zwei Stück» in das Versteck passen und zeigte ihm das Fassungsvermögen des Verstecks. Zudem informierte er ihn, er wolle nun alle drei Wochen nach Belgien kommen. Um ca. 00.24 Uhr teilte C.________ A.________ mit, dass der Liefe- rant das Kokain nicht übergeben habe, da er es erst am Folgetag am Mittag erhalte. Am 16. Mai 2019 um ca. 12.30 Uhr verliessen C.________, welcher zuvor das Geld aus dem Ver- steck genommen hatte, sowie A.________ das Fahrzeug und trafen den Lieferanten, von welchem C.________ ein Kilogramm Kokaingemisch erhielt. Nachdem beide zurück im Fahrzeug waren, ver- staute C.________ das Kokain im Versteck, was ihm erst nach einigen Versuchen gelang. Anschliessend traten A.________ und C.________ den Heimweg an, wobei sie über Deutschland fuhren. Um 22.34 Uhr wurden A.________ und C.________ in R.________/D durch die Polizei kon- 31 trolliert. Bei C.________ fand die Polizei in dessen Geldbörse eine kleine Konsumeinheit Kokainge- misch, worauf er positiv auf Kokain getestet und ihm die Weiterfahrt verwehrt wurde. Die Drogen im Versteck des Skoda wurden hingegen nicht gefunden. Da C.________ nicht mehr fahren durfte, wur- den die beiden von C.________ [recte: BN.________] in Deutschland mit dem Fahrzeug abgeholt. Um 04.28 Uhr reisten sie bei Basel in die Schweiz ein, wobei das Kokaingemisch nach wie vor im Versteck im Fahrzeug deponiert war, was sowohl A.________ wie auch C.________ und BN.________ wussten. In der Schweiz überliess BN.________ C.________ wiederum den Skoda Oc- tavia. Dieser fuhr anschliessend gemeinsam mit A.________ nach E.________, wo sie um 05.51 Uhr eintrafen. C.________ übergab vom importierten Kokaingemisch 500 Gramm BN.________ und veräusserte 500 Gramm Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer, wobei A.________ bekannt war, dass das Kokain zwecks Weiterveräusserung in die Schweiz verbracht wurde. A.________ war dabei gemeinsam mit BN.________ und C.________ in die Drogenorganisation ein- gebunden, wusste um das bevorstehende Drogengeschäft in Belgien und profitierte als Drogenab- nehmer von C.________ von einer guten Beziehung zu diesem, weshalb er ein grosses Interesse am Gelingen des Imports des Kokaingemisches hatte. Bei der Drogenübergabe war A.________ anwe- send und er sass im Fahrzeug, als die Drogen befördert und importiert wurden. C.________ wollte die Reise offensichtlich nur in Begleitung einer weiteren Person antreten, weshalb der Tatbeitrag von A.________ nicht wegzudenken war. Eventualiter wurde statt Mittäterschaft Gehilfenschaft angeklagt mit der Begrün- dung, der Beschuldigte 1 habe den Beschuldigten 2 und BN.________ beim Er- werb, der Beförderung und dem Import sowie der anschliessenden Veräusserung von 1'000 Gramm Kokaingemisch unterstützt, indem er den Beschuldigten 2 in Kenntnis von dessen Vorhaben nach Belgien und dort zur Drogenübergabe sowie auf der Rückreise auf dessen Wunsch begleitet und diesem dadurch psychische und physische Hilfe geleistet habe (pag. 2372). 10.2.2 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beschuldigten vom 15. bis 17. Mai 2019 mit dem schwar- zen Skoda Octavia nach Q.________/B und sodann wieder zurück in die Schweiz fuhren, wobei sie nach einer Polizeikontrolle in Deutschland von BN.________ ab- geholt werden mussten. Demgegenüber bestreiten die Beschuldigten nach wie vor, in Q.________/B 1'000 Gramm Kokaingemisch erworben, zwecks Weiterveräusse- rung in die Schweiz eingeführt und dabei im Auftrag von BN.________ gehandelt zu haben (pag. 2565, S. 19 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; SK 23 584 pag. 5840 f., S. 30 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch pag. 2874 Z. 41 f. und pag. 2881 Z. 3 und Z. 38 f.). 10.2.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel, namentlich den Sammelrap- port vom 3. November 2021 (pag. 192 ff.), das Deliktsblatt Nr. 1 betreffend den Vorgang 3.10 (pag. 213 ff.), die Standortüberwachung mittels GPS (pag. 236 ff.), den Rapport des Verkehrskommissariats BO.________ (pag. 235), die Audioüber- wachungen des schwarzen Skoda (pag. 242 ff.), den Einsatzrapport der Eidgenös- sischen Zollverwaltung EFD (pag. 310 ff.), die Audioüberwachungen des grauen Skoda (pag. 319 ff.) sowie die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten um- 32 fassend aufgeführt und – wo angezeigt – zusammengefasst (pag. 2565 ff., S. 19 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel. 10.2.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte im Verfahren PEN 22 308/309 beweiswürdigend zunächst Folgendes aus (pag. 2574 ff., S. 28 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original; vgl. bezüglich des Verfahrens PEN 22 219 auch SK 23 584 pag. 5841 ff., S. 31 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Zum Aussageverhalten von C.________ kann im Allgemeinen gesagt werden, dass er zu Beginn die Vorhalte bestritt und sich grossmehrheitlich auf Erinnerungslücken berief. So habe er beispielsweise nichts vom Versteck gewusst und wollte sich an die ihm vorgehaltenen Audiodateien nicht erinnern können. C.________ gestand immer nur so viel ein, wie anhand der objektiven Beweismittel belegt werden konnte. Seine Aussagen sind vor diesem Hintergrund äusserst berechnend. Zwar belastete er sich mit gewissen Angaben auch selber, dies aber jeweils nur, wenn die objektiven Beweismittel dies ohnehin nahelegten. Betreffend das Aussageverhalten des Beschuldigten bleibt anzumerken, dass er in Bezug auf die fragliche Reise sofort zugab, mit C.________ nach Belgien gereist zu sein. Gefragt nach dem Grund der Reise gab er anfänglich noch zu Protokoll, diesen nicht gewusst zu haben bzw. sei er mitgegan- gen, weil die Kosten dafür übernommen worden seien. In Belgien wollte er dann aber nicht oft mit C.________ unterwegs gewesen sein. Auf Vorhalt des Verstecks gab der Beschuldigte zudem sofort an, davon Kenntnis gehabt zu haben. Er habe es gesehen, weil C.________ es ihm gezeigt habe. Mit anderen Worten versuchte sich der Beschuldigte anfänglich als unwissend darzustellen. Auf die Fra- ge, ob C.________ in Belgien Kokain organisiert habe, äusserte er sich dahingehend, dass er nicht wisse, warum dieser nach Belgien gegangen sei und ihn er nicht nach dem Grund gefragt habe. Die Frage, ob das Versteck auf der Rückfahrt gefüllt gewesen sei, beantwortete der Beschuldigte mit nein, ansonsten er nicht mitgefahren wäre. Er habe das Versteck überprüft. Dies, weil sie zwei bis drei Gramm Kokain für den Eigenkonsum im Versteck transportiert hätten. Im Übrigen sei das Versteck auch auf der Hinreise leer gewesen. Etwas später im Verfahren, nach Konfrontation mit den ihn belas- tenden Aussagen von C.________, wonach der Grund der Reise bei ihm gelegen habe, korrigierte sich der Beschuldigte dahingehend, als dass C.________ Geld, ca. CHF 50'000.00, habe nach Belgi- en hochbringen müssen. Er habe dies wohl in seiner Jacke oder in einer Tasche, nicht aber im Ver- steck transportiert. Dass C.________ Drogengeld in der Höhe von mehreren Zehntausend Franken in der Jackentasche anstatt im sicheren Versteck transportiert haben soll, ist nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Der Beschuldigte gab später überdies zu, dass C.________ das Geld einer Person aus Tirana habe übergeben müssen. Dies, irgendwo in einem Quartier in Q.________/B. Die Angabe mag zwar zutreffen, schliesslich trafen sich C.________ und der Beschuldigte bereits am Tag ihrer Ankunft um Mitternacht für nur 16 Minuten mit einer unbekannten Person. Anlässlich dieses Treffens wurde indes das Versteck inspiziert. Es scheint, als würde der Beschuldigte nur einen Teil der Wahrheit preisgeben. Vor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen des Beschuldigten mit Vorsicht zu ge- niessen. Zusammenfassend tätigten C.________ und der Beschuldigte betreffend die Belgienreise äusserst widersprüchliche Aussagen. Beide blieben aber dahingehend konstant, als dass sich kein Kilogramm 33 Kokain im Versteck des schwarzen Skoda befunden habe bzw. sie ein solches nicht in die Schweiz überführt hätten. Auf ihre Aussagen kann gestützt auf die obigen Ausführungen indes nur abgestellt werden, sofern sie sich mit den objektiven Beweismitteln decken. Gestützt auf die aktenkundigen ob- jektiven Beweismittel verbleiben beim erkennenden Gericht in der Sache aber erhebliche Zweifel, weshalb es den Grundsatz in dubio pro reo zu beachten hat und entsprechend ein Freispruch vom fraglichen Vorwurf zu erfolgen hat. Auf die erwähnten Zweifel wird im Folgenden eingegangen: a. Besorgnis seitens C.________ Am 14. Mai 2019 (pag. 246 ff.) unterhielten sich BN.________ und C.________ über die bevorste- hende Reise nach Belgien. Anlässlich des Gesprächs zeigte BN.________ C.________ das im schwarzen Skoda eingebaute Versteck und erklärte ihm den Mechanismus zur Öffnung des Verstecks («Senke das Lenkrad ab. […] Senke es ein wenig, senke diesen ab, senke das Lenkrad ganz ab. […]. Etwas nach da, ha, dort, aber nein, so, so, Bruder, ha so, schaue mich an. […] Schaue hier an. Mit dem Fuss so, schaue es an. […] Nein, man muss so unten sitzen. […] Und halt es gedrückt, halt es gedrückt und hier unten, so hä», pag. 246 f.). Weiter unterhielten sich die beiden noch darüber, dass die Rückspiegel des Skoda geflickt worden seien und diese allenfalls unerwünscht Aufmerksamkeit erwecken könnten. Daraufhin äusserte C.________ die Befürchtung, wonach sie ihn mit «Lek» – also Geld – im Auto anhalten könnten («[…] halten sie mich mit Lek an, mit Lek im Auto. […] Wenn sie mir diese finden», pag. 249). BN.________ beruhigte ihn und führte aus, dass diese niemand finden wer- de. C.________ sei schliesslich kein Mensch, der zittere, was dieser bestätigte. Es würde ihn einfach wütend machen (pag. 249). Zwischen BN.________ und C.________ war also einzig die Rede von Geld, welches hätte gefunden werden können, nicht aber von allfälligen Drogen bzw. gar Kokain. Dass im Auto Geld transportiert wurde, bestätigten im Übrigen auch der Beschuldigte und C.________ im Rahmen ihrer Einvernah- men. Sodann ist unerklärlich, weshalb C.________ um das Auffinden des Geldes besorgt war, wenn der Transport von einem Kilogramm Kokain doch einen wesentlich grösseren Grund zur Sorge bieten würde. Auch wäre eine allfällige Argumentation, wonach C.________ mit BN.________ über einen Kokaintransport nicht hätte sprechen können bzw. wollen, nicht vertretbar, zumal BN.________ C.________ hierarchisch überstellt war und C.________ jeweils in dessen Auftrag handelte. Es gibt also keinen Grund dafür, dass zwischen den Beiden ein Kokaintransport im angeklagten Umfang nicht zur Sprache hätte kommen sollen. b. Beschuldigter als Reisebegleiter Im selben Gespräch, d.h. am 14. Mai 2019 (pag. 246 ff.), äusserte BN.________ noch sein Missfallen darüber, dass C.________ statt seiner Freundin den Beschuldigten auf die Belgienreise mitnehmen wollte, da zwei Männer viel eher kontrolliert würden («Du wirst mit dem Türken gehen, das gefällt mir gar nicht. Ich hätte ihn gar nicht mitgenommen. […] Es wäre super mit Freundin zu gehen», pag. 249). Unter Berücksichtigung des Hierarchiegefälles zwischen den beiden erachtete es das Gericht als eher unwahrscheinlich, dass sich C.________ über die Anweisungen von BN.________ hinweggesetzt hätte und das Risiko, entdeckt zu werden, tatsächlich auf sich genommen hätte, wenn sich im Ver- steck des schwarzen Skoda ein Kilogramm Kokain befunden hätte. In Übereinstimmung mit den Aus- führungen der Verteidigung (vgl. pag. 2504 f.) ist vielmehr davon auszugehen, dass C.________ das Risiko, bei einem solch grossen Vorhaben mit einem Läufer und Konsumenten, wie es der Beschul- digte war, erwischt zu werden, zu gross gewesen wäre. Für C.________ stand sodann auch vieles auf dem Spiel. Schliesslich war er einer von nur drei Regionalleitern von BN.________. 34 c. Äusserungen gegenüber BP.________ Gestützt auf die Audioaufzeichnungen konnte zudem ein Gespräch zwischen BN.________ und BP.________ aufgezeichnet werden, welches sie am 14. Mai 2019 – also einen Tag vor der Belgien- reise – geführt haben (pag. 244 f.). In diesem führte BP.________ was folgt aus: «Es hat, es hat ziemlich viel Arbeiten, wenn du die Möglichkeit hast es am Freitag zu bringen. Denn wir bleiben, wir verspäten uns sehr, bei Gott» (pag. 244). Daraufhin führte BN.________ aus, dass er am morgigen Tag irgendwohin gehen müsse und Lek bringen müsse. Deshalb mit dem Auto und dies nach Belgien (pag. 244). BP.________ entgegnete mit «Okay, das macht nichts» (pag. 244). Diesbezüglich ist augenfällig, dass BN.________ auch gegenüber einem seinen anderen Regionallei- ter, BP.________, lediglich Lek – also Geld – erwähnte und dies, nachdem BP.________ ihm versi- cherte, sie hätten viel zu tun und ihn bat, «es» bis am Freitag zu bringen. Auf eine solche Aussage, wie sie BP.________ tätigte, wäre zu erwarten gewesen, dass BN.________ die Situation bzw. einen Engpass dahingehend entschärft hätte, als dass er ihm einen baldigen Kokainnachschub in Aussicht gestellt hatte, wäre es in der Tat geplant gewesen, dass C.________ und der Beschuldigte nur drei Tage später solches in die Schweiz hätten einführen wollen. Schliesslich handelte es sich bei BP.________ um einen der Hauptabnehmer von BN.________. Die Antwort von BP.________ «Okay, das macht nichts» auf die Äusserung von BN.________, wonach er Lek nach Belgien bringen müsse, wäre auch nicht schlüssig, hätte sich die Belgienreise so abgespielt, wie sie in der Anklage- schrift wiedergegeben wurde. d. «Eine Halbe selber machen» Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde seitens der Staatsanwaltschaft vorgebracht (vgl. pag. 2504), dass BN.________ anlässlich eines am 1. Mai 2019 aufgezeichneten Gesprächs C.________ gefragt habe, ob er eine Halbe selber machen wolle, was dieser schliesslich bestätigt habe (pag. 242). Entsprechend liege der Schluss nahe, dass C.________ damals Kokain eingeführt habe. Das besagte Gespräch ist zwar aktenkundig, kann aber in keinen Zusammenhang mit der noch be- vorstehenden Belgienreise gebracht werden, zumal diese erst zwei Wochen später stattfand und das Thema «Belgien» zu diesem Zeitpunkt noch in keinem der aufgezeichneten Gespräche zur Sprache kam. Folglich gelangt das Gericht zur Auffassung, dass das Gespräch nicht als Indiz für das inkrimi- nierte Verhalten herangezogen werden kann. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der zuständigen Staatsanwältin (vgl. pag. 2498) scheint BN.________ zwar einen Tag nach der Belgienreise, d.h. am 17. Mai 2019 je 300 Gramm Kokain an BQ.________ (pag. 299 ff.) und 200 Gramm Kokain an BP.________ (pag. 304 f.) geliefert zu haben. Dass diese 500 Gramm aber von der Reise aus Belgien stammten, ist nur eine von mehreren Mög- lichkeiten. Schliesslich öffnete und schloss C.________ das Versteck nach seiner Ankunft in E.________ mehrfach und dies auch in Anwesenheit einer unbekannten Person (pag. 289; pag. 291; pag. 292; pag. 293). Dabei war spezifisch und erstmalig am 17. Mai 2019, ab 13:08 Uhr, das Krä- scheln von Plastik und das Geräusch eines Reissverschlusses in Kombination mit dem Mechanismus des Verstecks zu hören (pag. 293). Es ist nicht ausgeschlossen bzw. entspricht es einem wahrschein- lichen Szenario, dass die 500 Gramm Kokaingemisch in diesem Moment in das Versteck gelegt wur- den. Erst anschliessend traf sich C.________ mit BN.________ bei der der Waschanlage, um das Au- to zu waschen. Dieses wurde schliesslich an BN.________ übergeben (pag. 296 ff.). 35 e. Bevorstehende Polizeikontrolle Als C.________ und der Beschuldigte auf der Rückreise von Belgien in die Schweiz bemerkt hatten, dass sie in eine Grenzkontrolle durch die Polizei gerieten, hatten sie sich wie aus den Audioaufzeich- nungen hervorgeht einzig und allein um die Säcklein Kokain besorgt, die sie gestützt auf ihre Anga- ben zum Eigenkonsum dabeihatten. Entsprechend hatten sie noch versucht, sich diesen zu entledi- gen (bspw. «Ich habe auch Stoff, aber wo ist es jetzt, wo habe ich es nun hingetan», pag. 276 und «Schiess furt», pag. 277). Das aufgezeichnete Gespräch lässt wiederum den Schluss zu, dass die beiden kein Kilogramm Ko- kain transportiert haben. Ansonsten wäre wohl eine grössere Aufregung zu erwarten gewesen. Kokain – ausser dasjenige zwecks Eigengebrauch – kam indes mit keinem Wort zur Sprache. f. Grenzübertritt Anlässlich der Polizeikontrolle in R.________/D wurde C.________ die Weiterfahrt verwehrt, weil er unter Einfluss von Kokain gefahren ist (pag. 235). C.________ und der Beschuldigte wurden schliess- lich durch BN.________ abgeholt resp. fuhr dieser mit einem Kollegen zusammen nach R.________/D, stieg dort ins Auto zu C.________ und dem Beschuldigten, fuhr mit ihnen über die Grenze und stieg schliesslich wiederum in das Auto seines Kollegen ein. C.________ und der Be- schuldigte fuhren alsdann von dort aus nach E.________ (vgl. pag. 241; pag. 279 f.; pag. 284; pag. 286 f.). Während des Grenzübertritts konnten wiederum Gespräche zwischen BN.________ und C.________ bzw. dem Beschuldigten aufgezeichnet werden. Evident ist aber, dass sich keiner der drei zu irgendeiner Zeit dahingehend geäussert hätte, dass der Polizei im Rahmen der Kontrolle etwas entgangen wäre, was zumindest seltsam anmutet. Eine hörba- re Erleichterung angesichts der Tatsache, dass sie mit einem Kilogramm Kokain im Versteck durch eine Grenzkontrolle gekommen wären, wäre indes zu erwarten gewesen. g. Die Zeit nach der Belgienreise Nach der Belgienreise führte C.________ vier Gespräche mit unterschiedlichen Personen. So äusser- te er sich am 6. Juli 2019, ab 22:41 Uhr, dahingehend, als dass die Deutschen den Hund dreimal hin- eingelassen und den Platz dennoch nicht gefunden hätten. Sie hätten alles Stück für Stück ange- schaut, auch mit Kameras. Auf die Frage des unbekannten Gesprächspartners, ob er denn etwas da- beigehabt habe, hielt C.________ fest, «Nein. Ich habe Geld gehabt, das Geld von diesem und das Geld von mir» (pag. 340). Auch gegenüber einem anderen Unbekannten führte C.________ am 7. Ju- li 2019 aus, sie hätten eine spezielle Kontrolle gemacht. «Ich bin mit A.________ über die Grenze. Ich habe 30'000 Euro drin gehabt. Sie sind mit Kameras, die haben den ganzen Wagen auseinanderge- nommen, drei Mal haben sie den Hund hineingelassen und alles» (pag. 343). Am Tag darauf zeigte C.________ V.________ das Versteckt (pag. 344) und hielt fest, dass sie keine Chance gehabt hät- ten – sie hätten nichts gefunden (pag. 345). Auch am 18. Juli 2019 versicherte C.________ einem seiner Läufer, dass das Versteck sicher sei. Es habe EUR 6'000.00 gekosten und die Sicherheit sei Nummer Eins. Er habe EUR 35'000.00 dabeigehabt. Sie hätten ihn angehalten und hätten mit Kame- ras überall nachgeschaut. Den ganzen Wagen hätten sie in Stücken auseinandergenommen (pag. 346 ff.). Anhand der Gesprächsinhalte kann darauf geschlossen werden, dass sämtliche der obgenannten Gesprächspartner von C.________ in irgendeiner Form in dessen Betäubungsmittelhandel involviert waren. Fest steht auch, dass C.________ diesen Personen das Versteck regelrecht anpries und mehrmals die Sicherheit des Verstecks garantierte – er bluffte richtiggehend damit. Und dennoch er- 36 wähnte er konstant, er habe darin lediglich Geld, nicht aber Drogen transportiert. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts gibt es keinen erklärbaren Grund dafür, dass C.________ diesen Perso- nen einen Drogentransport vorenthalten hätte, wäre es denn so gewesen. Schliesslich würde ein sol- cher die Sicherheit des Verstecks umso mehr untermauern. Die erwähnten Audioaufzeichnungen sprechen daher stark dagegen, dass im fraglichen Personenwagen vom 16. auf den 17. Mai 2019 ein Kilogramm Kokain versteckt und transportiert wurde. Vor diesem Hintergrund gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2578 f., S. 32 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf die aktenkundigen Audioaufzeichnungen, die Standortfeststellungen des schwarzen Per- sonenwagens sowie aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von C.________ gelangt das er- kennende Gericht zur Auffassung, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass in Belgien durchaus ein zwei- felhaftes Geschäft abgeschlossen wurde. Weiter kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte und C.________ mindestens eine geringe Menge an Kokain gekauft haben. Indes geht das Gericht man- gels genügender Anhaltspunkte nicht davon aus, dass der Beschuldigte zusammen mit C.________ vom 16. auf den 17 Mai 2019 effektiv ein Kilogramm Kokain im Versteck des Personenwagens von Belgien über die deutsche Grenze in die Schweiz eingeführt hat. Im Gegenteil: Es liegen insbesonde- re Audioaufzeichnungen vor, die gewichtige Zweifel am angeklagten Sachverhalt erwecken. Die Staatsanwaltschaft vermochte im Rahmen ihres Plädoyers die besagten Zweifel nicht zu entkräf- ten, worauf bereits an einigen Stellen hingewiesen wurde […]. Ihrer darüberhinausgehenden Argu- mentation, wonach die Audioaufzeichnungen beweisen könnten, dass C.________ und der Beschul- digte in Belgien Kokain übernommen hätten, weil sie sich am Abend ihrer Ankunft in Belgien mit einer unbekannten Person getroffen hätten und C.________ mit dieser darüber gesprochen habe, dass «zwei Stück» in das Versteck passen würden und er nun alle drei Wochen kommen werde (pag. 265), sowie die Aussage von C.________ gegenüber dem Beschuldigten, er erhalte erst morgen Mittag (pag. 266), und schliesslich dem Umstand, dass das Versteck am nächsten Tag effektiv bedient wor- den sei (pag. 268 ff.), entgegnete die Verteidigung des Beschuldigten zurecht, dass C.________ der unbekannten Person das Versteck damals lediglich gezeigt habe und die Gründe hierfür verschiede- nen Ursprungs sein könnten. Die Aussage «Er will mir nicht geben. Er erhält morgen Mittag. Wir neh- men morgen zusammen» kann sich sodann auch auf Kokain für den Eigenkonsum beziehen. Die auf- gerufenen Audioaufnahmen lassen nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte und C.________ ein Kilogramm Kokain entgegengenommen, verstaut und in die Schweiz eingeführt hatten (vgl. pag. 2505). Im Übrigen wurde seitens der Staatsanwaltschaft auf eine Replik verzichtet (vgl. pag. 2509). In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kommt das erkennende Gericht daher in Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Ziff. I./1.2.1. der Anklageschrift (vgl. pag. 2370 ff.) nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Folglich hat diesbezüglich ein Frei- spruch zu erfolgen. 10.2.5 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft ging anlässlich der Berufungsverhandlung ausführ- lich auf die Erkenntnisse aus der Audio- und GPS-Überwachung ein und hielt fest, daraus ergebe sich ein schlüssiges Bild. Insbesondere führte sie aus, nach der An- kunft in Belgien hätten die Beschuldigten mit einem Unbekannten gesprochen. Das Versteck sei geöffnet worden und der Unbekannte habe gesagt, es passe «nur eins» rein, worauf der Beschuldigte 2 erwidert habe, es würden «zwei» reinpassen. 37 Dies sei – wie man später bei der Anhaltung von U.________ gesehen habe – der Fall gewesen. Bei diesem Treffen hätten die Beschuldigten kein Kokain erhalten, beim nächsten indes schon. Im Rahmen der Polizeikontrolle habe der Beschuldig- te 2 dem Beschuldigten 1 beigepflichtet und gesagt, er solle «es» wegschmeissen. Dies habe sich auf das Kokain zum Eigenkonsum bezogen, nicht auf das Versteck. Es wäre zu auffällig gewesen, in diesem Bereich herumzuhantieren, und zeitlich hätte es auch nicht gereicht. Durch das Wegschmeissen des Kokains zum Eigen- konsum hätten die Beschuldigten verhindern wollen, dass die Polizei Verdacht schöpfe, anders sei dies nicht erklärbar. Im Anschluss an die Kontrolle wäre nahe- liegend gewesen, dass die Beschuldigten die Nacht dort verbracht und am nächs- ten Tag die Rückreise organisiert hätten. Indes sei BN.________ verständigt wor- den und dieser sei die beiden in der Nacht abholen gegangen. Diese Eile lasse sich nur damit erklären, dass der Chef um das Schicksal des Kokains besorgt ge- wesen sei. Er habe es in die Schweiz bringen wollen, da er die Regionalleiter habe beliefern müssen. Aus dem Gespräch, in welchem sich BN.________ über die Menge Dreck und Haare beklagt habe, die die Drogenspürhunde hinterlassen hät- ten, sei zu schliessen, dass die Hunde Drogen aufgespürt, das Versteck aber nicht gefunden hätten, ansonsten sie nicht dreimal ins Auto geschickt worden wären. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte 2 jeweils nur von Geld gesprochen habe, wenn er die Sicherheit des Verstecks betont habe. Es sei aber nicht bekannt, mit wem er gesprochen habe. Er sei als Regionalleiter tätig gewesen und daher erstaune nicht, dass er nicht mit jedem offen über Drogen spreche. Es sei darum gegangen, die Sicherheit hervorzuheben. Gegenüber V.________ habe er das Versteck einen Tag vor dem Drogentransport aus Italien angepriesen, ohne von Drogen zu sprechen. Daraus lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass sich bei der Rückreise kein Kokain im Versteck befunden habe. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Beschuldigten Geld nach Belgien gebracht haben – sie haben aber sicherlich nicht Geld gebracht und geholt. Gemäss Be- schuldigtem 1 habe der Beschuldigte 2 CHF 50'000.00 nach Belgien gebracht. Ein Kilogramm Kokain koste etwa CHF 30'000.00. Der Beschuldigte 2 habe gesagt, er habe CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 in Q.________/B geholt. Daraus ergebe sich ein stimmiges Bild: Sie seien mit CHF 50'000.00 nach Q.________/B gefahren und hätten ein Kilogramm Kokain für CHF 30'000.00 gekauft. Die restlichen CHF 20'000.00 und das Kilogramm Kokaingemisch hätten sie im Fahrzeug ver- steckt und seien damit zurück in die Schweiz gefahren. Im Übrigen seien die Aus- sagen der Beschuldigten widersprüchlich. Nach der Fahrt nach Belgien habe der Beschuldigte 2 sodann kein Risiko mehr eingehen wollen und künftig Chauffeure und Kuriere angeheuert. Der Sachverhalt sei in Bezug auf beide Beschuldigte er- stellt, wobei von 813 Gramm reinem Kokain auszugehen sei (vgl. pag. 2895). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führte zunächst aus, es sei unbestritten, dass das Versteck im Fahrzeug mehrfach geöffnet und geschlossen worden sei. Anschliessend wendete sie im Wesentlichen ein, die Anklage stütze sich nur auf vage Vermutungen. Dies gelte insbesondere bezüglich der aufgenommenen Ge- spräche vor der Fahrt nach Belgien. Am Tag vor der Fahrt habe sich der Beschul- digte 2 Sorgen gemacht wegen des notdürftig reparierten Aussenspiegels und der Möglichkeit, mit Geld im Auto angehalten und kontrolliert zu werden. Wäre beab- 38 sichtigt gewesen, mit einer grossen Menge Kokain im Auto den Rückweg anzutre- ten, wären diese Bedenken weit grösser gewesen. Diesfalls hätte der Beschuldig- te 2 nicht von Sorgen im Zusammenhang mit Geld gesprochen, sondern von Angst, mit Kokain erwischt zu werden. Die Mitnahme des Beschuldigten 1 spreche sodann gegen den Transport von Kokain, da ein solches Risiko kaum in Kauf genommen worden wäre. Der Beschuldigte 1 sei gemäss ambulanten Behandlungsberichts des Notfallzentrums E.________ vom 10. November 2017 selbst für seine Kollegen nicht tragbar gewesen. Weiter gebe es vielfältige Gründe, weshalb der unbekann- ten Person in Q.________/B das Fahrzeug und Versteck gezeigt worden seien. Der Beschuldigte 2 sei fasziniert gewesen davon und habe es mit Stolz anderen Personen gezeigt. Von Kokain sei nie gesprochen worden. Beim Gespräch, wo- nach die unbekannte Person nichts habe geben können und erst morgen erhalte, sei es um ein paar Gramm für den Eigenkonsum oder um Tabletten mit potenzstei- gender Wirkung gegangen. Am nächsten Mittag habe der Beschuldigte 2 im Fahr- zeug angeblich das Versteck aufgemacht. Anschliessend seien zwei Personen zurückgekehrt, wobei nicht klar sei, ob es neben dem Beschuldigten 2 der Be- schuldigte 1 oder eine unbekannte Person gewesen sei. Die Polizei wolle erken- nen, dass der Beschuldigte 2 schwer atmend versucht habe, etwas zu verstauen. Das sei eine willkürliche Behauptung und Interpretation des Geschehensablaufs. Es seien weder Atem- noch mechanische Geräusche bekannt. Die Aufnahme lasse keineswegs den Schluss zu, dass Kokain entgegengenommen und verstaut wor- den sei. Während der Rückfahrt habe der Beschuldigte 1 geschlafen, was kaum der Fall gewesen wäre, hätte sich eine erhebliche Menge Kokaingemisch im Fahr- zeug befunden. Bei der Polizeikontrolle in Deutschland habe es sich um ein massi- ves Aufgebot gehandelt. Die Polizei habe nichts gefunden, weil kein Kokain im Versteck gewesen sei. In späteren Gesprächen spreche der Beschuldigte 2 jeweils nur von Geld im Versteck, von Kokain erwähne er nichts. Wer so bluffe wie der Be- schuldigte 2, hätte aber sehr wahrscheinlich auch vom Kokain erzählt. Weiter sei auf den Audioaufnahmen zu hören, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 mehrmals gefragt habe, ob im Auto etwas transportiert werde, was verneint worden sei. Dies würde absolut keinen Sinn ergeben, hätte der Beschuldigte 1 gewusst, dass etwas transportiert werde. Der Beschuldigte 2 sei als Regionalleiter tätig ge- wesen, seine Stellung sei höher gewesen als jene des Beschuldigten 1. Kokain- transporte werden aber durch ersetzbare Drogenkuriere erledigt, was der Beschul- digte 2 nicht gewesen sei. Aus den Akten gehe auch hervor, dass der Beschuldig- te 2 nie selber mit Drogen über die Grenze gefahren wäre. Hingegen überlasse man Zahlungen nicht den Drogenkurieren. Der Beschuldigte 2 habe die Reise an- getreten, um eine Lieferung zu bezahlen, an der er finanziell beteiligt gewesen sei. Er habe auch jeweils gesagt, er sei mit Lek, also Geld, angehalten worden. Der Sachverhalt sei nicht erstellt und es habe ein Freispruch zu erfolgen (vgl. pag. 2895). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 brachte im Wesentlichen vor, bei der Fahrt sei es nur um den Transport von Geld gegangen. BN.________ habe ein Kilo- gramm Kokaingemisch kaufen wollen und bereits dafür bezahlt. Da die Lieferung nicht geklappt habe, habe er das Geld zurückerhalten wollen und den Beschuldig- ten 2 nach Belgien geschickt. Auch die objektiven Beweismittel würden nur auf ei- 39 nen Geldtransport hindeuten. Wenn über Drogen gesprochen worden sei, dann über ein paar wenige Minigrips, welche die Beschuldigten im Auto gehabt hätten. Deswegen hätten sie bei der Polizeikontrolle Panik gehabt. Der Beschuldigte 2 ha- be nicht auffallen wollen und nicht gewollt, dass sein Name aufgeschrieben werde. Wenn es um ein Kilogramm Kokaingemisch gegangen wäre, hätte er aber eher ge- sagt, er wolle nicht ins Gefängnis. Mit den Minigrips sei diese Besorgnis jedoch er- klärbar. Die Hauptentlastung sei, dass die Polizei in Deutschland trotz Drogenhund, Kameras und spezialisierter Kräfte kein Kokain in der angeklagten Menge gefun- den habe. Vielleicht hätten die Hunde angegeben, aber die Polizei habe nachher das Auto geröntgt und evtl. gemerkt, dass es Hohlräume habe. Da sei aber nichts drin gewesen. Es habe keinen Anlass gegeben, die Hohlräume zu öffnen, wenn es keine Spuren von Drogen gegeben habe. Die Kontrolle sei nicht zwei bis drei Minu- ten gegangen, sondern offenbar sei dies eine riesige Aktion gewesen. Im Übrigen passe die Vorgehensweise überhaupt nicht zum Beschuldigten 2. Dieser habe nicht grosse Risiken auf sich nehmen wollen und selbst für kurze Strecken jeman- den engagiert. Der Transport lasse sich nicht rechtsgenüglich beweisen, es habe ein Freispruch zu erfolgen (vgl. pag. 2895). 10.2.6 Würdigung der Kammer Zu den Begebenheiten vor und nach der Fahrt nach Belgien Bevor konkret auf die (an sich unbestrittene) Fahrt der Beschuldigten nach Belgien eingegangen wird, sind in einem ersten Schritt die Begebenheiten vor und nach der Fahrt zu beleuchten: BN.________ führte im angeklagten Zeitraum einen florierenden Kokainhandel und beschäftigte zu diesem Zweck drei Regionalleiter, namentlich BP.________ im Kanton CN.________, BQ.________ im Kanton CO.________ und den Beschul- digten 2 in der Region CP.________ (pag. 214). Wie sich den Audio- und GPS-Überwachungen entnehmen lässt, fragte BN.________ den Beschuldigten 2 am Abend des 1. Mai 2019, ob dieser «eine halbe selber machen» wolle, was dieser bestätigte (pag. 242). Am 14. Mai 2019 befand sich BN.________ ab 18:54 Uhr bei BP.________. Dieser erwähnte ge- genüber seinem Boss, es gebe ziemlich viel Arbeit und er solle «es» am Freitag (was der 16. Mai 2019 wäre) bringen, wenn er die Möglichkeit dazu habe. BN.________ erwiderte, er müsse mit dem Auto Lek (auf Albanisch: Geld) nach Belgien bringen (pag. 244). Gleichentags ab 20:41 Uhr befanden sich BN.________ und der Beschuldigte 2 im überwachten Skoda. Sie unterhielten sich über die bevorstehende Reise nach Belgien und BN.________ zeigte dem Be- schuldigten 2, wie das im Fahrzeug eingebaute Versteck zu öffnen ist. Der Be- schuldigte 2 bejahte die Frage seines Bosses, ob «sie haben oder nicht», und er- gänzte, «in Belgien gibt es mehr als bei uns». Hierauf fragte BN.________, wo das Lokal sei resp. ob es ganz im Zentrum sei, was der Beschuldigte 2 bestätigte. In der Folge sprachen sie über die genaue Lage und die Grösse des Lokals sowie dessen Fumoir. Später äusserte der Beschuldigte 2 seine Bedenken, wenn er mit Lek (Geld) im Auto angehalten werde. Sein Boss erwiderte, «Keiner findet sie dir, du bist kein Mensch der zittert», was der Beschuldigte 2 bestätigte – es würde ihn 40 aber wütend machen. BN.________ sagte, «sie halten mich nie an», und meinte gleich anschliessend, es gefalle ihm gar nicht, dass der Beschuldigte 2 mit dem Türken (gemeint: der Beschuldigte 1) gehen werde. Er selber hätte diesen nicht mitgenommen, «wenn du zu zweit oder dritt bist, halten alle dich an». Die ursprüng- liche Idee des Beschuldigten 2, mit der Freundin zu gehen, da «dich mit Frau» kei- ner anhalte, befand BN.________ demgegenüber als «super» (pag. 246 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aufzeigte (vgl. pag. 2895), setzte sich der Beschuldigte 2 bezüglich der Mitnahme des Beschuldigten 1 – anders als von der Vorinstanz festgestellt (pag. 2576, S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – nicht über die Anweisungen seines Bosses hinweg, zumal aus den Aufnahmen einzig hervorgeht, dass die geplante Mitnahme des Beschuldigten 1 BN.________ einerseits nicht gefiel und er diesen andererseits selber nicht mitgenommen hätte. Am 17. Mai 2019 um 04:28 Uhr reisten die Beschuldigten und BN.________ (wel- cher die beiden nach der Polizeikontrolle in Deutschland vom 16. Mai 2019 dort abholte) wieder in die Schweiz ein (pag. 283). Um 06:04 Uhr parkierte der Be- schuldigte 2 das Fahrzeug an der Wohnadresse seiner Eltern. Nachdem er das Fahrzeug um 13:16 Uhr wieder öffnete, das Versteck bediente und mit einem un- bekannten Mann sprach, traf er sich um 14:37 Uhr mit BN.________ in E.________ bei einer Autowaschanlage, wo er den Skoda reinigte (pag. 221). An- schliessend übernahm BN.________ den Skoda und fuhr damit zu BQ.________, seinem Regionalleiter im Kanton CO.________. Im aufgenommenen Gespräch fal- len diverse Zahlangaben. Namentlich sprach BN.________ von drei Beuteln, wel- che in Socken seien, und von «300». BQ.________ wendete ein, es könnten auch Beutel à 60 oder 70 sein, woraufhin BN.________ erwiderte, die Beutel seien «à 100», entweder gebe es «à 100 oder à 50» (pag. 300). In Einklang mit den Ermitt- lungen kann aufgrund des Gesprächskontexts, der Gesprächsteilnehmer und der genannten Beträge davon ausgegangen werden, dass BQ.________ von seinem Boss 300 Gramm Kokaingemisch erhalten habe (vgl. pag. 222). Gleich im An- schluss an diese Übergabe fuhr BN.________ zu BP.________, seinem Regional- leiter im Kanton CN.________. Wiederum wurde das Versteck im Auto geöffnet und BP.________ meinte im Anschluss an eine unverständliche Konversation, «Nein, du schaue es an, wie viel, 200 ist kein Problem» (pag. 305). Angesichts des gesamten Kontexts ist nach Ansicht der Kammer in Übereinstimmung mit den Er- mittlungen auf eine Übergabe von 200 Gramm Kokaingemisch von BN.________ an BP.________ zu schliessen (vgl. pag. 215). Während die Vorinstanz zwar ebenfalls davon ausging, dass BN.________ am 17. Mai 2019 300 Gramm Kokain an BQ.________ und 200 Gramm Kokain an BP.________ lieferte, erachtete sie es als nur eine von vielen Möglichkeiten, dass diese 500 Gramm von der Reise aus Belgien stammten, zumal der Beschuldigte 2 das Versteck nach seiner Ankunft in E.________ mehrfach und auch in Anwesen- heit einer unbekannten Person geöffnet habe, wobei es einem wahrscheinlichen Szenario entspreche, dass die 500 Gramm Kokaingemisch in diesem Moment in das Versteck gelegt worden seien (pag. 2577, S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer nicht anschliessen. Vielmehr erachtet sie es als eine rein theoretische Möglichkeit, dass der Beschul- digte 2 nach der mehrtägigen und offensichtlich anstrengenden Reise nach Belgi- 41 en, von welcher er erst um 06:04 Uhr zurückkehrte, im Verlauf des Morgens so- gleich irgendwie zu mindestens 500 Gramm Kokaingemisch kam, dieses ab 13:16 Uhr im Versteck im Fahrzeug deponierte und anschliessend mit BN.________ das Fahrzeug reinigen ging, bevor dieser mit den 500 Gramm Ko- kaingemisch seine beiden weiteren Regionalleiter belieferte. Dagegen erscheint es aus Sicht der Kammer als viel wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte 2 bei der Betätigung des Verstecks um 13:16 Uhr resp. 13:18 Uhr die Hälfte des Kokainge- mischs (welches in zwei Stück abgepackt war, vgl. diesbezüglich die nachfolgen- den Erwägungen) herausnahm, zumal er ja – wie am 1. Mai 2019 mit seinem Boss abgemacht – eine «Halbe» selber machen wollte. Entsprechend erklärte er ge- genüber der unbekannten Person, «das müssen wir hier lassen. […] Ich hole es nachher ab» (pag. 292). Sodann übergab der Beschuldigte 2 seinem Boss am 18. Mai 2019 CHF 25'000.00, woraufhin dieser dem Beschuldigten 2 eine neue Ab- rechnung eröffnete (vgl. pag. 308). In Einklang mit den Ermittlungen geht die Kammer davon aus, dass dieser Betrag aus dem Verkauf des «Halben» stammt, welches der Beschuldigte 2 selber machen wollte (vgl. pag. 223). Zusammengefasst gab es im Betäubungsmittelhandel von BN.________ im fragli- chen Zeitraum «ziemlich viel Arbeit» und BP.________ forderte seinen Boss am 14. Mai 2019 auf, «es» am 16. Mai 2019 zu bringen. Gleichentags unterhielten sich der Beschuldigte 2 und BN.________ über die bevorstehende Fahrt nach Belgien und ersterer bestätigte die Frage seines Bosses, ob «sie haben oder nicht», und ergänzte, «in Belgien gibt es mehr als bei uns». Nachdem die Beschuldigten am 16. Mai 2019 in Deutschland in eine Polizeikontrolle gerieten, unerwartet aufgehal- ten wurden und von BN.________ abgeholt werden mussten, reisten sie erst am 17. Mai 2019 um 04:28 Uhr in die Schweiz ein. Trotz dieser Einreise frühmorgens erfolgte bereits am Nachmittag ein Treffen zwischen BN.________ und dem Be- schuldigten 2 in E.________, wobei BN.________ anschliessend sowohl in den Kanton CO.________ als auch in den Kanton CN.________ fuhr, um seine beiden weiteren Regionalleiter mit 300 resp. 200 Gramm Kokaingemisch zu beliefern. Aus Sicht der Kammer deuten die aufgezeigten Begebenheiten vor und nach der Fahrt nach Belgien bereits mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit auf den Transport resp. die Einfuhr einer grösseren Betäubungsmittelmenge aus Belgien hin, wobei der Beschuldigte 2 die «Halbe» – wie zwei Wochen zuvor besprochen – für sich selber behalten haben dürfte, während BN.________ die andere «Halbe», ausma- chend 500 Gramm Kokaingemisch, an seine beiden weiteren Regionalleiter auslie- ferte. Zur Audio- und GPS-Überwachung während der Fahrt bzw. des Aufenthalts in Q.________/B Der Audio- und GPS-Überwachung während der Fahrt bzw. des Aufenthalts in Q.________/B lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Die Beschuldigten befanden sich am 15. Mai 2019 ab 12:15 Uhr gemeinsam im schwarzen Skoda Octavia. Der Beschuldigte 2 fragte den Beschuldigten 1, wie vie- le «Säcklein» er dabei habe, was dieser mit «nicht viel» bzw. «wenige» beantwor- tete. Der Beschuldigte 2 wies ihn an, die «Säcklein» «hier hinein» zu tun (pag. 254). Um 12:54 Uhr verliessen die Beschuldigten die Schweiz an der Grenz- 42 stelle «BASLA» (pag. 258). Um 17:26 Uhr gab der Beschuldigte 2 an, zwei «Säck- lein» abgepackt zu haben, da seien «1.2» drin gewesen. Die Beschuldigten unter- hielten sich darüber, wieviel resp. welche «Säcklein» sie weggeworfen haben und wie viele noch da seien (pag. 260). Um 19:47 Uhr kamen die Beschuldigten in Q.________/B am BR.________platz an. Aus der GPS-Auswertung geht hervor, dass sich das Fahrzeug rund fünf Minuten lang dort aufhielt, anschliessend für ei- nen rund sechsminütigen Aufenthalt zum BS.________platz und danach zurück zum BR.________platz gefahren wurde. Rund drei Stunden später, ab 23:46 Uhr, begaben sich die Beschuldigten in Richtung BT.________strasse (pag. 240), wobei ab 23:47 Uhr ein Telefongespräch zwischen BN.________ und dem Beschuldig- ten 2 erfolgte, in welchem letzterer u.a. mitteilte, er sei «mit diesem Türken» (ge- meint: der Beschuldigte 1) und werde jetzt «zu diesem Freund gehen». Im An- schluss unterhielten sich die Beschuldigten im Auto über BN.________ (pag. 264), womit erstellt ist, dass die beiden zu diesem Zeitpunkt gemeinsam unterwegs wa- ren. Am 16. Mai 2019 um 00:05 Uhr trafen die Beschuldigten an der BT.________strasse ein, wo sie sich bis 00:21 Uhr aufhielten (pag. 240). Ab 00:14 Uhr kam es zu einem Treffen mit einer unbekannten Person. Aus dem Audio- Journal gehen mechanische Geräusche hervor, welche die Kammer in Einklang mit den Ermittlungen als Öffnen des Verstecks einstuft (vgl. pag. 265 und pag. 218). Die unbekannte Person sagte im Anschluss, es passe «nur Eins rein», worauf der Beschuldigte 2 erwiderte, «Nein, es passen zwei Stück rein. […] Zwei Stück, zwei Stück passen rein. Alle drei Wochen kommen Bruder» (pag. 265). Auf der Rück- fahrt zum BR.________platz erklärte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1, «Er will mir nicht geben» und führte auf Frage nach dem Grund aus, «Er erhält morgen Mittag. Wir nehmen morgen zusammen. Aber ‹rupfe› jetzt nichts mehr sonst magst du morgen nicht früh auf». Aus der weiteren Konversation geht hervor, dass die beiden noch Kokain zum Eigenkonsum hatten (vgl. pag. 266 und pag. 218). Am Mittag befanden sich die Beschuldigten ab 12:30 Uhr wieder im Fahrzeug und fuhren zurück an die BT.________strasse, wo sie um 12:44:01 Uhr ankamen (pag. 241). Der Beschuldigte 2 fragte den Beschuldigten 1, ob er reingehen wolle, was dieser verneinte. Darauf erwiderte der Beschuldigte 2, «Was nein Mann. Es ist hier billig Mann». Um 12:44:40 Uhr sagte der Beschuldigte 2, «Bruder, ich muss da noch das Ding herausnehmen?» (pag. 269). Anschliessend gehen aus dem Audio- Journal erneut mechanische Geräusche hervor, was die Kammer in Einklang mit den Ermittlungen wiederum als Öffnen des Verstecks einstuft (vgl. pag. 269 und pag. 219). Nachdem die Beschuldigten das Fahrzeug verliessen und der Beschul- digte 2 entweder mit dem Beschuldigten 1 oder einer unbekannten Person zurück- kehrte, meinte er, «Wart schnell. So. Danke». Um 12:45:08 Uhr erklärte er dem Beschuldigten 1, er habe es verschlossen, woraufhin wieder mechanische Geräu- sche ertönten und der Beschuldigte 2 schwer atmete. Um 12:45:19 Uhr sagte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1, «Wenn ich dir sage ‹ich weiss was ich rein- tue, dann weiss ich was ich reintue›». Anschliessend gab es offenbar gewisse Schwierigkeiten und der Beschuldigte 2 musste kurz aussteigen, ehe die Fahrzeug- tür um 12:45:47 Uhr verschlossen wurde (pag. 269 f.). Im Anschluss wurde das 43 Fahrzeug in Q.________/B nicht mehr verschoben, bis die Beschuldigten um 16:36 Uhr die Rückreise antraten (vgl. pag. 241). Auf der Rückfahrt in die Schweiz gerieten die Beschuldigten ab 22:32 Uhr in Deutschland in eine Polizeikontrolle. Der Beschuldigte 2 rief «POLIZEI», was der Beschuldigte 1 mit «Allah» kommentierte. Der Beschuldigte 1 meinte, er habe Stoff, woraufhin der Beschuldigte 2 sagte, er habe auch Stoff, und der Beschuldigte 1 wiederholte, Stoff zu haben, wobei er fragte, «aber wo ist es jetzt, wo habe ich es nunhingetan!» (pag. 276). Um 22:35 Uhr wurden die Beschuldigten von einem Po- lizisten aufgefordert rechts auf einen Parkplatz zu fahren. Der Beschuldigte 1 fragte den Beschuldigten 2, was er «mit dem Scheiss» wolle, er solle es wegwerfen. Der Beschuldigte 2 verneinte dies zuerst, meinte dann aber doch, «schiess furt» (pag. 277). Im Anschluss an die Polizeikontrolle rief der Beschuldigte 2 BN.________ an und informierte diesen über die Situation (vgl. pag. 340 f.). Ansch- liessend überquerte BN.________ in Begleitung einer unbekannten Person am 17. Mai 2019 um 00:04 Uhr die Grenzstelle «BASLA», um die Beschuldigten in R.________/D abzuholen (vgl. pag. 278 und 219 f.). Um 03:29 Uhr übernahm er den schwarzen Skoda Octavia und fuhr mit den Beschuldigten zurück Richtung Schweiz. Um 04:39 Uhr verabschiedete sich der Beschuldigte 2 von seinem Boss auf einer Raststätte in Pratteln. Daraufhin fuhr er den Beschuldigten 1 nachhause, bevor er das Fahrzeug um 06:04 Uhr an der Wohnadresse seiner Eltern parkierte (pag. 220 f.). Wie bereits erwähnt, trafen sich der Beschuldigte 2 und BN.________ gleichentags um 14:37 Uhr in E.________ und anschliessend kam es zur Überg- abe von 500 Gramm Kokaingemisch durch BN.________ an seine beiden weiteren Regionalleiter. Somit kann festgehalten werden, dass die Beschuldigten nach ihrer Ankunft in Q.________/B am 16. Mai 2019 um 00:05 Uhr eine unbekannte Person an der BT.________strasse trafen, wobei sich diese Person und der Beschuldigte 2 nach Öffnen des Verstecks darüber unterhielten, ob ein Stück oder zwei Stücke reinpas- sen würden. Der Beschuldigte 2 zeigte dem Unbekannten mithin das Fassungs- vermögen des Verstecks. Weiter stellte er in Aussicht, dass der «Bruder» alle drei Wochen kommen würde – damit dürfte er, entgegen der Anklageschrift, nicht sich selber, sondern eine oder mehrere Drittperson(en) gemeint haben, welche künftig regelmässig nach Belgien kommen würden. Im Anschluss an das Treffen meinte der Beschuldigte 2 zum Beschuldigten 1, der Unbekannte habe ihm nicht geben wollen, er (der Unbekannte) erhalte «morgen Mittag» und sie (die Beschuldigten) würden morgen zusammen nehmen. Dass es sich dabei um Kokain zum Eigen- konsum gehandelt haben soll, verfängt entgegen der Verteidigung des Beschuldig- ten 1 nicht, zumal die Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch über Material für den Eigenkonsum verfügten und sie den Unbekannten am nächsten Mittag kaum nur deswegen erneut aufgesucht hätten. Diese zweite Fahrt an die BT.________strasse muss deshalb einen anderen, gewichtigeren Grund gehabt haben, wobei der Beschuldigte 2 betonte, «es» sei hier billig. Anschliessend wurde das Versteck erneut geöffnet und nach kurzzeitigem Verlassen des Fahrzeugs et- was mit gewisser Mühe hineingetan. Aus Sicht der Kammer muss es sich dabei um die zwei Stück gehandelt haben, welche am Vorabend thematisiert worden sind («zwei Stück passen rein», «Er will mir nicht geben», «Er erhält morgen Mittag, wir 44 nehmen morgen zusammen», «Wenn ich dir sage ‹ich weiss was ich reintue, dann weiss ich was ich reintue›»). Gestützt auf die obigen Ausführungen liegt für die Kammer sodann auf der Hand, dass diese «zwei Stück» für BN.________ von grosser Wichtigkeit waren, ansonsten er kaum mitten in der Nacht mit einer weite- ren Person nach Deutschland gefahren wäre, um die Beschuldigten abzuholen. Vor dem Hintergrund der bereits beleuchteten Begebenheiten vor und nach der Fahrt, wonach es im fraglichen Zeitpunkt im Kokainhandel von BN.________ «ziemlich viel Arbeit» gab, er «es» BP.________ am 16. Mai 2019 bringen wollte und er noch am Nachmittag nach der nächtlichen Abholung der Beschuldigten 500 Gramm Ko- kaingemisch an seine Regionalleiter BP.________ und BQ.________ übergab, deuten die Erkenntnisse aus der GPS- und Audio-Überwachung in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft stark daraufhin, dass die Beschuldigten in Belgien ein Kilogramm Kokaingemisch (abgepackt in zwei Stück à 500 Gramm) erworben und in die Schweiz transportiert haben. Zu den Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigten wurden mehrfach zur Fahrt nach Belgien befragt. Es bleibt zu prüfen, ob ihre Aussagen gegen einen erledigten Betäubungsmitteltransport spre- chen resp. ob gestützt darauf von einem anderen Grund für Fahrt auszugehen ist. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten 1 zutreffend wie folgt zusammengefasst (pag. 2569 ff., S. 23 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; Hervorhebungen im Original): Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 13. Januar 2020 [recte: 2021] (pag. 615 ff.) führte der Beschuldigte auf Vorhalt der Polizeikontrolle vom 16. Mai 2019 aus, er sei damals mit C.________ von Belgien in die Schweiz gefahren. C.________ habe ihn gefragt, ob er mitkomme und habe die Kosten übernommen. Aus diesem Grund sei er mitgefahren (pag. 634, Z. 707 ff.). Er wisse aber nicht, warum C.________ nach Belgien gefahren sei. Er sei auch nicht viel mit ihm unterwegs, sondern sei meist im Hotel oder in der Stadt gewesen (pag. 634, Z. 724 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________, wonach der Beschuldigte meist mit ihm zusammen und dieser lediglich einmal alleine unterwegs gewesen sein soll, sowie auf die Frage, was der Beschuldigte an diesem einen Mal ge- macht habe, äusserte er sich dahingehend, als dass es keinen Sinn mache, was C.________ ausge- sagt habe. Es sei C.________ gewesen, der alleine unterwegs gewesen sei, nicht aber er (pag. 635, Z. 743 ff.). Er sei auch nicht dabei gewesen, als C.________ jemanden getroffen habe (pag. 635, Z. 749). Vom Versteck im grauen Skoda habe er gewusst, dieses habe er aber nicht gesehen. Ein solches habe er lediglich im schwarzen Skoda gesehen. C.________ habe es ihm gezeigt (pag. 635, Z. 760 ff.). Auf entsprechende Frage, führte der Beschuldigte aus, er könne nicht sagen, wie viel Ko- kain im Versteck des schwarzen Skoda Platz gehabt habe. Dieses sei aber hinter dem Navigations- system eingebaut und so gross wie der ganze Bildschirm gewesen (pag. 635, Z. 763 f.). Er wisse auch nicht, ob C.________ nach Belgien gegangen sei, um Kokain zu organisieren. Er habe ihn je- denfalls nicht danach gefragt (pag. 635, Z. 768 f.). Er selber habe gesehen, dass das Versteck auf der Rückfahrt in die Schweiz leer gewesen sei, ansonsten er nicht mitgefahren wäre. Dies habe er, bevor sie auf die Autobahn gefahren seien, überprüft. Dafür hätten sie irgendwo angehalten (pag. 635, Z. 770 ff.). Auf Frage, weshalb er dies überprüft habe, hielt der Beschuldigte fest, dass sie dort zwei bis drei Gramm Kokain für den Eigenkonsum versteckt hätten (pag. 635, Z. 776 f.). Dieses Kokain ha- be C.________ in Belgien organisiert. Er selber sei beim Kauf aber nicht dabei gewesen. Das Ver- steck sei im Übrigen auch auf der Hinreise leer gewesen, was er gesehen habe (pag. 636, Z. 783 ff.). 45 Zudem sei das Auto auf der Rückreise untersucht worden und es sei leer gewesen. Eine Aussage, wonach sich etwas im Auto befunden haben solle, mache keinen Sinn (pag. 636, Z. 793 ff.). Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 8. März 2021 (pag. 697 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es richtig sei, dass er die Belgienreise zusammen mit C.________ am 15. Mai 2019 mit dem schwarzen Skoda angetreten habe und sie am 17. Mai 2019 zurückgekehrt seien. Die Orga- nisation und alles sei über C.________ gelaufen (pag. 701, Z. 128 ff.). Auf Vorhalt der widersprüchli- chen Aussagen seinerseits und C.________s betreffend den Grund der Reise, rückte der Beschuldig- te damit heraus, dass der Grund der Reise darin gelegen habe, dass C.________ Geld habe hoch- bringen müssen, damit er «sich seine Sachen liefern lassen konnte». Mit «Sachen» meine er Kokain (pag. 702, Z. 149 ff. und Z. 165). Er denke, es seien um die CHF 50'000.00 gewesen. Er denke, das Geld sei im Spezialfach gewesen, wisse es aber nicht (pag. 702, Z. 168 ff.). Auf Frage, wer von ihnen beiden damals ins Versteck gefasst und die zwei bis drei Gramm Kokain eigenhändig herausgenom- men habe, hielt der Beschuldigte fest, dass C.________ am Fahren gewesen sei. Er habe ihm aber gezeigt, wie das Versteck aufgehe und so habe er das Kokain herausnehmen können (pag. 702, Z. 177 f.). Auf Vorhalt der widersprüchlichen Aussagen betreffend den Aufenthalt, erklärte der Be- schuldigte, dass C.________ lüge. Sie seien nicht die ganze Zeit zusammen gewesen. C.________ habe ihn mehrmals alleine gelassen (pag. 703, Z. 189 f.). Die Person, welcher C.________ das Geld habe überbringen müssen, habe er gesehen. Dies sei irgendwo in Q.________/B gewesen, in einem anderen Quartier, nicht im Zentrum. Bei diesem Treffen seien sie essen gegangen. Das Geld habe C.________ bereits vorher übergeben (pag. 703, Z. 191). C.________ sei mehrmals alleine in die Stadt gegangen, um die Qualität vom Material anschauen zu gehen. Dies habe er bereits am ersten Tag erledigt. C.________ habe ihm mitgeteilt, dass er sich mit jemandem getroffen habe und dass er sich das Material angeschaut und das Geld übergeben habe (pag. 703, Z. 209 ff.). Er habe nur ge- wusst, dass C.________ Geld habe bringen müssen, aber nichts davon, dass dieser Schulden habe bezahlen müssen, wie dies C.________ aussagte (pag. 704, Z. 242 ff.). Im Weiteren habe C.________ ihm alles bezahlt – das Hotel, das Essen, die Reise (pag. 705, Z. 262). Auf Frage, ob C.________ gewusst habe, dass er – der Beschuldigte – nicht mitgefahren wäre, wenn das Versteck gefüllt gewesen wäre, antwortete der Beschuldigte, dass er dies C.________ gesagt habe (pag. 705, Z. 264 ff.). Der Beschuldigte fügte an, dass die Polizei das Auto durchsucht und mehrere Male die Hunde hineingelassen habe und dennoch keine Drogen gefunden worden seien, das Auto also sau- ber gewesen sei (pag. 705, Z. 277 ff.). Auf Vorhalt des Gesprächs zwischen C.________ und V.________ vom 8. Juli 2019, anlässlich welchem C.________ V.________ das Versteck zeigte und sagte «keine Chance. Frag A.________. Er ist mit mir gefahren. […] Aber keine Chance…nichts ge- funden» (pag. 345), hielt der Beschuldigte fest, dass sie in Deutschland nichts gefunden hätten. Das Versteck sei ja leer gewesen (pag. 706, Z. 310 ff.). Auf Vorhalt der Audioaufzeichnung vom 8. Ju- li 2019, gemäss welcher C.________ einem Lieferanten erklärte, sie hätten das Auto mit Kameras und allem auseinandergenommen und nichts gefunden, äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, als dass es normal sei, dass nichts gefunden worden sei, weil das Versteck eben leer gewesen sei (pag. 706, Z. 333 ff.). Wie er bereits gesagt habe, habe er das Versteck vor der Abfahrt kontrolliert – hineingeschaut und hineingefasst – und es sei leer gewesen. C.________ habe das Versteck ein paar Mal geöffnet, weil sie von dem Material konsumiert hätten, welches sie herausgenommen hätten (pag. 708, Z. 393 ff.). Auf Frage, ob es möglich sei, dass C.________ nicht nur zwei bis drei Gramm für den Eigenkonsum, sondern grössere Mengen an Kokain in Belgien organisiert habe, führte der Beschuldigte aus, dass dies schon möglich sei. C.________ sei ja schliesslich mit Geld in Belgien gewesen. Ob dieser aber auch etwas organisiert habe, könne er nicht sagen. Das Versteck sei jeden- falls leer gewesen. Im Übrigen meine er, die Ware sei immer aus Italien gekommen. Es hätte dennoch 46 sein können, dass C.________ eine grössere Menge Kokain transportiert habe, von der er aber nichts gewusst habe (pag. 710, Z. 477 ff.). Auf entsprechende Frage bestätigte der Beschuldigte, dass er und C.________ während der gesamten Rückreise zusammen gewesen seien. Es sei so gewesen, dass sie noch in Belgien getankt hätten und nach ein paar Stunden nochmals angehalten hätten, um etwas zum Essen kaufen zu gehen. Er sei bei einer Raststätte einmal auf die Toilette gegangen, während C.________ im Auto geblieben sei und er habe danach nicht mehr ins Versteck geschaut. Es bestehe damit die Möglichkeit, dass C.________ etwas ins Versteck getan habe, ohne dass er dies bemerkt hätte. Er denke aber, dass diesfalls die Polizei etwas gefunden hätte (pag. 710, Z. 498 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________, wonach er bei der Hinfahrt Geld, ca. CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00, transportiert habe, und auf Frage, was der Beschuldigte hierzu sage, führte dieser aus, dass C.________ dies vielleicht in der Jacke oder in einer Tasche gehabt habe. Es sei aber eine komische Aussage (pag. 711, Z. 521 ff.). Er selber habe das Geld nicht gesehen, es sei aber möglich, dass C.________ auf der Hinfahrt CHF 50'000.00 dabeigehabt habe und dann für CHF 30'000.00 – was im Übrigen für 1 kg Kokain reichen würde – Kokain eingekauft habe und somit CHF 20'000.00 wieder nachhause genommen habe (pag. 711, Z. 536 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von C.________, wonach im Versteck des schwarzen Skoda Platz für ca. 1.5 kg gewesen wäre, äusserte sich der Be- schuldigte dahingehend, als dass dies stimmen dürfte (pag. 713, Z. 596 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 2. Juni 2022 (pag. 753 ff.) bestritt der Beschuldigte nach wie vor, gemeinsam mit C.________ 1 kg Kokain in die Schweiz eingeführt zu haben. Er habe von dem gar nichts gewusst, ansonsten wäre er nicht in das Fahrzeug gestiegen (pag. 753, Z. 144 ff.). Er sei mit C.________ mitgefahren, weil dieser ihn auf seine Kosten eingeladen habe (pag. 753, Z. 152). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 29. März 2023 (pag. 2483 ff.) hielt der Beschuldigte erneut fest, dass er das inkriminierte Verhalten bestreite (pag. 2486, Z. 23 ff.). C.________ habe ihn gefragt, ob er mit ihm mitfahre. C.________ habe ihm gesagt, er werde die Kosten tragen. Aus diesem Grund sei er einfach mitgegangen (pag. 2486, Z. 29 ff.). Weshalb C.________ aber nach Belgien gefahren sei, wisse er nicht (pag. 2486, Z. 33 f.). Auf Frage, ob sich die beiden während der Fahrten abge- wechselt hätten, führte der Beschuldigte aus, er sei in Frankreich gefahren. Dies auf der Hinfahrt. Auf der Rückfahrt könne es auch sein, dass er gefahren sei. Wenn, dann aber in Belgien. In der Schweiz sei er nicht gefahren (pag. 2486, Z. 36 ff.). Auf Vorhalt entsprechender Audioaufzeichnungen gestand der Beschuldigte schliesslich ein, es sei gut möglich, dass er sowohl in Deutschland als auch in Belgi- en während der Hin- und Rückfahrt gefahren sei (pag. 2486 f., Z. 40 ff. bzw. Z. 1 ff.). Als sie in Q.________/B angekommen seien, hätten sie zuerst ein Hotel gesucht (pag. 2487, Z. 7 ff.). Sie hätten dann noch einen kurzen Spaziergang in der Stadt gemacht und seien schliesslich wieder zurückge- gangen (pag. 2487, Z. 7 ff.). Am Tag der Ankunft habe er niemanden getroffen. Er glaube auch nicht, dass dies C.________ getan habe. Er sei einmal Essen einkaufen gegangen. C.________ habe ihn damals alleine gelassen. Er könne nicht sagen, ob dieser währenddessen jemanden getroffen habe (pag. 2487, Z. 15 ff.). Auf Vorhalt der aufgezeichneten Streckenabschnitte in Kombination mit den Au- dioaufzeichnungen, woraus hervorgeht, dass sie noch am Ankunftstag in ein anderes Quartier in Q.________/B gefahren sind und sich dort 16 Minuten aufgehalten haben, hielt der Beschuldigte fest, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne (pag. 2487, Z. 20 ff.). Er könne sich nur noch darin erin- nern, dass sie in einem Restaurant gegessen hätten. Ob noch jemand dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es sei lange her und er habe damals Drogen konsumiert. Aus diesem Grund wolle er nichts dazu sagen (pag. 2487, Z. 40 ff. und Z. 45 ff.). Auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen, wonach es sein könne, dass C.________ mehr als nur zwei bis drei Gramm Kokain in Belgien gekauft haben könnte und es in einem Moment, als er auf Toilette gewesen sei, allenfalls im Versteck platziert haben könnte, hielt der Beschuldigte fest, dass er das Versteck selber gesehen habe. Damals sei nichts dar- 47 in gewesen. Dies betreffe die Rückfahrt. Er habe damals die besagte Aussage getätigt, weil die Poli- zisten ihm stets gesagt hätten, sie seien sicher, dass C.________ etwas dabeigehabt habe. Sollte C.________ damals im Versteck also etwas transportiert haben, so habe dieser das Kokain in seiner Abwesenheit platziert (pag. 2488, Z. 1 ff.). Oberinstanzlich wollte der Beschuldigte 1 keine Aussagen hinsichtlich dieses Vor- wurfs mehr machen, äusserte sich auf Nachfrage aber zur durchgeführten Polizei- kontrolle. Es sei keine normale Verkehrskontrolle, sondern ein recht grosser Poli- zeieinsatz gewesen. Die Frage, was bei der Kontrolle passiert sei, beantwortete er mit «Nichts», wobei er anschliessend ausführte, es sei «eine normale Kontrolle» gewesen, sie hätten ja nachher wieder zurückfahren dürfen. Sie (die Polizei) hätten eigentlich alles, also das Auto, durchsucht, und hätten Hunde dabeigehabt (pag. 2869 f. Z. 31 ff.). Ob die Polizei das Versteck gefunden hatte, konnte der Be- schuldigte 1 nicht beantworten, da er nicht ganz dabei gewesen sei beim Einsatz, sie hätten weit weg warten und einfach zuschauen müssen, weshalb sie nicht ge- sehen hätten, was im Auto alles passiert sei (pag. 2870 Z. 10 ff.). Während der Po- lizeikontrolle habe er überhaupt keine Angst gehabt (pag. 2872 Z. 23 f.). Auf Er- gänzungsfrage gab er an, es seien über 50 resp. sicher über 40 Polizeimitarbeiten- de vor Ort gewesen (pag. 2873 Z. 33; pag. 2874 Z. 8 f.). Ambulanzen habe es auch noch gehabt (pag. 2874 Z. 22). Zu ihnen (den Beschuldigten) seien etwa fünf, sechs Polizisten gekommen (pag. 2874 Z. 11 f.). Die seien alle mit dem Auto be- schäftigt gewesen. Sie (die Beschuldigten) hätten von weitem gesehen, dass die Polizisten einfach alles durchgecheckt hätten, mit Hunden, mit Leuchten, mit Spe- zialeinsatz. Es sei alles sauber gewesen. Nachher hätten sie mit dem gleichen Au- to wieder in die Schweiz fahren dürfen (pag. 2874 Z. 35 ff.). Vor der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 sind nachfolgend die Aus- sagen des Beschuldigten 2 darzulegen, welche die Vorinstanz zutreffend wie folgt zusammenfasste (pag. 2572 ff., S. 26 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. Juni 2020 (pag. 1046 ff.) hielt C.________ fest, er und sein Beifahrer seien am 16. Mai 2019, 22:50 Uhr, mit dem grauen Skoda, ________, bei R.________/D von der Deutschen Polizei kontrolliert worden. Es sei eine ganz normale Strassenver- kehrskontrolle gewesen, als sie zurück in die Schweiz hätten fahren wollen (pag. 1047, Z. 29 ff.). Beim Beifahrer habe es sich um den Beschuldigten gehandelt (pag. 1048, Z. 40 ff.). Sie seien damals in Q.________/B, Belgien gewesen (pag. 1048, Z. 35 ff. und Z. 61). Der Grund weshalb sie in Q.________/B gewesen seien, seien Frauen gewesen. Er wolle diesbezüglich aber nicht ins Detail gehen (pag. 1048, Z. 62 f.; pag. 1058, Z. 418 ff.). Sie seien sicherlich zwei Nächte in Q.________/B gewesen, es könne aber auch länger gewesen sein (pag. 1049, Z. 70 ff.). Er wisse nicht, ob der schwarze Skoda ein eingebautes Versteck gehabt habe, um Drogen zu transportieren. Jedenfalls ha- be er damit nie Drogen transportiert (pag. 1049, Z. 79 ff. und Z. 85 ff.). Angesprochen auf den Fahr- zeugwechsel bzw. die Übernahme des Skoda bei BN.________ wollte sich C.________ nicht mehr erinnern bzw. keine Aussagen tätigen (pag. 1056, Z. 334 ff.; pag. 1060, Z. 486 ff.). Er könne sich auch nicht daran erinnern, wo der Beschuldigte zugestiegen sei (pag. 1057, Z. 372 ff.). Er sei vermutlich gefahren, weil der Beschuldigte nicht habe fahren dürfen aufgrund des Führerausweisentzuges (pag. 1057, Z. 405 ff.). Es könne sein, dass sie die Schweiz mit dem fraglichen Personenwagen am 15. Mai 2019, 12:54 Uhr, verlassen hätten (pag. 1058, Z. 411 ff.). Die Reise habe er mit dem Be- schuldigten vielleicht eine Woche vorher geplant (pag. 1058, Z. 428 ff.). Auf Vorhalt, dass die polizeili- 48 chen Ermittlungen ergeben hätten, dass er vermutlich nach Belgien gefahren sei, um Kokain zu be- sorgen und dieses dann in die Schweiz eingeführt habe, führte er aus, dass das nicht stimme. Er ha- be etwas dabeigehabt, was die Polizei aber gefunden habe. Die Polizei habe das ganze Auto ausein- andergenommen und sogar einen Hund ins Auto gelassen (pag. 1058, Z. 422 ff.). Sie hätten damals Kokain in «Säcklein» dabeigehabt. Eines habe er wegwerfen können, das andere sei im Portemon- naie gewesen, welches die Polizei aber gefunden habe (pag. 1059, Z. 446 ff.). Weiteres Kokain hätten sie nicht im Auto gehabt (pag. 1059, Z. 454 f.). Auf Vorhalt einer Audioaufzeichnung, wonach er von BN.________ gefragt worden sei, ob er ihm alles gegeben habe, wollte er sich an das Gespräch nicht mehr erinnern können; es sei lange her (pag. 1060, Z. 508 ff.). Er könne sich nicht erinnern, was er in Socken gepackt haben solle. Er habe nichts im Auto gehabt und habe keine Drogen in die Schweiz eingeführt (pag. 1060, Z. 511 ff.). Auf die Frage, ob der schwarze Skoda ein eingebautes Versteck gehabt habe und ob er davon gewusst habe bzw. dieses selber habe öffnen können, verweigerte er die Aussage (pag. 1060 f., Z. 518 ff.; pag. 1062, Z. 554 ff.). Auch keine Aussage tätigte er auf die Fra- ge, ob er im Auftrag von BN.________ oder des Beschuldigten Kokain von Belgien in die Schweiz habe einführen müssen (pag. 1061, Z. 524 ff.). Bezüglich die Rolle des Beschuldigten und ob er – C.________ – 300 Gramm Kokain an BN.________ übergeben habe, verweigerte er die Aussage (pag. 1064, Z. 633 ff. und Z. 644 ff.). C.________ verweigerte überdies die Aussage, welche Kokain- menge er pro Mal gekauft habe und welchen Preis er dafür bezahlt habe. Auch wollte er keine Anga- ben über die Drogenabnehmer machen, da er Repressalien vermute (pag. 1053, Z. 242 ff. und Z. 256 ff.). Die Frage im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 29. Juni 2020 (pag. 1087 ff.), ob er sich an das Gespräch mit BN.________ erinnern könne, wo er ihm mutmasslich den Mechanismus für das eingebaute Versteck erklärt habe, bejahte C.________. Er wolle hierzu aber nichts sagen (pag. 1088 f., Z. 35 ff.). Er könne Auskunft zu Belgien erteilen: Auf der Rückfahrt seien auf jeden Fall keine Drogen im Auto gewesen. Es sei Geld im Auto gewesen. Er habe es in Belgien für einen Kolle- gen holen gehen müssen. Es habe sich hierbei so um CHF 15'000.00 bis 20'000.00 gehandelt. Woher das Geld stamme, wisse er nicht. Er sei es wegen seiner Schulden holen gegangen (pag. 1089, Z. 52 ff.; pag. 1090, Z. 88 ff.). Ungefähr im Januar oder Februar sei seine Umschulung abgelehnt worden und so habe er auch wieder angefangen, Zeugs zu verkaufen, um seine Schulden loszuwer- den (pag. 1089, Z. 62 ff.). Drogentransporte habe er aber nie gemacht (pag. 1089 f., Z. 75 ff.). Auf Vorhalt, dass die Polizei wisse, dass im eingebauten Versteck vom schwarzen Skoda mindestens 1.5 kg Kokain Platz finden würde, hielt C.________ fest, dass er das Versteck nicht gemacht habe, aber die Mengenangabe stimmen dürfte (pag. 1090, Z. 83 ff.). Auf Frage, welche Drogenmengen er am 16. Mai 2019 eingeführt habe, führte C.________ aus, dass es eben wirklich nur Geld gewesen sei. Auf Frage, ob der Beschuldigte davon gewusst habe, hielt er fest, dass er dies zwar glaube, sich aber nicht sicher sei. Der Beschuldigte sei einfach mitgekommen, weil er jemanden in Belgien ge- kannt habe (pag. 1090, Z. 88 ff.). Im Übrigen tätigte C.________ keine Aussage zur Frage, welche Rolle der Beschuldigte in dessen Kokainhandel innehatte (pag. 1097, Z. 388 f.) bzw. sagte allgemein nichts zur Rolle und den Geschäften des Beschuldigten (pag. 1098 f.). Hierarchisch sei er dem Be- schuldigten indes überstellt gewesen (pag. 1101, Z. 514 ff.). An der delegierten Einvernahme vom 3. August 2020 (pag. 1167 ff.) hielt C.________ nochmals fest, dass auf der Rückfahrt von Belgien in die Schweiz zu 100 % keine Drogen im Auto gewesen seien. Auf dieser Fahrt habe sich lediglich Geld im Auto befunden (pag. 1177, Z. 378 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. November 2020 (pag. 1302 ff.) betonte C.________ erneut, dass dies mit dem ihm vorgeworfenen Drogentransport nicht stimme (pag. 1320, Z. 673). 49 An der delegierten Einvernahme vom 15. Dezember 2020 (pag. 1370 ff.) sowie im Rahmen der Be- fragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. März 2023 (pag. 2479 ff.) verweigerte C.________ gänzlich seine Antworten hinsichtlich des Vorwurfes. Oberinstanzlich erklärte der Beschuldigte 2 im Wesentlichen, er habe in Belgien Geld holen müssen für einen Kollegen. Gleichzeitig habe er dort einen getroffen, der in Italien Drogen gehabt habe, der sich das Auto und den «Bunker» ange- schaut habe. Das Auto sei nachher auch in Italien verwendet worden (pag. 2881 Z. 5 ff.). Der Beschuldigte 1 sei einfach als Begleitung mit ihm mitgekommen. Er habe damals auch nicht gearbeitet und sie seien oft zusammen unterwegs gewe- sen (pag. 2881 Z. 27 ff.). Den Skoda habe er genommen, um das Geld zu verste- cken. Wie viel Geld es gewesen sei, wisse er nicht mehr (pag. 2882 Z. 4 ff.). Auch was er nach der Ankunft in Q.________/B gemacht habe, wisse er nicht mehr (pag. 2883 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt der Erkenntnisse aus der Audio- und GPS- Überwachung betreffend das Treffen in der Nacht auf den 16. Mai 2019 erklärte der Beschuldigte 2, es sei sehr wahrscheinlich um die Sachen in Italien gegangen, die nachher passiert seien (pag. 2883 Z. 5 ff.). Beim aufgenommenen Gespräch, wo- nach die unbekannte Person ihm nicht geben wolle und morgen Mittag erhalte, sei es um kleine Mengen für den Eigenkonsum gegangen (pag. 2883 Z. 30 ff.). Er be- jahte, dass diese unbekannte Person demnach einerseits das Versteck inspizieren wollte, um den Handel in Italien vorzubereiten, andererseits aber die wenigen Gramm, die sie hätte abgeben sollen, nicht dabei gehabt habe, weshalb es am nächsten Tag zu einem zweiten Treffen gekommen sei (pag. 2884 Z. 4 ff.). Auf Nachfrage, weshalb der gut vernetzte Organisator eines internationalen Betäu- bungsmittelhandels selber für den Eigenkonsum ausliefere, antwortete der Be- schuldigte 2, es sei nicht ums Dealen gegangen, sondern um die Abgabe eines Musters (pag. 2884 Z. 12 ff.). Betreffend die Polizeikontrolle führte der Beschuldig- te 2 zunächst aus, das ganze Auto sei auseinandergenommen worden, auch mit einem Scanner. In der Schweiz gebe es solche Kontrollen wie diese gar nicht – es seien grosse Kastenwagen, Polizei, Helikopter, Hunde, alles Mögliche da gewesen. Diese Kontrolle vergesse er wohl nie (pag. 2882 Z. 23 ff.). Später ergänzte er, es seien Minimum 50 Polizisten und sicher 15 Kastenwagen gewesen (pag. 2885 Z. 10 f.). Ob die Polizei das Versteck gefunden habe, wisse er nicht. Aber er könne zu 100 % sagen, dass keine Drogen im Auto gewesen seien. Er habe ja recht Angst gehabt, mit Drogen selber herumzufahren und habe ja meistens jemanden beauftragt (pag. 2882 Z. 30 ff.). Die Polizei habe das Auto mit dem Hund durch- sucht – sie hätten Scanner, Hunde und spezielle Geräte gehabt. Mit denen seien sie in die Scheiben und in die Verschalung rein. Sie hätten die Autos wirklich aus- einandergenommen (pag. 2885 Z. 27 ff.). Auf Ergänzungsfrage führte er aus, auf der Rückfahrt sei im Versteck ein normal grosses Couvert mit Geld gewesen – wie viel es gewesen sei, wisse nicht mehr (pag. 2888 Z. 7 ff.). Es sei nur ein Couvert zuhinterst hinten im Versteck gewesen, das habe man so nicht gesehen. Deshalb habe es die Polizei auch nicht gefunden, obwohl sie den Hohlraum sehr wahr- scheinlich schon gefunden habe. Sie hätten nicht sehen können, dass da noch ein Couvert gewesen sei (pag. 2888 Z. 41 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten sind in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 2574 f., S. 28 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) als offensichtlich widersprüchlich 50 zu qualifizieren. Wie aus der obigen Darstellung hervorgeht, widersprachen sich die beiden sowohl selber als auch gegenseitig in unzähligen Punkten. Nachfolgend ist auf die relevantesten Ungereimtheiten einzugehen: Bezüglich des Grundes für die Reise gab der Beschuldigte 1 zunächst an, der Be- schuldigte 2 habe nach Belgien gehen müssen und ihn gefragt, ob er mitkomme. Da der Beschuldigte 2 angegeben habe, dass er ihm die Kosten bezahle, sei er mitgefahren. Weshalb der Beschuldigte 2 nach Belgien habe gehen müssen, wisse er nicht (pag. 634 Z. 720 ff.). Anlässlich der zweiten Einvernahme gab der Be- schuldigte 1 bezüglich des Reisegrundes indes an, der Beschuldigte 2 habe Geld, ca. CHF 50'000.00 hochbringen müssen, damit dieser sich habe Kokain liefern las- sen können (pag. 702 Z. 149 ff.). Vor der Vorinstanz behauptete der Beschuldigte 1 dann wieder, er sei einfach mitgegangen, weil der Beschuldigte 2 die Kosten getra- gen habe, wobei er nicht wisse, weshalb dieser nach Belgien gefahren sei (pag. 2486 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte 2 gab seinerseits als Reisegrund zunächst «Frauen» an (pag. 1048 Z. 62 f.). Am 29. Juni 2020 erklärte er sodann, wegen sei- ner Schulden habe er in Belgien für einen Kollegen Geld, CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 holen müssen. Der Beschuldigte 1 sei mitgekommen, weil er in Belgien jemanden gekannt habe (pag. 1089 Z. 54 ff.; pag. 1090 Z. 91 ff.). Letzteres bezeichnete der Beschuldigte 1 indes als «Witz» und meinte, er wolle gerne wis- sen, was er dort für Leute kennen solle (pag. 634 Z. 735 ff.). Oberinstanzlich mein- te der Beschuldigte 2 sodann, der Beschuldigte 1 sei einfach als Begleitung mitge- kommen, sie seien beide arbeitslos und oft zusammen unterwegs gewesen (pag. 2881 Z. 27 ff.). Weiter brachte der Beschuldigte 2 nunmehr vor, gleich zwei Dinge erledigt zu haben – einerseits habe er Geld holen müssen für einen Kolle- gen, andererseits habe die Person in Belgien das Versteck sehen wollen im Hin- blick auf die späteren Transporte aus Italien (pag. 2881 Z. 5 ff.). Von diesem Ver- steck wollte der Beschuldigte 2 zuerst aber gar nichts gewusst haben. So gab er am 10. Juni 2020 an, er wisse nicht, ob der schwarze Skoda ein eingebautes Ver- steck gehabt habe, um Drogen zu transportieren (pag. 1049 Z. 79 ff.). Am 29. Ju- ni 2020 bejahte er dann zwar, dass BN.________ ihm das eingebaute Versteck vorgängig erklärt habe, wollte sich aber nicht weiter dazu äussern (pag. 1088 f. Z. 35 ff.). So oder anders ergibt die nachgeschobene Erklärung des Beschuldig- ten 2, er habe einerseits Geld holen und andererseits das Versteck im Auto zwecks Organisation eines Betäubungsmitteltransports aus Italien demonstrieren wollen, überhaupt keinen Sinn. Diesfalls hätten beide Geschäfte zufälligerweise an der ge- nau gleichen Adresse stattfinden müssen, wobei der Organisator internationaler Drogentransporte beim ersten Treffen über keine «Muster» für den Eigenkonsum verfügt haben soll, weshalb die Beschuldigten diesen am nächsten Mittag lediglich deswegen nochmals aufgesucht haben wollen. Auch mit den weiteren objektiven Beweismitteln – insbesondere dem zweimaligen Öffnen des Verstecks – lässt sich diese Version nicht in Übereinstimmung bringen. Die Kammer stuft diese neuerli- che Darstellung folglich als nachgeschobene Schutzbehauptung ein. Die Beschul- digten konnten somit nicht nachvollziehbar darlegen, wieso sie gemeinsam nach Q.________/B reisten, sondern gaben eine Vielzahl sich widersprechender Versio- nen an. 51 Widersprüchlich sind sodann auch die Aussagen der Beschuldigten bezüglich ihres Programms in Q.________/B. Der Beschuldigte 2 meinte, sie seien hauptsächlich immer zusammen unterwegs gewesen, vielleicht sei der Beschuldigte 1 einmal rausgegangen (pag. 1048 f. Z. 68 f.). Demgegenüber gab der Beschuldigte 1 von sich aus an, er sei nicht viel mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen (pag. 634 Z. 724). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 2 erklärte der Be- schuldigte 1, dies mache keinen Sinn, nicht er, sondern der Beschuldigte 2 sei al- leine unterwegs gewesen (pag. 635 Z. 743 ff.). Weiter verneinte der Beschuldigte 1 zunächst, dabei gewesen zu sein, als der Beschuldigte 2 jemanden getroffen habe (pag. 635 Z. 749). Am 15. März 2021 bestätigte er dann aber, die Person, an wel- che der Beschuldigte 2 das Geld habe liefern müssen, gemeinsam mit diesem ge- troffen zu haben. Das sei nicht im Zentrum, sondern in einem armen Quartier ge- wesen. Sie seien Essen gegangen. Das Geld habe der Beschuldigte 2 bereits vor- her übergeben (pag. 703 Z. 191 ff.). Der Beschuldigte 2 sei mehrmals alleine in die Stadt gegangen, um die Qualität des Materials, damit meine er Kokain, anzu- schauen. Dies habe er bereits am ersten Tag erledigt. Der Beschuldigte 2 habe ihm mitgeteilt, dass er sich mit jemandem getroffen habe und dass er sich das Material angeschaut und das Geld übergeben habe (pag. 703 Z. 209 ff.). Vor der Vorinstanz klang es dann aber wieder anders: Der Beschuldigte 1 meinte, er glaube nicht, dass der Beschuldigte 2 am Tag der Ankunft jemanden getroffen habe – er (der Beschuldigte 1) sei zwar einmal Essen holen gegangen und der Beschuldigte 2 habe ihn dann alleine gelassen, womit er nicht sagen könne, ob dieser dann je- manden getroffen habe (pag. 2487 Z. 16 ff. und Z. 31 f.). Aus der GPS- und Audio- Überwachung ergibt sich indes eindeutig, dass der Beschuldigte 1 beide Male da- bei war, als sich der Beschuldigte 2 an der BT.________strasse mit einer unbe- kannten Person traf. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigten weder nachvoll- ziehbar darlegen konnten, weshalb sie nach Q.________/B reisten, noch, was sie dort gemacht haben. Dies wäre aber – trotz der seither vergangenen Zeitspanne – zu erwarten gewesen. Ihre präsentierten Versionen weisen nicht nur in sich selber, sondern auch untereinander erhebliche Widersprüche auf und lassen sich überdies nicht mit den Erkenntnissen aus der GPS- und Audio-Überwachung in Einklang bringen. Folglich kann auf die Aussagen der Beschuldigten bezüglich Zwecks der Reise nicht abgestellt werden. Daraus lässt sich schliessen, dass dieser nicht ein- zig im Hin- und Rücktransport von Geld resp. im Demonstrieren des Verstecks be- standen haben konnte, was im Umkehrschluss wiederum stark auf den angeklag- ten Betäubungsmitteltransport hindeutet. Zur Polizeikontrolle Bezüglich der Polizeikontrolle lässt sich dem Rapport des Verkehrskommissariats BO.________ vom 17. Mai 2019 Folgendes entnehmen (pag. 235): SACHVERHALT Der BS nahm zur Tatzeit mit dem Pkw Skoda Octavia […] am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er unter der Einwirkung von berauschenden Mitteln stand. Der Konsum von Drogen (vor 2 Tagen) wurde eingeräumt. Ferner konnten beim BS in dessen Geldbörse noch BtM in Form von 0.2 g. Ko- kainpulver aufgefunden werden. 52 MASSNAHMEN - Inpol/Polas negativ - Drogen-Vortest --> positiv auf Kokain - Auffinden von Kokain - Entnahme der auf freiwilliger Basis erfolgten BE um 1.08 Uhr durch Herrn. Dr. BU.________ auf dem VK OG - Sicherstellung BtM/Abgabe an LKA BW - ED-Behandlung - Untersagung der Weiterfahrt Nach Ansicht der Verteidigungen entlastet der Umstand, dass anlässlich der Poli- zeikontrolle kein Kokain in grossen Mengen gefunden werden konnte, die Beschul- digten klar. Wie sich der obigen Zusammenfassung der Aussagen der Beschuldigten entneh- men lässt, bezeichnete der Beschuldigte 2 die Polizeikontrolle ursprünglich als «ei- ne ganz normale Strassenverkehrskontrolle». Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderten die Beschuldigten dann aber ein äusserst massives Polizeiaufgebot mit 40 bis 50 Polizeimitarbeitenden, über einem Dutzend Kastenwagen, Ambulanzen, Hunden und Helikoptern, wobei der Skoda samt Scheiben und Verschalung mit Leuchten, Spezialeinsatz resp. speziellen Geräten und Scanner über einen länge- ren Zeitraum hinweg durchsucht worden sein soll. Bereits mit Blick auf die Aussa- genanamnese dürfte es sich dabei um unglaubhafte Übertreibungen handeln. So- dann hätte die Polizei das im Skoda eingebaute Versteck mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit finden müssen, wäre die Durchsuchung tatsächlich der- art professionell und gründlich durchgeführt worden, wie von den Beschuldigten nunmehr behauptet. Dieser Umstand scheint auch dem Beschuldigten 2 und des- sen Verteidigung nicht entgangen zu sein, welche oberinstanzlich – zum ersten Mal im Verfahren – argumentierten, die Polizei habe das Versteck vermutlich schon ge- funden, das sich darin befindliche Couvert aber übersehen. Diesem Erklärungsver- such kann die Kammer nichts abgewinnen. Wäre die Polizei im Rahmen einer der- artigen Kontrolle auf ein eingebautes Versteck in einem Personenwagen gestos- sen, hätte sie dieses gewiss äusserst gründlich untersucht und das angeblich darin liegende Couvert in der Folge entdecken müssen. Anschliessend wären sicherlich weitere Massnahmen angeordnet und die entsprechenden Feststellungen bezüg- lich des Verstecks resp. des Couverts im Polizeirapport vermerkt worden. Dies wurde aber offensichtlich nicht gemacht, sondern die Weiterfahrt mit dem Skoda wurde einzig aufgrund des festgestellten Kokainkonsums untersagt (vgl. pag. 235). Bei dieser Ausgangslage steht für die Kammer fest, dass das Versteck im Rahmen der Kontrolle nicht gefunden worden ist, was wiederum eindeutig gegen die von den Beschuldigten vorgebrachte Professionalität und Gründlichkeit der Polizeikon- trolle spricht. Als erstellt erachtet die Kammer demgegenüber, dass bei der Kontrolle mindestens ein Hund anwesend war, welcher in das Fahrzeug gelassen wurde, und dass die Polizei zudem das Auto durchsuchte. Dies geht zunächst aus einem Gespräch zwi- schen BN.________ und dem Beschuldigten 2 vom 17. Mai 2019 bei der Auto- waschanlage in E.________ hervor. Der Beschuldigte 2 meinte bezüglich der Poli- 53 zeikontrolle, «alle haben sie geöffnet» und gemeinsam mit seinem Boss enervierte er sich über den Dreck und die Haare, welche der Hund im Fahrzeug hinterlassen habe (pag. 294 ff.). Sodann erklärte der Beschuldigte 2 am 6. Juli 2019 gegenüber einer unbekannten Person, die Polizei habe den Hund hineingebracht und den Platz nicht gefunden, obwohl sie alles Stück für Stück angeschaut habe, auch mit Kameras (pag. 340), wobei er am 7. und 8. Juli 2019 ergänzte, der Hund sei drei Mal hineingelassen worden (pag. 343; pag. 345). Weiter gab der Beschuldigte 2 bereits am 10. Juni 2020 zu Protokoll, die Polizei habe das ganze Auto auseinan- dergenommen und sogar einen Hund ins Auto gelassen (pag. 1058 Z. 425 ff.), wo- bei der Beschuldigte 1 dies am 15. März 2021 auf Vorhalt bestätigte und ergän- zend ausführte, die Polizei habe den Hund mehrere Male ins Auto gelassen, sie habe ein Gerät, ähnlich einem Laser, verwendet und habe «es» nicht gefunden, das Auto sei sauber gewesen (pag. 705 Z. 275 ff.). Ob es sich bei diesem Hund um einen Drogenspürhund handelte, geht aus den Akten indes nicht hervor. Der Be- schuldigte 2 bezeichnete die Kontrolle zunächst als «ganz normale Strassenver- kehrskontrolle», was nicht unbedingt auf den Einsatz von Drogenspürhunden schliessen lässt. Durchgeführt wurde die Kontrolle überdies vom Verkehrskommis- sariat BO.________ resp. der Autobahn- und Verkehrspolizei BO.________ (vgl. pag. 235) und nicht etwa von einer auf Betäubungsmittel spezialisierten Einheit. Weiter wurden anlässlich der Polizeikontrolle Kleinstmengen an Kokain im Porte- monnaie des Beschuldigten 2 gefunden, wobei die Beschuldigten unbestrittener- massen im Fahrzeug Kokain konsumierten und unmittelbar vor der Kontrolle Ko- kain zum Eigenkonsum hervornahmen und wegwarfen. Folglich hatte es diverse Kokainspuren im Fahrzeug, welches mithin kontaminiert war. Sodann transportier- ten die Beschuldigten das Kokain für ihren Eigenkonsum gemäss eigener Darstel- lung jeweils im eingebauten Versteck, womit dieses ebenfalls kontaminiert gewe- sen sein muss. Ein ausgebildeter Drogenspürhund hätte somit auch das leere Ver- steck finden müssen, was – mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen – aber offensichtlich nicht der Fall war. Dies legt den Schluss nahe, dass es sich beim be- treffenden Hund gar nicht um einen Drogenspürhund handelte, womit ohne Weite- res erklärbar ist, weshalb er das kontaminierte Versteck nicht finden konnte. Unter dieser Prämisse stellt das Nichtauffinden einer grösseren Menge Kokaingemisch von vornherein keine Entlastung dar, sondern lässt sich mit der Raffiniertheit des Verstecks erklären, welches weder Hund noch Polizeimitarbeitende der Autobahn- und Verkehrspolizei finden konnten. Doch selbst unter Annahme, dass es sich um einen auf Betäubungsmittel abgerichteten Polizeihund handelte, greift das Entlas- tungsargument der Verteidigungen aus Sicht der Kammer ins Leere. Diese schlies- sen aus dem Nichtauffinden von Kokaingemisch auf das Nichtvorhandensein von Kokaingemisch, was sich bei genauerer Betrachtung indes als Trugschluss erweist. Wie bereits dargelegt, war das Versteck selbst gemäss Darstellung der Beschuldig- ten kontaminiert mit Kokain. Ein erfolgreicher Drogenspürhund hätte das Versteck – auch wenn es leer gewesen wäre – entsprechend finden müssen, was vorliegend jedoch nicht geschehen ist. Weshalb der Hund bei dieser alternativen Ausgangsla- ge erfolglos blieb, kann zwar nicht abschliessend beantwortet werden. Einerseits legt das grundsätzlich äusserst professionelle Vorgehen der Beteiligten aber nahe, dass das Kokaingemisch gut genug verpackt war, um ein Auffinden möglichst zu 54 verhindern. Entsprechend gab auch der Beschuldigte 1 an, das Kokain sei immer vakuumiert gewesen (vgl. pag. 712 Z. 577). Andererseits erscheint möglich, dass der Hund sich durch die weiteren Spuren im Auto zunächst ablenken liess, wobei es mit dem anschliessenden Fund der Kleinstmenge an Kokain beim Beschuldig- ten 2 jedenfalls keinen Anlass mehr gab, nach weiteren Betäubungsmitteln zu su- chen. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Kontrolle eben nicht durch eine auf Betäubungsmittel spezialisierte Polizeieinheit, sondern durch die Autobahn- und Verkehrspolizei BO.________ durchgeführt worden ist. Das Entlastungsargument des Nichtauffindens von Kokaingemisch im Versteck verfängt deshalb so oder an- ders nicht. Zusammengefasst wurde das im Fahrzeug eingebaute Versteck weder durch die Polizeimitarbeitenden noch durch den eingesetzten Hund gefunden. Dies wider- spricht dem von den Beschuldigten geltend gemachten Ausmass der Polizeikon- trolle. Sodann deutet einiges darauf hin, dass es sich beim eingesetzten Polizei- hund nicht um einen auf Betäubungsmittel abgerichteten Hund handelte, wobei die Beschuldigten selbst unter der Prämisse des Einsatzes eines Drogenspürhundes nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten, zumal dieser das Versteck nicht fand, obwohl er angesichts der unbestrittenen Kontamination mit Kokain selbst das leere Versteck hätte finden müssen. Das Nichtauffinden einer grösseren Menge Kokain- gemisch im Versteck spricht im Ergebnis weder für noch gegen die Täterschaft der Beschuldigten. Zu den weiteren Einwänden der Verteidigungen Zwar trifft es zu, dass die Beteiligten in den überwachten Gesprächen weder vor, während noch nach der Reise explizit von einem Betäubungsmitteltransport aus Belgien, sondern jeweils von Lek resp. Geld sprachen. Einzig unmittelbar vor der Polizeikontrolle wurde von «Stoff» gesprochen, wobei es dabei offensichtlich um Kleinstmengen und die Frage ging, wo die Beschuldigten ihre «Säcklein» aufbe- wahrten und was sie damit machen sollten («schiess furt»). Selbst als der Beschul- digte 2 das Versteck im Juli 2019 gegenüber Drittpersonen anpries, sprach er im- mer nur von Geld, nicht aber von Betäubungsmitteln (vgl. pag. 340, pag. 343 und pag. 348). Am 6. Juli 2019 verneinte er sogar explizit, «etwas» dabeigehabt zu ha- ben – er habe Geld von diesem und das Geld von sich gehabt (pag. 340). Aus Sicht der Kammer entlastet dieser Umstand die Beschuldigten aber nicht. Die vom Beschuldigten 2 in weniger als einem Jahr umgesetzte Menge von deutlich über zwölf Kilogramm Kokaingemisch (vgl. E. V.14 hiernach) untermauert seine profes- sionelle und erfolgreiche Vorgehensweise im Betäubungsmittelhandel. Entspre- chend war er offenkundig vorsichtig, was im Übrigen auch die oftmals vage gehal- tenen aufgenommenen Gespräche unterstreichen. Er wusste also, wie er sich zu verhalten hatte, um möglichst nicht aufzufliegen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft erstaunt entsprechend nicht, dass er gegenüber den unbekannten Personen keine Betäubungsmittel erwähnte, als er die Sicherheit des Verstecks hervorhob. Zudem sprach der Beschuldigte 2 auch gegenüber V.________ nicht von Betäubungsmit- teln, als er sich am 8. Juli 2019 mit diesem über das im Skoda eingebaute Versteck unterhielt (vgl. pag. 344 f.), obwohl es bei diesem Gespräch unbestrittenermassen um die anschliessende Beförderung von einem Kilogramm Kokaingemisch aus Ita- 55 lien ging (vgl. Ziff. III.1.14 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs i.S. PEN 22 219). Dass die Beteiligten jeweils von Lek resp. Geld sprachen, kann folglich ohne Weite- res mit ihrer Professionalität resp. ihrem vorsichtigen Vorgehen erklärt werden, wo- bei die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht in Abrede stellt, dass die Beschuldigten tatsächlich Geld nach Belgien brachten. Ein ausschliesslich auf Geld begrenzter Transport liesse sich aber weder mit dem Rahmengeschehen – namentlich dem Bedarf an Kokain vor der Fahrt und der Auslieferung von Kokain unmittelbar nach der Fahrt – noch mit der in Belgien ins Versteck gelegten «zwei Stück» oder der nächtlichen Abholung in Deutschland durch BN.________ in Ein- klang bringen. Hätte es sich tatsächlich bloss um den Transport von Geld gehan- delt, wäre im Übrigen auch zu erwarten gewesen, dass die Beschuldigten den Grund für die Reise und ihr Programm in Q.________/B nachvollziehbar hätten darlegen können, was aber gerade nicht der Fall war. Sodann lässt sich entgegen den Zweifeln der Vorinstanz (pag. 2577, S. 31 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung) durchaus erklären, weshalb die Beschuldigten unmittelbar vor der Polizeikontrolle nur vom Kokain zum Eigenkonsum sprachen und keine grössere Menge Kokain erwähnten, zumal sich diese diesfalls ja im Ver- steck befunden hätte und kein Anlass zur zusätzlichen Sorge bestand. Demge- genüber waren die für den Eigenkonsum gedachten Kleinstmengen zu diesem Zeitpunkt nicht (ausschliesslich) im Versteck gelagert, sondern eben im Portemon- naie oder an einem anderen Ort, über den die Beschuldigten gerade keine Klarheit hatten. Es erscheint verständlich, dass sie deshalb nervös wurden, wollten sie doch möglichst nicht auffallen. Mit Blick auf das sichere Versteck überzeugt auch der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht, wonach der Umstand, dass dieser während der Rückfahrt angeblich geschlafen haben soll, gegen den ange- klagten Sachverhalt spreche. Anders als die Vorinstanz (pag. 2575 f., S. 29 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) und die Verteidigungen erachtet die Kammer den Beschuldigten 1 als Reise- begleitung sodann nicht als Argument gegen den Betäubungsmitteltransport. Der Beschuldigte 2 vertraute dem Beschuldigten 1 offenbar, ansonsten er mit ihm nicht diverse Betäubungsmittelgeschäfte abgewickelt und ihn als seine Begleitung für die Fahrt nach Belgien ausgewählt hätte. Im Übrigen trifft es – wie bereits aufgezeigt – auch nicht zu, dass sich der Beschuldigte 2 diesbezüglich über die Anweisungen von BN.________ hinweggesetzt hätte. Im Weiteren kann entgegen der Verteidi- gung des Beschuldigten 1 nichts aus dem ambulanten Behandlungsbericht des Notfallzentrums E.________ vom 10. November 2017 (pag. 2511 f.) abgeleitet werden. Dieser wurde rund 1.5 Jahre vor der interessierenden Reise nach Belgien verfasst. Zu diesem Zeitpunkt konsumierte der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben so viel Kokain wie sonst nie, wobei er seinen Konsum anschliessend re- duzierte (pag. 621 Z. 204 ff.). Nur weil der Beschuldigte 1 im November 2017 für seine Kollegen nicht tragbar war, bedeutet dies somit keineswegs, dass er auch im Mai 2019 ein Risiko darstellte. Und falls doch, hätte der Beschuldigte 2 ihn wohl auch nicht für einen «blossen» Geldtransport unter Benutzung eines Fahrzeugs mit eingebautem Betäubungsmittelversteck und Mitnahme von Kokain für den Eigen- konsum als Mitfahrer ausgewählt. 56 Letztlich verfängt auch der Einwand, der Beschuldigte 2 habe selber nie Betäu- bungsmitteltransporte durchgeführt, nicht. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in E. IV.11.2.4 hiernach zu verweisen, wonach die Kammer als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte 2 zwischen 17. Januar 2019 und 16. April 2019 während rund zehn Fahrten eine unbestimmte Menge Kokaingemisch von P.________/D in die Schweiz einführte. Vor diesem Hintergrund kann sich die Kammer der General- staatsanwaltschaft anschliessen, welche zutreffend aufzeigte, dass der Beschuldig- te 2 nach der Fahrt nach Belgien kein Risiko mehr eingehen wollte, und von da an Chauffeure und Kuriere anheuerte. Fazit In ihrer Gesamtheit präsentieren die Erkenntnisse aus der Audio- und GPS- Überwachung vor, während und nach der Reise nach Belgien ein stimmiges Bild, welches weder durch die – als äusserst widersprüchlich zu bezeichnenden – Er- klärungsversuche der Beschuldigten noch durch die Einwände der Verteidigungen erschüttert wird. Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt, mithin den Erwerb, die Beförderung und die Einfuhr von einem Kilogramm Kokain- gemisch von Belgien in die Schweiz, mit den hiervor ausgeführten Präzisierungen als erstellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vernünftigerweise davon ausge- gangen werden, dass Betäubungsmittel – von welchen keine Analyse vorliegt – von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf besonders reine oder ge- streckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Bei Schätzungen des Wirkstoffge- halts von Betäubungsmitteln können Durchschnittswerte – soweit sie repräsentativ und aussagekräftig sind – zur Orientierung herangezogen werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Das eingeführte Kilogramm Kokaingemisch konnte nicht sichergestellt werden, weshalb die Kammer auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Fachgruppe Forensische Chemie (nachfolgend: Betäu- bungsmittelstatistik SGRM) abstellt. Für das Jahr 2019 ist bei einer Einzelkonfis- katgrösse von 1'000 Gramm von einem Reinheitsgrad von 81.3 % auszugehen, womit 813 Gramm reines Kokain resultieren. 10.3 Ziff. I.1.2.2 der Anklageschrift 10.3.1 Vorbemerkung Gemäss Ziff. I.1.2.2 der Anklageschrift vom 4. Oktober 2022 soll der Beschuldigte 1 in der Zeit von Mai 2019 bis September 2019 vom Beschuldigten 2 insgesamt min- destens 428 Gramm Kokaingemisch in unterschiedlich grossen Portionen bis 50 Gramm zu einem Preis von CHF 55.00 pro Gramm, teilweise in Kommission, in E.________ und eventuell andernorts erworben haben, von welchem er mindes- tens 400 Gramm mit unbekanntem Reinheitsgrad weiterveräussert haben soll (pag. 2372). Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat (pag. 2579, S. 33 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), bestreitet der Beschuldigte 1 den angeklagten Erwerb von Ko- kaingemisch vom Beschuldigten 2 nicht. Entsprechend gab er bei der delegierten Einvernahme vom 20. Januar 2021 an, er habe im Sinne einer groben Schätzung 57 insgesamt 400 bis 500 Gramm Kokaingemisch beim Beschuldigten 2 bezogen (pag. 682 Z. 116 f.), wobei es pro Mal 10 bis 15 Gramm, teilweise auch 50 Gramm gewesen seien (pag. 682 Z. 119 ff. und Z. 123; pag. 683 Z. 163). Er habe jeweils CHF 55.00 pro Gramm bezahlt (pag. 682 Z. 124 f.; vgl. auch pag. 688 Z. 334 ff.). Im weiteren Verfahren bestätigte der Beschuldigte 1 seine bisherigen Angaben grundsätzlich (vgl. pag. 72 Z. 154 ff. und pag. 2488 Z. 13 ff.), wobei er anlässlich des Berufungsverfahrens keine weiteren Aussagen zu diesem Anklagepunkt ma- chen wollte (vgl. pag. 2870 f. 39 ff.). Die dem Beschuldigten 1 konkret vorgeworfenen Veräusserungshandlungen wer- den in der Anklageschrift sodann in fünf separaten Lemmata aufgeführt. Bezüglich Lemma 1 Sachverhaltsteil 1 erfolgte vorinstanzlich ein Schuldspruch (Ziff. III.1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), welcher in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. II.6.1 hiervor). Zu den übrigen Lemmata äusserte sich die Vorinstanz in ihrem Urteilsdispositivs nicht, holte dies in der Urteilsbegründung indes teilweise nach. Oberinstanzlich beantragte die Generalstaatsanwaltschaft zunächst Schuldsprüche bezüglich Lemma 1 Sachverhaltsteil 2 sowie Lemma 2-5. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung zog die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung bezüglich Lemma 1 Sachverhaltsteil 2 sowie Lemma 3 zurück (vgl. E. II.2.1 hiervor), weshalb auf diese Anklagepunkte im Folgenden nicht mehr einzugehen ist. 10.3.2 Beweismittel Als Beweismittel liegen nebst den Einvernahmen der Beschuldigten im Wesentli- chen die Deliktsblätter Nr. 2 zum Vorgang 3.02 (pag. 359 ff.), Nr. 4 zum Vorgang 3.20 (pag. 372 ff.), Nr. 7 zum Vorgang 3.63 (pag. 399 ff.) sowie Nr. 9 zum Vorgang 3.47 (pag. 444 ff.), je mit Audio-Journalen, vor. 10.3.3 Ziff. I.1.2.2 Lemma 2 der Anklageschrift Angeklagter Sachverhalt Gemäss Lemma 2 von Ziff. I.1.2.2 der Anklageschrift soll der Beschuldigte 1 min- destens 50 Gramm Kokaingemisch für CHF 2'750.00 sowie mindestens 62 Gramm Kokaingemisch für CHF 3'450.00 vor dem 7. Juli 2019 erworben haben, wobei er dieses grösstenteils an unbekannte Abnehmer veräussert haben soll (pag. 2372). Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Erwerb von insgesamt 112 Gramm Kokaingemisch aus folgenden Gründen als erstellt (pag. 2582 f., S. 36 f. der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Grundlage des angeklagten Sachverhalts bildet eine Audioaufzeichnung vom 7. Juli 2019 (pag. 378 f.). Gemäss dem aufgezeichneten Gespräch rechnen C.________ und der Beschuldigte aus, wie viel Letzterer Ersterem noch schulde («Warte schnell. 2'550 ist es gewesen. 200 hast du mir bereits ge- geben», pag. 378; «Neun habe ich dir gegeben. 4'350 […] wollte 9… morgen gebe ich den Rest… weil morgen brauche ich», pag. 379). Der Beschuldigte bestritt im Rahmen der delegierten Einver- nahme vom 20. Januar 2020 (pag. 677 ff.) nicht, dass es sich bei den erwähnten Beträgen um Ko- kainschulden gehandelt habe. Es habe sich um Materialgeld gehandelt; es sei für Kokain gewesen. Schliesslich habe er der Polizei ja bereits gesagt, dass er bei C.________ immer noch Geldschulden habe (pag. 689, Z. 372 ff.). Auf Vorhalt des Vorwurfs bestätigte er explizit, dass er damals von 58 C.________ 50 Gramm Kokaingemisch für CHF 2'750.00 bezogen habe (pag. 689, Z. 381 ff.), wobei sich die Mengenangabe ebenfalls anhand des Verkaufspreises von CHF 55.00 je Gramm errechnen lässt (= CHF 2'750.00 / CHF 55.00; vgl. pag. 682, Z. 122 f.; pag. 688, Z. 334 ff.). Einen Bezug von mindestens 62 Gramm Kokaingemisch bestritt der Beschuldigte zwar. Unbestritten ist aber, wie be- reits ausgeführt, dass es sich beim Betrag von CHF 3'450.00 um Materialschulden handelte. Wird auch hier von einem Verkaufspreis von CHF 55.00 je Gramm ausgegangen, welcher nicht nur seitens C.________ genannt wurde (pag. 1103, Z. 593 f.), sondern auch durch den Beschuldigten mehrfach bestätigt wurde, so lässt sich zweifellos eine Menge von mindestens 62 Gramm errechnen. Somit gilt der zur Anklage gebrachte Kauf von mindestens 50 Gramm und mindestens 62 Gramm Kokainge- misch als erstellt. Bezüglich der Veräusserung kam die Vorinstanz demgegenüber zum Schluss, der Vorwurf sei einzustellen. Dazu erwog sie Folgendes (pag. 2583., S. 37 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): An dieser Stelle gilt es aber darauf hinzuweisen, dass auf der einen Seite keine konkrete Weiterver- äusserung den Akten entnommen werden kann. Die zuständige Staatsanwältin benannte auch an- lässlich ihres Plädoyers keine entsprechenden Beweismittel (vgl. pag. 2499). Den Akten ist einzig zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Kokaingemisch von insgesamt 112 Gramm vor dem 7. Ju- li 2019 gekauft haben muss und am selben Datum auch bereits wieder verbraucht haben muss – sei dies durch eine Weiterveräusserung oder durch einen Eigenkonsum, auf welchen sich der Beschul- digten berief. Dies nämlich, weil aus der besagten Audioaufzeichnung hervorgeht, dass er am Folge- tag wiederum Material benötigte («[…] weil morgen brauche ich», pag. 379). Auf der anderen Seite ist zudem nicht aktenkundig, wann der Beschuldigte das Kokaingemisch genau erhielt; es gibt schlicht keinen Hinweis auf den exakten Erwerbszeitpunkt. Der Kauf muss aber innerhalb des Zeitraumes lie- gen, in dem der Beschuldigte von C.________ Kokain bezog, d.h. ab Mitte 2018 bis am 7. Juli 2019 (vgl. pag. 680, Z. 31 ff.). Wird von einem minimalen Eigenkonsum von 5 Gramm pro Woche ausge- gangen (vgl. pag. 621, Z. 201 ff. und Z. 204 ff.), so ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Kokaingemisch weit vor dem 15. Mai 2019 erhalten und selbst konsumiert haben muss. Nach Auffassung des Gerichts kann daher lediglich der Erwerb, nicht aber die Weiterveräusse- rung des Kokaingemischs als erstellt erachtet werden, welcher – um es vorweg zu nehmen – in recht- licher Hinsicht unter Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu subsumieren ist, so dass der Vorwurf aufgrund der drei- jährigen Verjährungsfrist einzustellen ist (vgl. Art. 19a Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 103 StGB, Art. 109 StGB und Art. 329 Abs. 4 StPO). Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte oberinstanzlich zusammengefasst aus, der Beschuldigte 1 habe das Kokaingemisch vom Beschuldigten 2 in Kommission er- halten. Von 5. bis 15. Mai 2019 habe noch ein anderer Erwerb stattgefunden, die 112 Gramm Kokaingemisch habe er also frühestens nach dem 15. Mai 2019 er- worben. Dieser Erwerb könne erst kurz vor dem 7. Juli 2019 stattgefunden haben. Da es an diesem Tag um die Bezahlung des Kokains gegangen sei, müsse die Übergabe des Kokains vorher stattgefunden und der Beschuldigte 1 dieses bereits verkaufen haben. Auch seine aufgenommene Aussage «morgen brauche ich» zei- ge, dass er kein Kokain mehr gehabt habe. Dass dieses Kokaingemisch nicht für den Eigenkonsum gewesen sei, zeige der Umstand, dass er es in Kommission er- halten habe. Es sei nicht realistisch, dass er 112 Gramm zum Eigenkonsum auf Pump erhalten hätte. Es stelle sich die Frage, wie er diesfalls zu Geld hätte kom- 59 men sollen, da er arbeitslos gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten 1 seien sehr widersprüchlich, doch selbst wenn geglaubt werde, dass er 15 Gramm Ko- kaingemisch pro Woche konsumiert habe, hätte er für zwei Monate genügend Dro- gen gehabt. Bei fünf Gramm pro Woche wären es sogar genug für ein halbes Jahr gewesen. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (vgl. pag. 2895). Demgegenüber wendete die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Wesentlichen ein, aus der Audio-Aufzeichnung gehe die erworbene Menge nicht zweifelsfrei her- vor. Der Beschuldigte 1 habe jedoch in der Einvernahme vom 20. Januar 2020 ge- sagt, beim Betrag von CHF 2'750.00 handle es sich um eine Zahlung für 50 Gramm Kokaingemisch, die er vom Beschuldigten 2 erhalten habe. Er habe sei- ne Klarinette verkauft und Einnahmen aus dem Pokerspiel eingesetzt. Entgegen der Generalstaatsanwaltschaft habe er also finanzielle Mittel gehabt. Einen weite- ren Kauf resp. Verkauf habe er nicht getätigt, dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Es könne kein Schuldspruch erfolgen. Die Einstellung durch die Vorinstanz sei in Folge Verjährung richtig (vgl. pag. 2895). Würdigung der Kammer Bezüglich der Erwerbshandlung schliesst sich die Kammer vollumfänglich den vor- instanzlichen Erwägungen an, darauf ist zu verweisen. Wiederholend bzw. teilwei- se ergänzend ist zu betonen, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2021 auf Vorhalt des Betrags von CHF 2'750.00 für 50 Gramm Ko- kaingemisch und des zusätzlichen Betrags von CHF 4'350.00 ausdrücklich bestätigte, dass es sich bei den CHF 4'350.00 um «Materialgeld» für Kokain ge- handelt habe; er habe ja gesagt, dem Beschuldigten 2 noch immer CHF 12'000.00 zu schulden (pag. 689 Z. 372 ff.). Vor diesem Hintergrund sind die beiden Geldbe- träge aus Sicht der Kammer zu addieren. Entsprechend gilt der Erwerb von insge- samt 112 Gramm Kokaingemisch als erstellt. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 das erworbene Ko- kaingemisch – wie von der Vorinstanz angenommen – selber konsumierte, oder ob er es auch (teilweise) veräusserte: Auf Frage, wann er das letzte Mal gearbeitet habe, antwortete der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2021, er habe bis 2014 in einem Sportgeschäft gearbeitet, anschliessend habe er eine Knieoperation gehabt und nicht mehr arbeiten können. Später habe er ein paar Monate in einer Bar gearbei- tet, bevor er mit Pokerspielen angefangen habe (pag. 680 Z. 36 ff.). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte 1 an, ab 2017 nicht mehr gearbeitet zu haben (pag. 2483 Z. 35 ff.). Nach seiner Berufslehre – Ende 2016, anfangs 2017 – sei er in ein Loch gefallen und in die Drogen gerutscht, nachdem sich seine Freundin plötzlich von ihm getrennt habe (pag. 2484 Z. 39 ff.). Aus dem Leumundsbericht vom 5. Dezem- ber 2024 ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte 1 im Anschluss an seine Be- rufslehre während vier Jahren – von 2010 bis 2014 – im Detailhandel tätig war und anschliessend während ungefähr einem Jahr eine Bar führte (pag. 2805). Auch wenn sich den Akten somit nicht eindeutig entnehmen lässt, bis wann der Beschul- digte 1 genau gearbeitet hat, dürfte er im Jahr 2018 jedenfalls keiner legalen Arbeit mehr nachgegangen sein. 60 Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer der vorinstanzliche Schluss, wo- nach das vom Beschuldigten 2 erworbene Kokaingemisch vom Beschuldigten 1 vollumfänglich selber konsumiert worden sei, als realitätsfremd. Angesichts seiner Einkommensverhältnisse wäre der Beschuldigte 1 gar nicht in der Lage gewesen, einen derartigen Konsum zu finanzieren. An dieser Einschätzung ändert angesichts des regelmässigen Konsums und der hohen aufgewendeten Geldbeträge nichts, dass der Beschuldigte 1 gemäss seiner Verteidigung eine Klarinette verkauft und Einnahmen aus Pokerspielen eingesetzt haben soll. Vielmehr geht die Kammer da- von aus, dass der Beschuldigte 1 seinen Eigenkonsum mit dem Handel von Betäu- bungsmitteln finanzierte. Entsprechend gaben auch der Beschuldigte 2 und L.________ zu Protokoll, der Beschuldigte 1 habe mit dem erhaltenen Kokain Han- del betrieben (vgl. pag. 1241 Z. 24, pag. 1244 Z. 152 ff., pag. 1743 Z. 96 ff. und pag. 1750 Z. 65 ff.). Als Zwischenergebnis erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 1 – welcher unbestrittenermassen Betäubungsmittelkonsument war und über kein ge- sichertes resp. legales Einkommen verfügte – seinen Eigenkonsum mit dem Betäubungsmittelhandel finanzierte und das vom Beschuldigten 2 erworbene Ko- kaingemisch in der Folge zumindest mehrheitlich veräusserte. Zumal keine konkre- te Veräusserungshandlung angeklagt ist, muss von der erworbenen Menge Ko- kaingemisch folglich eine noch zu bestimmende Quote für den Eigenkonsum abge- zogen werden. In einem weiteren Schritt ist deshalb der Eigenkonsum des Be- schuldigten 1 zu beleuchten. Die Vorinstanz fasste die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten 1 zutref- fend wie folgt zusammen: Anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 13. Januar 2020 [recte: 2021] habe er zu Protokoll gegeben, ein Gramm Kokain pro Woche zu konsumieren. Der durchschnittliche Konsum in den Jahren 2019 und 2020 sei zwar unterschiedlich gewesen, wobei er in Spitzenzeiten – noch vor der Untersuchungshaft im Jahr 2017 – aber fünf Gramm pro Woche konsumiert habe. Danach habe er seinen Konsum reduziert. In der delegierten Einvernahme vom 20. Januar 2020 [recte: 2021] habe er demgegenüber ausgeführt, seinen Eigen- konsum fälschlicherweise mit fünf Gramm pro Woche bezeichnet zu haben, obwohl dieser in der Tat deutlich höher gewesen sei. Daraufhin habe er seinen höchsten Konsum auf 15 Gramm Kokain pro Woche während eines Zeitraums von Mitte 2018 bis Mitte 2020 beziffert (pag. 2580, S. 34 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). In Einklang mit der Vorinstanz wertet die Kammer diese Korrektur des Be- schuldigten 1 bezüglich seines Eigenkonsums als äusserst berechnend und stuft seine späteren Aussagen entsprechend als Schutzbehauptungen ein. Die Kammer stellt folglich auf die tatnächsten und generell unverfälschten Aussagen des Be- schuldigten 1 vom 13. Januar 2021 ab, wonach er (aktuell) ein Gramm Kokain pro Woche konsumiere, der durchschnittliche Konsum in den Jahren 2019 und 2020 unterschiedlich gewesen sei und er in Spitzenzeiten – noch vor der Untersu- chungshaft im Jahr 2017 – pro Woche fünf Gramm konsumiert und den Konsum anschliessend reduziert habe (pag. 621 Z. 196 ff.). Gestützt auf diese Aussagen erscheint der Kammer der von der Vorinstanz angenommene minimale Eigenkon- sum von fünf Gramm pro Woche (pag. 2583, S. 37 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung) als deutlich überhöht, zumal der Beschuldigte 1 nur zu Spitzenzeiten vor 61 der Untersuchungshaft derart viel Kokain konsumierte und den Konsum anschlies- send reduzierte. Abstellend auf die tatnächsten Aussagen geht die Kammer für die Jahre 2019 und 2020 deshalb von einem Eigenkonsum von durchschnittlich einem Gramm pro Woche aus. Angesichts der erworbenen Menge sowie des vorliegend relevanten Zeitraums ergibt dies einen Eigenkonsumanteil von rund 10 %. Von den erworbenen 112 Gramm Kokaingemisch sind entsprechend rund zwölf Gramm für den Eigenkonsum abzuziehen. Es resultiert eine veräusserte Menge von 100 Gramm Kokaingemisch. Unter Berücksichtigung der Betäubungsmittelstatistik SGRM ist von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 66.5 % auszugehen, was 66.5 Gramm reines Kokain ergibt. Im Ergebnis erachtet die Kammer den Erwerb von 112 Gramm Kokaingemisch so- wie die Veräusserung von 100 Gramm Kokaingemisch bzw. 66.5 Gramm reinem Kokain an unbekannte Abnehmer als erstellt. 10.3.4 Ziff. I.1.2.2 Lemma 4 der Anklageschrift In Lemma 4 von Ziff. I.1.2.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 1 Folgen- des vorgeworfen (pag. 2372 f.): Vor dem 18. Juli 2019 erwarb A.________ zwecks Weiterveräusserung von C.________ mindestens 38 Gramm Kokaingemisch in Kommission. In der Nacht 18./19. Juli 2019 übergab A.________ C.________ einen Geldbetrag von mindestens CHF 1’900.00, was einer zuvor gekauften Menge von 34 g Kokaingemisch entspricht. Anlässlich der Geldübergabe an C.________ führte A.________ 2 Gramm Kokain mit sich und hatte 2 Gramm Kokain zuhause gelassen. Diese total 4 Gramm Ko- kaingemisch hatte er somit noch nicht verkauft, weshalb er dafür noch kein Geld an C.________ übergeben konnte (Vorgang 3.63). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt mit folgender Begründung als nicht erstellt (pag. 2584, S. 38 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend diesen Vorwurf ist lediglich eine Audioaufzeichnung vom 18. Juli 2019 aktenkundig (pag. 650 f.). Gestützt auf diese Audioaufzeichnung lässt sich nach Auffassung des Gerichts aber nicht zweifellos erfassen, von wem das Geld an C.________ übergeben wurde. Schliesslich befand sich im fraglichen Zeitpunkt neben C.________ und dem Beschuldigten ebenso U.________ im überwachten Skoda. Auch kann nicht zweifelslose erstellt werden, wie viel Geld C.________ zählte und wofür das Geld schlussendlich war. Den Aussagen des Beschuldigten sowie denjenigen von C.________ lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen (pag. 626, Z. 418; pag. 627, Z. 438 f., Z. 448 und Z. 451; pag. 627, Z. 440 ff.; pag. 627, Z. 454 ff.; pag. 1248, Z. 303, Z. 310 und Z. 311 ff.; pag. 1249, Z. 304 ff. und Z. 315 ff.). Der angeklagte Sachverhalt konnte nach Auffassung des erken- nenden Gerichts aufgrund der zahllosen sich stellenden, unbeantworteten Fragen nicht zweifelsfrei erstellt werden. Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vorbehaltlos ansch- liessen. Zwar geht aus dem aufgenommenen Gespräch hervor, dass der Beschul- digte 2 Geld zählte und letztlich die Zahl 19 nannte (pag. 401). Welchem Geldwert die gezählten Scheine entsprechen, ist indes unklar. Entgegen den Ermittlungen (vgl. pag. 403) kann jedenfalls nicht ohne Weiteres auf Geldscheine à CHF 100.00 geschlossen werden. Weiter geht aus der Audio-Aufnahme hervor, dass der Be- schuldigte 1 dem Beschuldigten 2 anbot, das Geld für diesen zu zählen («Gib es mir, ich zähle»), woraufhin der Beschuldigte 2 erwiderte «Nein, lass ich kann es 62 schon» (pag. 407). Hätte der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 – wie angeklagt – Geld übergeben, erscheint es aus Sicht der Kammer äusserst unlogisch, dass er anschliessend anbieten würde, dieses zu zählen. Sodann liegen auch keine vor- gängigen Gespräche vor, welche konkret auf einen entsprechenden Erwerb schliessen lassen. Im Ergebnis hat in Einklang mit der Vorinstanz ein Freispruch zu erfolgen. 10.3.5 Ziff. I.1.2.2 Lemma 5 der Anklageschrift Angeklagter Sachverhalt In Lemma 5 von Ziff. I.1.2.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 1 vorgewor- fen, vor dem 15. September 2019 vom Beschuldigten 2 mindestens 36 Gramm Ko- kaingemisch für den Preis von CHF 2'000.00 in Kommission erworben zu haben, um dieses an unbekannte Abnehmer zu veräussern (pag. 2373). Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt – soweit den Erwerb betref- fend – als erwiesen, hingegen ging sie aufgrund des angenommenen Eigenkon- sums des Beschuldigten 1 von fünf Gramm pro Woche davon aus, dass die ge- samte Menge für den Eigenverbrauch bezogen wurde. Konkret erwog sie Folgen- des (pag. 2584 f., S. 38 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Grundlage des Vorwurfes bilden zwei Audioaufzeichnungen vom 15. September 2019 (pag. 673 f.; pag. 675 f.) sowie eine Audioaufzeichnung vom 28. September 2019 (pag. 454 ff.). Den Aufzeichnun- gen kann im Wesentlichen entnommen werden, dass C.________ Geld an BN.________ hätte zahlen müssen, da eine Lieferung bevorstand, er dieses Geld bei seinen Schuldnern aber noch nicht vollum- fänglich hat eintreiben können (pag. 450; pag. 452; pag. 455). C.________ listete die Schuldner inkl. der Beträge, die sie ihm schuldeten, auf und dabei wurde auch «A.________» erwähnt, der noch CHF 1'000.00 bis CHF 2'000.00 schaffen könne (BN.________: «Was meinst du wegen Geld, schaffst es oder nicht», darauf C.________: «Ich werde machen was ich kann, das wichtigste: Ich werde versuchen, den Türken zu finden. Weil er 5'000 Franken parat hat, zu hause. Verstehst du… wenn der A.________ auch 1, 2 Tausend Franken schafft, der Albaner in CO.________ 2, 3 Tausend Franken, da kommen mir fast 10 zusammen; dazu gab ich dir, noch 3 Tausend habe ich hier, 3, mit dem von gestern, 4», pag. 452). Zu diesem Vorwurf führte der Beschuldigte aus, dass er selber mit «A.________» gemeint gewesen sei, aber nicht mehr wisse, in welchem Zusammenhang der Betrag von CHF 1'000.00 bis CHF 2'000.00 gestanden habe. Der Betrag müsse nicht unbedingt aus dem Betäubungsmittelhandel herrühren, sondern könne auch auf Pokerspielen gründen (pag. 689, Z. 396 ff. und Z. 405; pag. 690, Z. 406 ff. und Z. 420 f.; pag. 2490, Z. 27 ff.). Jedenfalls sei mit dem Türken nicht er gemeint gewesen. C.________ habe ihn nie so genannt. Es habe sich dabei vermutlich um U.________ gehandelt (pag. 632, Z. 649 und Z. 664; pag. 2490, Z. 3 ff. und Z. 18 f.). C.________ führte in Bezug auf die besagten Audioaufzeichnungen aus, dass es durchaus sein könne, dass er damals mit BN.________ Geld eingesammelt habe (pag. 1245, Z. 168 ff.). Weshalb der Beschuldigte ihm den Betrag von CHF 1'000.00 bzw. CHF 2'000.00 geschuldet habe, wollte C.________ nicht mehr wissen; daran könne er sich nicht mehr erinnern (pag. 1248, Z. 280 ff. und Z. 295). Das Gericht geht aufgrund des Gesprächskontexts, der Gesprächsteilnehmer und der Beträge, die aufgezählt wurden, davon aus, dass Kokainschulden gemeint waren und folglich kann als erstellt erachtet wer- den, dass der Beschuldigte bei C.________ vor dem 15. September 2019 für mindestens 63 CHF 2'000.00 mindestens 36 Gramm Kokaingemisch erworben hat. Dass mit dem Türken nicht der Beschuldigte gemeint gewesen war, davon ging auch das Gericht aus, zumal er im selben Satz mit seinem richtigen Namen erwähnt wurde. An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten unter dem fragli- chen Lemma lediglich den Erwerb von Kokain zwecks Weiterverkaufs, nicht aber – aufgrund der Ak- tenlage zurecht – konkrete Verkaufsgeschäfte vorwirft. Hinsichtlich einer allfällig beabsichtigten Wei- terveräusserung spielt aber wiederum die Frage des Zeitraums eine zentrale Rolle. So geht aus den Akten nämlich nicht hervor, wann der Beschuldigte die Kokainmenge effektiv übernahm, weshalb wiederum vom Zeitraum auszugehen ist, in welchem der Beschuldigte von C.________ Kokain be- zog, d.h. ab Mitte 2018 bis am 15. September 2019 (vgl. pag. 680, Z. 31 ff.). Wird wiederum ein mini- maler Eigenkonsum von 5 Gramm pro Woche – mithin 20 Gramm pro Monat – angenommen (vgl. pag. 621, Z. 201 ff. und Z. 204 ff.), so muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen 36 Gramm Kokaingemisch innert spätestens eineinhalb Monaten konsumiert ha- ben muss. Mangels feststellbarem Zeitraum, in welchem der Beschuldigte das Kokaingemisch effektiv erworben hat, muss folglich in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass er die 36 Gramm sel- ber konsumiert und sie entsprechend nicht zur Weiterveräusserung erworben hat. Wiederum unter Vorwegnahme der rechtlichen Würdigung ist der entsprechende Erwerb sowie der Konsum unter Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu subsumieren, wodurch der Vorwurf aufgrund der dreijährigen Verjährungs- frist einzustellen ist (vgl. Art. 19a Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 103 StGB, Art. 109 StGB und Art. 329 Abs. 4 StPO). Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft brachte oberinstanzlich im Wesentlichen vor, der Beschuldigte 2 sei erst im Oktober 2018 wieder im Drogenhandel tätig gewesen, und der Beschuldigte 1 habe das Kokain von diesem in Kommission erhalten. Auch im Juli 2019 habe er vom Beschuldigten 2 Kokain bezogen. Der Beschuldigte 2 und BN.________ hätten am 15. September 2019 über die getätigten Verkäufe des Be- schuldigten 1 gesprochen. Dem Beschuldigten 1 könne nachgewiesen werden, dass er vor dem 7. Juli 2019 112 Gramm Kokaingemisch übernommen und ansch- liessend bezahlt habe. Zudem könne ihm nachgewiesen werden, dass er zwischen 19. und 21. Juli 2019 weitere 100 Gramm übernommen und veräussert habe. Dar- aus folge, dass der Beschuldigte 1 die fraglichen 36 Gramm Kokaingemisch frühes- tens im letzten Juli-Drittel, jedoch vor dem 15. September 2019 übernommen habe. Diese Menge sei nicht für den Eigenkonsum gewesen. Der Anklagesachverhalt sei erstellt (vgl. pag. 2895). Demgegenüber wendete die Verteidigung des Beschuldigten 1 zusammengefasst ein, es seien überhaupt keine Beweise vorhanden. Dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 Geld geschuldet habe, sei nicht unwahrscheinlich. Der Ursprung der Schulden sei aber unbekannt. Ausgeschlossen sei, dass eine Veräusserung der Drogenmenge bereits stattgefunden hätte oder beabsichtigt gewesen wäre. Es habe ein Freispruch resp. infolge Verjährung eine Einstellung zu erfolgen (vgl. pag. 2895). Würdigung der Kammer Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz erachtet auch die Kammer den Erwerb von mindestens 36 Gramm Kokaingemisch für mindestens 64 CHF 2'000.00 als erstellt. Namentlich lässt sich aus der Aussage des Beschuldig- ten 2, wonach der Beschuldigte 1 es wohl schaffen werde, ihm CHF 2'000.00 zu bezahlen (vgl. pag. 446), ableiten, dass er diesem vorher Kokaingemisch im ent- sprechenden Gegenwert ausgehändigt haben muss, was einer Menge von 36 Gramm Kokaingemisch entspricht. Wie in E. IV.10.3.3 hiervor bereits dargelegt, ist nach Ansicht der Kammer erwie- sen, dass der Beschuldigte 1 seinen Eigenkonsum mit dem Betäubungsmittelhan- del finanzierte und das vom Beschuldigten 2 erworbene Kokaingemisch in der Fol- ge weitgehend veräusserte, wobei – entgegen der Vorinstanz – von einem Eigen- konsum von durchschnittlich einem Gramm pro Woche auszugehen ist. Zumal der Beschuldigte 1 das Kokaingemisch jeweils in Kommission erworben hat, erfolgte die Bezahlung nach Erhalt der Ware. Die Zeitspanne seit dem letzten nachgewie- senen Bezug gemäss Ziff. I.1.2.2 Lemma 2 der Anklageschrift bis zum spätestmög- lichen Erwerb (welcher angesichts des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten 2 und BN.________ vor dem 15. September 2019 stattgefunden haben muss [vgl. pag. 446]) beträgt rund zwei Monate. Demnach sind von den erworbenen 36 Gramm Kokaingemisch acht Gramm für den Eigenkonsum abzuziehen. Für die verbleibenden 28 Gramm ist mit Blick auf die Betäubungsmittelstatistik SGRM von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 66.5 % auszugehen. Es resultieren 18.62 Gramm reines Kokain. Im Ergebnis erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 1 vor dem 15. September 2019 28 Gramm Kokaingemisch resp. 18.62 Gramm reines Kokain erwarb, um dieses an unbekannte Abnehmer zu veräussern. 10.4 Ziff. I.1.2.4 Sachverhaltsteil 2 der Anklageschrift 10.4.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten 1 wird in Ziff. I.1.2.4 der Anklageschrift vom 4. Oktober 2022 vorgeworfen, in der Zeit von 19. bis 21. Juli 2019 in E.________ bei U.________ 100 Gramm Kokaingemisch in zwei Portionen à 50 Gramm erworben zu haben, die durch den Beschuldigten 2 bereitgelegt worden seien. Davon soll der Beschuldig- te 1 im Auftrag des Beschuldigten 2 50 Gramm einer unbekannten Person in der Wohnung von T.________ veräussert haben. Von den restlichen 50 Gramm soll er den grössten Teil an unbekannte Abnehmer veräussert haben (pag. 2373). 10.4.2 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 2586, S. 40 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung), bestritt der Beschuldigte 1 den Bezug der ersten Portion à 50 Gramm Kokaingemisch nicht, wobei er angab, diese habe seinem Eigenge- brauch gedient. Bezüglich der weiteren 50 Gramm Kokaingemisch brachte der Be- schuldigte 1 vor, T.________ habe diese nicht von ihm, sondern von U.________ im Auftrag des Beschuldigten 2 erworben. Bezüglich des ersten Sachverhaltsteils (Erwerb und Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch) erfolgte vorinstanzlich ein Schuldspruch (vgl. Ziff. III.1.2 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs), welcher in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. II.6.1 hiervor). 65 10.4.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen nebst den Einvernahmen des Beschuldigten 1 im Wesentli- chen die Einvernahmen von U.________ (pag. 1472 ff.) sowie das Deliktsblatt Nr. 8 zum Vorgang 3.38 inkl. Audio-Journale (pag. 409 ff.) vor. 10.4.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend Folgendes (pag. 2586 f., S. 40 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): U.________ bestätigte im Rahmen seiner Einvernahmen, dass er während den Ferien von C.________ Kokain für diesen ausgeliefert habe. Das Material sei aber schnell ausgegangen, wes- halb er nicht weiter habe ausliefern können (pag. 1488, Z. 596 ff.). Das durch ihn ausgelieferte Kokain habe C.________ in einem Restaurant parat gelegt, zu welchem er den Schlüssel erhalten habe (pag. 1488, Z. 604 ff.). Das Kokain sei dort in einem Sack, oberhalb einer Metalldecke im Büro gewe- sen (pag. 1490, Z. 688 ff.). Auf Vorhalt des konkreten Vorwurfs führte U.________ aus, der Beschul- digte habe 50 Gramm gewollt. Er – U.________ – habe zu ihm aber gesagt, dass er dies zuerst mit C.________ besprechen müsse und ihm das Kokain nicht einfach so geben könne. Dies, weil der Be- schuldigte Probleme gehabt habe, das Geld einzutreiben. C.________ habe ihm dann aber erlaubt, 50 Gramm Kokain an den Beschuldigten zu übergeben (pag. 1489, Z. 657 ff.). Mit den 50 Gramm sei der Beschuldigte dann in die Wohnung von T.________ gegangen, habe dafür aber das Geld nicht erhalten, weshalb er den Stoff wieder mitgenommen habe (pag. 1490, Z. 684 ff.; pag. 1538, Z. 57; pag. 1622, Z. 472 ff.). Überdies bestätigte U.________ mehrfach, dass der Beschuldigte lediglich 50 Gramm Kokain übernommen habe. Eine weitere Übergabe an den Beschuldigten habe C.________ nicht akzeptiert (pag. 1622, Z. 450 ff. und Z. 469 ff.; pag. 1623, Z. 522 f.). C.________ machte hinsichtlich dieses Vorwurfes von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 1096, Z. 335 ff.; pag. 1241, Z. 24; pag. 1388, Z. 714 ff.). Dasselbe gilt für T.________ (pag. 1691 f., Z. 385 ff.; pag. 1693, Z. 468 f. und Z. 470 f.). Anhand der Aussagen lässt sich also nur erstellen, dass der Beschuldigte von U.________ 50 Gramm Kokaingemisch übernommen habe. Etwas Anderes geht auch nicht aus den relevanten Audioauf- zeichnungen hervor. So lässt sich beispielsweise der Audioaufzeichnung vom 20. Juli 2019 entneh- men, dass C.________ U.________ angewiesen hat, dem Beschuldigten nicht mehr als 50 zu geben («Ich werde es geben, ich habe es noch nicht gegeben. Soll ich nicht mehr als 50 geben? Gut, dann. Tschau», pag. 660). Aus zwei weiteren Audioaufzeichnungen vom selben Tag geht hervor, dass der Beschuldigte die erhaltenen 50 Gramm Kokaingemisch zwar in der Wohnung von T.________ hat weiterveräussern wollen, das Verkaufsgeschäft aber nicht zustande gekommen ist (pag. 428 f.; pag. 431 f.). So sprach der Beschuldigte explizit davon, dass der Abnehmer das Geld nicht gehabt habe und er die Ware deshalb wieder mitgenommen habe («Die Ware ist bei mir. Ich habe es nicht gegeben. […] Dieser Bastard, er hat gesagt, 3'750 und jetzt sagt er, dass er nur 2'500 habe. […]. Ich habe die Ware nicht gegeben und warte noch werde ich ihm sagen» pag. 428 f.). Sie hatten sich aber gemäss Audioaufzeichnung um 15:30 Uhr für die Übergabe des Kokains und die Entgegennahme des Geldes verabredet (der Beschuldigte «Er komme um 15:30 Uhr», daraufhin U.________ «Hast du das Geld genommen?», woraufhin der Beschuldigte antwortete «Nein, er sagt um 15:30 Uhr. […] Die Wa- re ist bei mir», pag. 431). Ob das fragliche Verkaufsgeschäft tatsächlich abgewickelt werden konnte oder nicht, geht aus keiner der darauffolgenden Audioaufzeichnungen hervor und kann auch sonst den Akten nicht entnommen werden. Folglich ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass das Ver- kaufsgeschäft nicht abgewickelt wurde. Das Gericht erachtet den Sachverhalt aber dahingehend als 66 erstellt, als dass der Beschuldigte von U.________ 50 Gramm Kokaingemisch zwecks Weiterveräus- serung erworben hat, die Weiterveräusserung aber nicht zustande gekommen ist, weil der Abnehmer dafür nicht bezahlen konnte. 10.4.5 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, die Vorinstanz sei eigentlich von einem Anstaltentreffen zur Veräusserung von 50 Gramm Kokainge- misch ausgegangen. Die Veräusserung habe aber stattgefunden und der Beschul- digte 1 habe weitere 50 Gramm von U.________ zur Veräusserung erworben. U.________ belaste den Beschuldigten 1, 50 Gramm Kokaingemisch übernommen zu haben, um an T.________ zu übergeben. Diese Übergabe habe mangels Gel- des zuerst nicht geklappt (Track-Nr. 1666), später am Tag sei sie aber vollzogen worden (Track-Nr. 1739 und 1740). Auch der Beschuldigte 2 habe ausgesagt, der Beschuldigte 1 habe bei ihm Kokain gekauft und an T.________ weiterverkauft. U.________ habe die Übergabe von 50 Gramm durch den Beschuldigten 1 an T.________ bestätigt. Der Beschuldigte 1 bestreite dies, habe bei der Einvernahme vom 20. Januar 2021 aber implizit eingeräumt, dass nicht U.________ T.________ das Kokaingemisch geliefert habe, da diese wegen alten Schulden Probleme ge- habt und nicht zusammen funktioniert hätten. Der Beschuldigte 1 habe weiter zu Protokoll gegeben, zusätzlich zu den 50 Gramm für T.________ weitere 50 Gramm für sich bekommen zu haben. Er behaupte einfach, U.________ habe diese 50 Gramm an T.________ geliefert, was aber nicht stimme. Aus den aufgenomme- nen Gesprächen (Track-Nr. 1642 und 1649) gehe hervor, dass der Beschuldigte 1 50 Gramm für sich bekommen habe. Dort sage er deutlich, heute brauche er noch Ware. Er verkaufe es, dann sei fertig. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (vgl. pag. 2895). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führte im Wesentlichen aus, der Beschuldig- te 1 habe während der Ferienabwesenheit des Beschuldigten 2 unbestrittenermas- sen Kokaingemisch von U.________ für den Eigenkonsum erhalten. Bestritten sei, dass insgesamt 100 Gramm gekauft worden seien. Der Beschuldigte 1 habe 50 Gramm Kokaingemisch erhalten, dies entspreche der Menge zur Deckung sei- nes Eigenkonsums. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2021 habe der Beschuldigte 1 angegeben, 50 Gramm erhalten zu haben, zudem habe auch T.________ 50 Gramm erhalten. Dies decke sich mit den Aussagen von U.________. Es könne kein Schulspruch erfolgen (vgl. pag. 2895). 10.4.6 Würdigung der Kammer Betreffend die erste Portion à 50 Gramm Kokaingemisch (erster Sachverhaltsteil) kann vollumfänglich auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden. Wie bereits erwähnt, ist der diesbezügliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Im Deliktsblatt Nr. 8 zum Vorgang 3.38 wird bezüglich der umstrittenen zweiten Portion à 50 Gramm Kokaingemisch offenbar davon ausgegangen, dass der Be- schuldigte 1 am 20. Januar 2021 ausdrücklich bestätigte, neben den 50 Gramm von U.________ an T.________ selber noch 50 Gramm Kokain erhalten zu haben (pag. 414 mit Verweis auf pag. 686 Z. 269 ff.). Aus Sicht der Kammer ist indes un- 67 klar, ob die betreffende Aussage des Beschuldigten 1 tatsächlich im Sinne eines Geständnisses zu verstehen ist, zumal er später jedenfalls bestritt, von U.________ 50 Gramm für sich und 50 Gramm für T.________ erhalten zu haben – es seien insgesamt 50 Gramm gewesen (pag. 2491 Z. 9 ff.). U.________ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Juli 2020, dem Be- schuldigten 1 50 Gramm Kokain übergeben zu haben (pag. 1489 Z. 657 ff.). Am 2. März 2021 ergänzte U.________, der Beschuldigte 1 habe die zweiten 50 Gramm auf Anweisung des Beschuldigten 2 nicht erhalten, glaublich weil er die ersten 50 Gramm noch nicht bezahlt gehabt habe (pag. 1622 Z. 463 ff.). Er (U.________) habe dem Beschuldigten 1 nur 50 Gramm gegeben, die zweiten 50 Gramm habe der Beschuldigte 2 nicht akzeptiert (pag. 1623 Z. 521 ff.). Gestützt auf die Aussagen von U.________ ist demnach vorerst von nur einer Übergabe von 50 Gramm Kokaingemisch auszugehen. Aus der Audioaufnahme vom 20. Juli 2019, 12:39 Uhr, Track-Nr. 1649, geht so- dann hervor, dass der Beschuldigte 1 «200» wollte. Er brauche heute wieder, dies verkaufe er, dann sei fertig. Daraufhin erwiderte U.________, «Wie soll ich es ge- ben, ich habe ja nichts» (pag. 424 f.). Aus Sicht der Kammer belegt diese Konver- sation entgegen der Generalstaatsanwaltschaft keine zweite Übergabe, sondern ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Beschuldigte 1 kein weiteres Ko- kaingemisch von U.________ erhielt, weil dieser keines mehr hatte. Gemäss Deliktsblatt Nr. 8 lässt sich der Audioaufnahme vom 20. Juli 2019, 21:20 Uhr, Track-Nr. 1741, sodann entnehmen, dass der Beschuldigte 1 gegenü- ber U.________ angegeben habe, er habe die Telefonnummer vom Walliser ge- nommen und gefragt, wann sie kommen würden. Er (ein Dritter) habe genau sie- ben Gramm herausgenommen. In zehn Gramm hätten sie drei hineingetan. Aus 50 habe er sieben gemacht. Dieses Gespräch ist gemäss Ermittlungen dahingehend zu verstehen, dass aus den ursprünglichen 50 Gramm sieben Portionen à zehn Gramm gemacht und somit 20 Gramm Streckmittel verwendet worden seien (pag. 413). Weder aus diesen Ermittlungserkenntnissen noch aus dem gesamten aufgenommenen Gespräch (pag. 435 ff.) gehen indes Hinweise hervor, wonach der Beschuldigte 1 selber weitere 50 Gramm Kokain bezogen und weiterveräussert hätte. Letztlich finden sich auch in der Audioaufnahme vom 20. Juli 2017, 22:18 Uhr, Track-Nr. 1745, keine konkreten Hinweise auf einen (weiteren) Handel durch den Beschuldigten 1. Vielmehr berichtete er im Wesentlichen, kein Geld zu haben, je- mandem in CO.________ die ganzen CHF 500.00 gegeben zu haben und vom Walliser aufgehalten worden zu sein, wobei er (der Beschuldigte 1) kein Gramm Ware auf sich gehabt habe (pag. 438 f.). In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 2587, S. 41 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung) lässt sich den Audioaufnahmen demnach keine Übergabe einer zweiten Portion à 50 Gramm Kokaingemisch entnehmen. Nach dem Ausgeführten erscheint es der Kammer als zu konstruiert, aus der Aus- sage des Beschuldigten 1, wonach er neben den 50 Gramm von U.________ an T.________ selber noch 50 Gramm Kokain erhalten habe, auf ein entsprechendes 68 Geständnis zu schliessen. Einerseits bestritt der Beschuldigte 1 diesen zweiten Erwerb anschliessend und stellte klar, nur 50 Gramm erhalten zu haben, was mit den Aussagen von U.________ übereinstimmt. Andererseits geht aus den aufge- nommenen Gesprächen (insb. Track-Nr. 1649) gerade hervor, dass der Beschul- digte 1 zwar mehr beziehen wollte, U.________ aber nichts mehr hatte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände muss der zweite Sachverhaltsteil von Ziff. I.1.2.4 der Anklageschrift als nicht erstellt gelten, weshalb ein Freispruch zu ergehen hat. 10.5 Fazit Im Ergebnis erachtet die Kammer die folgenden Sachverhalte als erstellt: - Erwerb, Beförderung und Einfuhr von 1'000 Gramm Kokaingemisch bzw. 813 Gramm reinem Kokain gemäss Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift; - Erwerb von 112 Gramm Kokaingemisch und Veräusserung von 100 Gramm Kokaingemisch bzw. 66.5 Gramm reinem Kokain gemäss Ziff. I.1.2.2 Lemma 2 der Anklageschrift; - Erwerb von 28 Gramm Kokaingemisch bzw. 18.62 Gramm reinem Kokain, um dieses an unbekannte Abnehmer zu veräussern, gemäss Ziff. I.1.2.2 Lemma 5 der Anklageschrift. Die Sachverhalte gemäss Ziff. I.1.2.2 Lemma 4 sowie I.1.2.4 Sachverhaltsteil 2 der Anklageschrift erachtet die Kammer demgegenüber als nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte 1 von diesen Vorwürfen freizusprechen ist. 11. Urteil PEN 22 219 11.1 Vorbemerkung Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen sei darauf hingewie- sen, dass in den zitierten Passagen der Vorinstanz jeweils der Beschuldigte 2 ge- meint ist, wenn vom «Beschuldigten» die Rede ist, während der Beschuldigte 1 je- weils mit seinem Namen genannt wird. 11.2 Ziff. I.1.1 und I.4.1.1 der Anklageschrift bzw. Ziff. I.1.1 und I.2.1 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs 11.2.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten 2 wird in Ziff. I.1.1 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (SK 23 584 pag. 5202 f.): Erwerb in P.________/D, Einfuhr in die Schweiz einer unbestimmten Menge Kokaingemisch in der Grössenordnung von mind. 1'800 g Kokaingemisch anlässlich von ca. 10 Fahrten sowie Veräusse- rung dieser Menge in der Zeit vom 17. Januar - 16. April 2019 (erstes festgestelltes Treffen zwischen C.________ und BN.________). Vorgang 3.03 C.________ wurde am 16. Januar 2018 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. Nach seiner Haftent- lassung, aber vor der Zusammenarbeit mit BN.________ und BV.________ erwarb er ca. 10 Mal in P.________/D eine unbestimmte Menge Kokaingemisch. Diese liess er zuerst von Kurieren in die Schweiz bringen. Nachdem ein Kurier angehalten worden war, fuhr C.________ selber nach 69 P.________/D, wo er jeweils eine unbestimmte Menge Kokaingemisch kaufte und entgegennahm. Diese führte er anschliessend auch selber in die Schweiz ein. Teilweise wurde er dabei von einem unbekannten Araber, teilweise von seiner damaligen Freundin BW.________ begleitet. C.________ kaufte das Kokain für rund CHF 40.00 / g und verkaufte es für rund 50.00 / g. Er machte somit einen Gewinn von rund CHF 10.00 / g. Mit diesen 10 Fahrten bzw. mit dem anschliessenden Verkauf dieser Menge Kokaingemisch konnte C.________ seine Drogenschulden inkl. Zinsen in der Höhe von CHF 18'000.00 tilgen. Weiter wird dem Beschuldigten 2 in Ziff. I.4.1.1 der Anklageschrift vorgeworfen, da- bei jeweils ein Motorfahrzeug ohne Berechtigung auf der Strecke Schweiz - P.________/D retour gefahren zu haben (SK 23 584 pag. 5223). 11.2.2 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte 2 bestreitet diesen Vorwurf. Vor Vorinstanz gab er hierzu an, nach dem Konsum teilweise viele Sachen fantasiert und viel «Scheissdreck» er- zählt zu haben, was gar nicht wahr gewesen sei. Er habe gegenüber anderen «ge- blufft» und Sachen gesagt, die nicht stimmen würden. Er sei genau zweimal in P.________/D gewesen. Die auf dem Track 321 zu hörende Geschichte stimme nicht, er habe dies bereits der Polizei gesagt. Es sei wirklich nichts dran an dieser Geschichte, er habe wirklich nur Blödsinn gesprochen. Bezüglich Schulden führte er aus, er habe einmal gesagt, er habe Schulden und deswegen wieder angefan- gen. Er habe aber nie gesagt, dies wegen den erwähnten CHF 18'000.00 gemacht zu haben. Diese Geschichte hier stimme wirklich nicht. Er sei wirklich nur zweimal in P.________/D gewesen, einmal im Jahr 2014 und einmal im Jahr 2019 mit der Ex-Freundin (SK 23 584 pag. 5657 f. Z. 43 ff.). Auch anlässlich der Berufungsver- handlung bestritt der Beschuldigte 2 den Vorwurf (vgl. pag. 2878 ff. Z. 40 ff.). 11.2.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen namentlich der Sammelrapport vom 25. Mai 2022 (SK 23 584 pag. 328), das Deliktsblatt zum Vorgang 3.03 inkl. Audio-Journale (SK 23 584 pag. 384 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten 2 vor. 11.2.4 Würdigung der Kammer Im Sammelrapport vom 25. Mai 2022 wird ausgeführt, aus der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 14. August 2020 ergebe sich der Hinweis, dass er bereits nach seiner Haftentlassung am 16. Januar 2018 wieder mit dem Kokainhandel begonnen habe. Weiter ergebe sich aus der Audioüberwa- chung ein Gespräch, wonach der Beschuldigte 2 selber davon gesprochen habe, nach seiner Haftentlassung bei einem Türken Kokain bestellt und ungefähr zehn Kurierfahrten von P.________/D in die Schweiz getätigt zu haben (SK 23 584 pag. 328). Aus der transkribierten Audioaufnahme Nr. 321 (SK 23 584 pag. 392 ff.) vom 6. Ju- li 2019 ergibt sich, dass der Beschuldigte 2 davon spricht, mit seiner Freundin «um die zehn Mal» in P.________/D gewesen zu sein, als er mit denen gearbeitet habe. Er habe den Stoff dort abgeholt. Ein Jahr habe er nicht gearbeitet, bevor er mit dem BV.________ angefangen habe. Früher, etwa zwei Jahre, sei es wunderbar gewe- sen, er habe es abgeholt. Zuerst hätten sie den Transport ganz in Ordnung gehabt, 70 dann sei der vom Transport gefallen und der Türke habe ihnen gesagt, «wenn Ihr kommen wollt, dann kommt selber, komm selber und so viel du willst». Er sei sel- ber hingegangen und habe es abgeholt. Man könne sich auf Deutsch verständigen, im Gegensatz zu Italien. Weiter erwähnt der Beschuldigte 2, dass er mit einem Araber zusammen nach P.________/D gegangen sei, sowie, dass er – als er da- mals angefangen habe – innerhalb einer Woche mehr gemacht habe als in einem Monat (SK 23 584 pag. 393 f.). Als Zwischenergebnis ist mithin festzustellen, dass der Beschuldigte 2 im abgehörten Gespräch davon spricht, rund zehn Mal in P.________/D gewesen zu sein und Stoff abgeholt zu haben. In Bezug auf die ge- nauen Umstände (wann, wieviel) sind seine Aussagen allerdings sehr vage. Der Beschuldigte 2 sagte anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft vom 14. August 2020 (SK 23 584 pag 2538 ff.) aus, nach seiner Operation an der Halswirbelsäule habe ihm die IV keine Umschulung bezahlt. Eigentlich hätte er tausend Franken Schulden pro Monat abbezahlen sollen (SK 23 584 pag. 2539 Z. 53 ff.) – Schulden von früher, wegen des ersten Delikts. Es habe auch einen Zins drauf gehabt. Es seien persönliche Schulden gewesen. Es seien zweimal 100 Gramm gewesen, die gefunden worden seien, dafür habe er noch Geld bezah- len müssen (SK 23 584 pag. 2540 Z. 58 ff.). Die Schulden seien ursprünglich CHF 12'000.00 gewesen, mit Zinsen total CHF 18'000.00 (SK 23 584 pag. 2540 Z. 65 f.). Der Deal für die Schuldentilgung sei gewesen, dass er für diese Person verkauft habe. Diese Person habe es ihm zu einem bestimmten Preis gegeben, ei- nen Teil habe er selber genommen, den restlichen Gewinn habe er diesem abge- geben (SK 23 584 pag. 2540 Z. 68 ff.). Der Preis habe variiert, manchmal für 45, manchmal für 43, für 100 Gramm zwischen CHF 4'300.00 und CHF 4'500.00 (SK 23 584 pag. 2540 Z. 72 ff.). Verkauft habe er es für CHF 55.00 bis CHF 60.00 pro Gramm (SK 23 584 pag. 2540 Z. 76 f.). Die Schulden seien bezahlt. Eigentlich sei für ihn fertig gewesen, er habe U.________ gesagt, für ihn sei fertig. Dieser ha- be an seiner Stelle weiterfahren und diesen Typen kennenlernen wollen. Das sei in E.________ in der Bar BX.________ gewesen, dort hätten sie darüber gespro- chen. Er (U.________) habe weitermachen und den Typen nach dem Vorfall im Wallis kennenlernen wollen. Er (der Beschuldigte 2) habe nicht mehr gewollt. Er habe eine Wohnung gehabt mit der Freundin und habe einfach die Schulden abbe- zahlen wollen. Er habe während drei Jahren nicht mehr konsumiert und dann sei er wieder reingerutscht (SK 23 584 pag. 2540 Z. 79 ff.). Diese Person habe er in CQ.________ oder CO.________ in einem Spielcasino kennengelernt, ca. im Jahr 2013 (SK 23 584 pag. 2541 Z. 98 ff.). Auf Frage, wie es im Grossen und Ganzen abgelaufen sei, führte der Beschuldigte 2 aus, normalerweise wäre er nicht dorthin gegangen, sondern der Transport wäre hierhin gekommen; es habe einen Trans- port in Holland/Deutschland erwischt, deshalb sei es zu dieser Geschichte mit Itali- en gekommen, sonst wäre es gar nicht so weit gekommen (SK 23 584 pag. 2541 Z. 112 ff.). Gemäss Hochrechnung im Deliktsblatt zum Vorgang 3.03 muss gestützt auf diese Aussagen des Beschuldigten 2 zum Gewinn bzw. zur Schuldentilgung davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte 2 mindestens 1'058 Gramm Kokain wei- terverkauft habe (SK 23 584 pag. 390). Wird der Anklage gefolgt, hat der Beschul- digte 2 diese Betäubungsmittelmenge vorher in den zehn Malen in P.________/D 71 selber geholt bzw. organisiert. Dieser Schluss erscheint der Kammer zwar möglich, aber keineswegs alternativlos. So fanden die übrigen Geschäfte mehrheitlich im Jahr 2019 statt. Überdies steht dieser «Typ», den der Beschuldigte 2 erwähnt, in einem Zusammenhang mit Lieferungen in Holland/Deutschland und auch Italien, weshalb es einigermassen konstruiert anmutet, dass es gerade hier um die zehn früheren Transporte des Beschuldigten 2 in P.________/D gegangen sein soll (wo ja er offenbar selber transportiert habe und es sich beim erwischten Kurier nicht um ihn selber handeln kann). Vor diesem Hintergrund kann als zweites Zwischener- gebnis festgehalten werden, dass die Kammer den Zusammenhang zwischen der gestützt auf die Angaben des Beschuldigten 2 zur Rückzahlung seiner Schulden errechneten Betäubungsmittelmenge und der nachfolgend weiter zu beurteilenden Kokainbeschaffung in P.________/D nicht als erstellt erachtet. Anders als im Deliktsblatt (SK 23 584 pag. 387) erwähnt, finden sich in der Einver- nahme des Beschuldigten 2 vom 28. Mai 2020 und 24. November 2020 keine Aus- sagen zu «Hinweisen in Sachen P.________/D». Bei seiner Einvernahme vom 24. November 2020 sagte er aus, er habe einfach einen «Scheissdreck» erzählt, seine Freundin habe von allem nichts gewusst (SK 23 584 pag. 2651 Z. 633 f.). Auf Vorhalt, dass er im Gespräch erzähle, er sei mit seiner Freundin zehn Mal in P.________/D gewesen, und auf Frage, wie oft er dort gewesen sei, sagte er, sie seien oft in P.________/D gewesen, ihre Grossmutter wohne dort (SK 23 584 pag. 2651 Z. 635 ff.). Auf Vorhalt des aufgenommenen Gesprächs sagte er, es sei ein Bluff, «garantiert, dies stimmt nicht», wobei er noch lachte (SK 23 584 pag. 2651 f. Z. 638 ff.). Auf Vorhalt, dass die Geschichte, die er im Gespräch einem BY.________ erzähle, stimmig wirke, zumal er davon erzählt habe, dass ein Transporter gefallen (angehalten worden) sei, und auf Frage, was dieses Detail mit einem Bluff zu tun habe, führte der Beschuldigte 2 aus, als er im Jahr 2018 rausge- kommen sei, sei erst einmal gar nichts gegangen. Im Jahr 2019 habe er dann erst wieder angefangen. Im Jahr 2016 sei er mit 100 Gramm angehalten worden. Es seien zwei Mal 100 Gramm gewesen, mit denen er erwischt worden sei. Diese Ge- schichte stimme «zu hundertmillionen Prozent» gar nicht (SK 23 584 pag. 2652 Z. 654 ff.). Auch vor Vorinstanz und oberinstanzlich führte er aus, dies sei ein Bluff gewesen (vgl. E. IV.11.2.2 hiervor). Diese im Strafverfahren gemachten Aussagen des Beschuldigten 2 wertet die Kammer als Schutzbehauptungen. Einerseits enthält das aufgenommene Ge- spräch zu viele Einzelheiten und stimmige Details, als dass die dortigen Aussagen des Beschuldigten 2 einfach als Bluff abgetan werden könnten. Andererseits konn- te der Beschuldigte 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht schlüssig aufzeigen, weshalb er sich diese Geschichte genau so ausgedacht haben sollte. Namentlich behauptete er zuerst, es sei darum gegangen, dass BN.________ Ver- trauen in ihn gewinne, damit er nach Belgien gehen und ab und zu das Auto aus- leihen könne (pag. 2879 Z. 17 ff.). Diese Fahrt nach Belgien, die die Kammer als erstellt erachtet (vgl. E. IV.10.2.6 hiervor), fand jedoch nachweislich vorher, na- mentlich Mitte Mai 2019 statt, wohingegen der Beschuldigte 2 die abgehörten Aus- sagen erst am 6. Juli 2019 machte. Zudem machte der Beschuldigte 2 die betref- fenden Aussagen nicht gegenüber BN.________, sondern gegenüber einem BY.________, womit auch das Argument des Vertrauensgewinns nicht verfängt. 72 Angesichts der Detailliertheit des aufgenommenen Gesprächs sowie der wider- sprüchlichen Erklärungsversuche im Strafverfahren geht die Kammer folglich davon aus, dass die Geschichte mit P.________/D nicht bloss ein Bluff war, sondern der Realität entspricht. Die Kammer stellt dementsprechend auf die Aussagen des Beschuldigten 2 im Ge- spräch vom 6. Juli 2019 ab, wonach er zehn Mal nach P.________/D gefahren sei, um Stoff zu holen. Abgesehen von der Anzahl Fahrten bleibt mengenmässig aber – wie hiervor aufgezeigt – alles weitere unklar, zumal die Kammer den Zusammen- hang zwischen der Schuldentilgung und den Fahrten nach P.________/D nicht als erstellt erachtet. Die konkrete Betäubungsmittelmenge muss deshalb offengelas- sen werden. Im Ergebnis erachtet die Kammer bezüglich Ziff. I.1.1 der Anklageschrift den Er- werb und die Einfuhr einer unbestimmten Menge Kokaingemisch in der Zeit zwi- schen 17. Januar 2019 und 16. April 2019 in P.________/D und der Schweiz als erstellt. Demgegenüber hat bezüglich Ziff. I.4.1.1 der Anklageschrift ein Freispruch zu er- folgen, zumal sich aus dem aufgenommenen Gespräch nicht ergibt, ob jeweils er oder seine Ex-Freundin gefahren ist. 11.3 Ziff. I.1.12 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs Bezüglich dieses Anklagepunkts kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. IV.10.2.6 hiervor verwiesen werden, welche für den Beschuldigten 2 ebenso Geltung haben wie für den Beschuldigten 1. Demnach erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.12 der Anklageschrift (SK 23 584 pag. 5203 f.) als er- stellt. 11.4 Ziff. I.1.36 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.9 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs 11.4.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten 2 wird in Ziff. I.1.36 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (SK 23 584 pag. 5219): Erwerb von 500 g Kokaingemisch von BN.________ am 28. August 2019 in E.________ und eventu- ell andernorts. Vorgang 3.41 C.________ nahm am 28. August 2019 von BN.________ 500 g Kokaingemisch entgegen. Dieses bezahlte er BN.________ am 30. August 2019 mit EUR 14'000.00, nachdem er bereits am 29. Au- gust 2019 EUR 25'000.00 für eine frühere Lieferung bezahlt hatte. 11.4.2 Bestrittener Sachverhalt und oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte 2 konnte sich in den Einvernahmen jeweils nicht zu diesem Sachverhalt äussern, da er sich nicht daran erinnere. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab er im Wesentlichen an, er könne sich nicht erinnern, dass er im August 2019 etwas von BN.________ genommen habe (vgl. pag. 2886 f. Z.16 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 beantragte in diesem Punkt einen Freispruch und führte im Wesentlichen aus, der Beweis für den Erwerb von 500 Gramm Ko- 73 kaingemisch fehle. Zudem sei nicht klar, für welche Lieferung die Geldübergaben stattgefunden hätten. Demgegenüber brachte die Generalstaatsanwaltschaft zu- sammengefasst vor, der Vorwurf müsse im Gesamtzusammenhang angeschaut werden. Dann sei klar, dass der Beschuldigte 2 im betreffenden Zeitraum zusätzli- che 500 Gramm Kokaingemisch erworben habe (vgl. pag. 2895). 11.4.3 Beweismittel Als Beweismittel liegt namentlich das Deliktsblatt zum Vorgang 3.41 inkl. Audio- Journale (SK 23 584 pag. 1309 ff.) vor. 11.4.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vorab auf die Schuldentilgung durch den Beschuldigten 2 bei BV.________ und BN.________ für eine unbekannte Kokainlieferung ein (vgl. SK 23 584 pag. 5882 ff., S. 72 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Anschlies- send beurteilte sie den vorliegend interessierenden Sachverhalt, wobei sie den Be- schuldigten 2 aus folgenden Gründen freisprach (SK 23 584 pag. 5885 ff., S. 75 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend diesen Anklagevorwurf hat die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch beantragt (pag. 5698), die Verteidigung hingegen einen Freispruch (pag. 5701), weil der Beweis für den Erwerb von 500 Gramm Kokain fehle; es hätten zwar Geldübergaben stattgefunden, jedoch sei nicht klar, für welche Lieferung und es sei in dubio pro reo von einer künftigen Lieferung auszugehen, so dass noch kein Erwerb gegeben sei (pag. 5689). Die Staatsanwaltschaft wendete hingegen ein, die angeklagten Vorgänge würden aus den Audioaufnahmen hervorgehen und es sei hörbar, welche grossen Mengen der Beschuldigte gekauft habe. Zu seinen Gunsten sei hinsichtlich Ziffer I.1.36. nur von 500 Gramm auszugehen, weil die Rede von «nur die Hälfte» sei (pag. 5679). Wie bereits erwähnt, machte der Beschuldigte keinerlei Aussagen zu den angeklagten Vorgängen, so dass als einzige Beweismittel die Audioaufzeichnungen aktenkundig sind. Aus diesen ergibt sich fol- gendes: An der BZ.________strasse in F.________ (Wohnort von BN.________) unterhielten sich BN.________ und BV.________ am 26.08.2019 ab 11:45 Uhr (Aufnahme Nr. 2621, pag. 1379) im grauen Skoda Octavia, wobei BN.________ fragte, «Wie soll ich jetzt Dieses hineintun»? und BV.________ erklärte, «wir tun es herablassen». Die anschliessende Frage von BN.________, ob das gehe, bejahte BV.________. Es wurde das Versteck geöffnet und BV.________ schimpfte kurz. Am Tag nachdem der Beschuldigte BV.________ CHF 20'000.00 übergeben hatte und Letzterer er- klärt hatte, das Geld sei nach Basel zu bringen, wollten BN.________ und BV.________ offenbar et- was im Versteck des grauen Skoda Octavias unterbringen. Nach dem Verstecken muss BN.________ ausgestiegen sein, denn BV.________ befand sich eine Stunde später ab 12:46 Uhr alleine im Auto und fuhr zunächst an die CA.________strasse in Basel, wo ein Unbekannter zustieg (Aufnahme Nr. 2634, pag. 1380). Er unterhielt sich mit dem Unbekannten, wobei dieser erklärte, bei der Tankstel- le habe es einen Geldwechsel und «Keine Chance hier. 4000 Maximum» Offenbar konnte an der genannten Geldwechselstelle nur eine Summe bis maximal CHF 4000.00 ge- wechselt werden. In Zusammenhang mit dem geplanten Vorgehen, das Geld nach Deutschland zu bringen, ist davon auszugehen, dass sie die Schweizerfranken in Euro wechseln wollten. 74 Während der Fahrt fragte BV.________ den Unbekannten nach seinem Namen, welcher offenbar «CB.________» lautet. Sie besprachen den Weg und BV.________ erklärte «CB.________», wo er parkieren solle. Anschliessend in Basel ist ein «Chräscheln» zu hören und «CB.________» zählte «10, 20ig» und verliess den Wagen (Aufnahme Nr. 2637, pag. 1381). Rund 50 Minuten später um 13:57 Uhr war BV.________ immer noch im Fahrzeug in Basel (vgl. auf- gezeichneter Streckenabschnitt pag. 1378) und nahm eine Sprachnachricht auf (vgl. Aufnahme Nr. 2649, pag. 1382), in welcher er sagte: Wie viel Geld in mein Couvert, denn er hat 27 Papiere gegeben? 27 hier oder 26500? Wie viel Geld soll ich in mein Couvert hineintun, denn ich habe 27. 26500 oder 27? Wie viel ist der Stoff, 27 oder 26? Der Inhalt der Nachricht ist unmissverständlich in diesem Kontext: BV.________ wusste nicht, wel- chen Betrag er zur Bezahlung des Kokains in das Couvert legen musste. Anzunehmen ist, dass BV.________ bei «CB.________» Geld gewechselt hatte oder von diesem noch Geld (rund 7'000.00 Franken oder Euro) erhalten hatte und mit 27'000.00 Euro weiterfahren konnte. Um 14:47 Uhr, also fast eine Stunde später unterhielten sich BV.________ und BN.________ im grauen Skoda Octavia an der AM.________strasse in F.________ (Aufnahme Nr. 2653, pag. 1383 und aufgezeichneter Streckenabschnitt des grauen Octavias, pag. 1378). Die beiden regten sich darüber auf, dass jemand im Auto «Stoff» konsumiert habe. Sie wollten das Auto reinigen lassen, be- vor es über die Grenze fährt. Anschliessend öffneten sie das Versteck und steckten etwas hinein (pag. 1383). Es ist anzunehmen, dass BN.________ und BV.________ in diesem Moment die 27'000.00 Euro im Versteck versorgten, da BV.________ anschliessend direkt nach Deutschland fuhr. Um 17:09 Uhr befand sich BV.________ alleine in CD.________/D (pag. 1378) und unterhielt sich mit einem Unbekannten (Aufnahme Nr. Track 2682, pag. 1384). Er forderte diesen auf, «es» herzugeben und befahl dann «Öffne eine nach der Anderen», es raschelte und etwas wurde geöffnet. BV.________ sagte mehrmals, «will es nicht, schwierig». 10 Minuten später erklärte BV.________ dem Unbekannten, «CC.________ meint, ich soll es nicht nehmen». Auf Frage des Unbekannten, was er nicht nehmen solle, erklärte er «die Ware sei momen- tan nicht sauber. Diese sei Gold. Warum habt ihr die Fotos nicht geschickt, das interessiert mich schon.» (Aufnahme Nr. 2687, pag. 1385). Sie unterhielten sich anschliessend über die Sorten Perua- nisches und Bolivianisches und darüber, dass «es» 100% Peruanisches gemischt mit Bolivianischem sei. BV.________ äusserte dann in Aufnahme Nr. 2688 (pag. 1386) «Warte kurz, was, wenn sie nicht gut ist?», woraufhin der Unbekannte erklärte, dann werde er sie zurückbringen. Gerade habe «er» ihm mitgeteilt, dass diese alle verkauft worden sei. Es habe nun nichts mehr von diesem, er habe nur noch «Colombia». BV.________ äusserte dann, dann werde er lieber «Colombia» nehmen, und frag- te, ob dieses gut sei, sie sollten es sich anschauen gehen. Der Unbekannte erklärte anschliessend: «Gut. Ich werde dann dem aus Amsterdam schreiben. Wie viel wollen wir es nehmen, drei oder vier?», woraufhin BV.________ erklärte, drei. Sie zählten im Anschluss Geld und BV.________ er- klärte, es seien 27'000.00, «insgesamt 54»; «er» habe ihm 27 gegeben und er selber habe noch 27 gewechselt. Er bekomme 54 für vier. Ganz offensichtlich war BV.________ für den Kauf von Kokain nach Deutschland gefahren, wo er of- fenbar eine Art Zwischenhändler traf, mit welchem er sich über die erhältlichen Sorten und deren Qualität unterhielt. Er wollte das Kokain vor dem Kauf begutachten, bestellte aber dann bereits 3 75 (vermutlich Kilogramm) und erwähnte auch, dass er Euro 54’000.00 habe, einmal 27'000.00 von «ihm» und er selber habe noch einmal 27'000.00 gewechselt. Weil er dem Unbekannten gegenüber erwähnte, dieser bekommen 54 für 4, ist nicht ganz klar, ob BV.________ nun vier oder nur drei Kilo- gramm bestellt hat. In Aufnahme Nr. 2690 um 17:27 Uhr (pag. 1387), während der Fahrt erklärte der Unbekannte, dass er «ihm» sagen werde, dass sie dorthin gehen würden. Er werde anrufen und sagen, dass sie mit ihm Kaffee trinken wollten. Letztes Mal habe er den ganzen Tag auf ihn gewartet (pag. 1387). Offensicht- lich wollte der Unbekannte einen Termin vereinbaren, um das Kokain zu begutachten. Aus den GPS-Daten geht hervor, dass sie sich nun auf dem Weg nach Holland waren (pag. 1378). Dabei unterhielten sie sich über diverse Themen (Aufnahme 2692 und 2703 pag. 1389 f. ab 18:18 Uhr). Dabei erklärte BV.________ (Aufnahme Nr. 2703, pag. 1390), er habe alles, was er von ihnen bekommen habe, vakuumiert daheim. Sie unterhielten sich anschliessend darüber, wie die Geldü- bergabe idealerweise zu erfolgen habe (pag. 1390 f.). Es folgte um 22:45 Uhr am 26.08.2019 der Grenzübertritt nach Holland (pag. 1378 und 1322) und dann am 27.08.2019 20:51 Uhr wieder zurück nach Deutschland (pag. 1322). Um 22:28 Uhr am 27.08.2019 (Aufnahme Nr. 2786, pag. 1392), noch in Deutschland, erklärte BV.________ dem Unbe- kannten, er wolle die Ware aus Bolivien nehmen, woraufhin der Unbekannte sagte, er müsste ihm noch 500 geben, das habe insgesamt 26’750 gekostet. BV.________ bestätigt, er werde ihm noch 500 geben. Die Gespräche sind dahingehend zu interpretieren, dass BV.________ in Holland das Kokain begut- achten konnte und sich dann auf der Rückfahrt für die Sorte Bolivianisches entschieden hat, aller- dings musste er noch zusätzlich 500.00 Franken oder Euro dazuzahlen, da der Preis höher, nämlich Euro oder Franken 26'750.00 war. Der graue Skoda Octavia befand sich anschliessend am 28.08.2019 ab Mittag wieder in der Schweiz, in F.________ (pag. 1993), fuhr dann nach J.________ (Wohnsitz BQ.________) und über CO.________ nach CE.________ (Wohnort BP.________) und nach E.________ (Wohnort des Be- schuldigten), um wieder nach J.________ zu fahren (vgl. pag. 1393). Am 28.08.2019 ab 19:11 Uhr befand sich der Skoda Octavia somit in CE.________ und BN.________ – offenbar hatte BV.________ den grauen Skoda nun BN.________ übergeben – un- terhielt sich mit BP.________ (Aufnahme Nr. 2880, pag. 1394 f), wobei BP.________ sagte, es sei so gut, woraufhin BN.________ fragte, ob es vakuumiert sei, was BP.________ mit den Worten: «Nein, ich habe es vakuumiert gehabt, aber... aber es ist sehr gutes, mach dir keine Sorgen. Sicher. In dem Beutel vom Vakuum und zusätzlich... kein Problem....» beantwortete. BN.________ wollte dann wis- sen, ob es problematisch sei, ein Stück für den Freund von ihnen herauszuholen, für den BV.________, welcher gekommen sei. BP.________ erwähnte daraufhin, dass der BV.________ für ihn gestorben sei, weil er ihm das Geld nicht gegeben und ihn angelogen habe. Anschliessend fragte BP.________, wann der Stoff komme, was BN.________ mit «Morgen Abend, so Allah es will.» be- antwortete. Nach der Fahrt nach Holland, wo BV.________ drei oder vier Kilogramm Kokain der Sorte Boliviani- sches bestellt hat, fuhr BN.________ die drei Hauptabnehmer, BQ.________, den Beschuldigten und BP.________ an. Bei Letzterem kündig er an, dass das Kokain am Folgetag ankomme und nahm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Geld entgegen, das nicht vakuumiert war. 76 BN.________ telefonierte eine halbe Stunde später mit einem Unbekannten und erklärte (Aufnahme Nr. 2882, pag. 1396) etwas von 10 Minuten. Fünf Minuten später unterhielt er sich mit einem Unbe- kannten an der CF.________strasse in Rubigen und sagte: «Nimm dieses», der Unbekannte erwider- te: «die Tüte?», woraufhin BN.________ erklärte: «Danke. Ja, es ist in der Tüte». Der Unbekannte sagte dann: «Das ist Red-Bull», was BN.________ bestätigte mit «Ja». (pag. 1397). Nach diesem Gespräch, welches nur einige Minuten dauerte, fuhr BN.________ weiter und es ist offensichtlich, dass er hier dem Unbekannten Kokain versteckt in einer Red-Bull-Dose in einer Tüte übergeben hat- te. BN.________ fuhr anschliessend weiter nach E.________ (vgl. pag. 1398) und parkierte bei der Ten- nishalle, wo er das Versteck öffnete (Aufnahme Nr. 2885, pag. 1399). Nach dem Deliktsblatt (pag. 1323) soll hier die angeklagte Übergabe der 500 Gramm Kokaingemisch an den Beschuldigten stattgefunden haben. Jedoch ist kein Hinweis vorhanden, dass sich der Beschuldigte zu dieser Zeit (20:08 Uhr) beim grauen Skoda Octavia aufgehalten hat und das Kokain entgegengenommen hat. Erst um 20:48 Uhr (Aufnahme Nr. 2887 pag. 1400), also 40 Minuten später ist der Beschuldigte zu hören, wobei nicht verständlich ist, was er sagte, denn er unterhielt sich ausserhalb des Fahrzeugs mit BN.________. Anhand dieser Aufnahme kann in den Augen des Gerichts somit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass BN.________ an diesem 28.08.2019 500 Gramm Kokaingemisch an den Beschuldigten übergeben hat, zumal er BP.________ gleichen- tags angekündigt hatte, das bestellte Kokain treffe am Folgetag, den 29.08.2019, ein. Auch der im Deliktsblatt (pag. 1330) erwähnten Aufnahme Nr. 1986 (pag. 1438) lässt sich dies nicht mit Sicherheit entnehmen. In dieser Aufnahme unterhielten sich BN.________ und BV.________ am 30.08.2019 um 20:47 Uhr im Wohnzimmer von Ersterem. Dabei besprachen sie, dass er ihnen CHF 25'000.00 gegeben habe und nun noch Euro 14'000.00 schulde für seine Hälfte. Er habe 300 genommen und einmal 200 von dem Schwachen. Die 300 habe er (BN.________) ihm (dem Be- schuldigten) für CHF 45.00 gegeben und jetzt schulde der Beschuldigte ihnen noch 300 für 48 und die 14'000.00 Euro. Die hier angesprochenen 300 Gramm Kokain wurden bereits in AKS Ziff. I.1.35. […] behandelt und dort wurde beweismässig festgehalten, dass es sich beim CG.________ eindeutig um den Beschul- digten handelt. Darauf wird verwiesen. Relevant für den hier behandelten Vorwurf ist, dass BN.________ im erwähnten Gespräch festhielt, der Beschuldigte habe ihnen noch Euro 14'000.00 zu geben für seine Hälfte, also Euro 14'000.00 für 500 Gramm. Dieser Preis würde allerdings nur CHF 28.00 pro Gramm entsprechen, was sehr niedrig ist, wobei angenommen werden kann, dass der Beschuldigte bereits eine Anzahlung geleistet hat und nun noch einen Restpreis von Euro 14'000.00 zu bezahlen hatte. Die Beweislage ist aber hinsichtlich des Vorwurfs des Erwerbs von 500 Gramm am 28.08.2019 sehr dünn, denn weder kann eine Übergabe von 500 Gramm Kokain an diesem Datum belegt werden, noch stimmt die Schuld von 14'000.00 Euro preislich für 500 Gramm Kokain, zumal mit «seiner Hälf- te» auch die Hälfte der irgendeinmal bestellten unbekannten Menge durch die Gruppierung oder aber die Hälfte einer 500 Gramm Platte gemeint sein kann. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das erkennenden Gericht nicht davon überzeugt ist, dass der Beschuldigte an diesem 28.08.2019 500 Gramm Kokaingemisch erworben hat und entspre- chend von diesem Vorwurf freizusprechen ist. 77 11.4.5 Würdigung der Kammer Der angeklagte Erwerb von 500 Gramm Kokain wird beweismässig damit begrün- det, dass der Beschuldigte 2 am 25. August 2019 an BV.________ einen Geldbe- trag aus verkauftem Kokain übergab. Da der Beschuldigte 2 gemäss seinen Anga- ben jeweils auf Kommission von BN.________/BV.________ Kokain erhielt, war sein Saldo anschliessend – so die implizite Darstellung im Deliktsblatt 3.41 – wie- der auf null. Im Einzelnen stützt sich die Anklage auf folgende Gegebenheiten: - Am 24. August 2019 sprachen BV.________ und BN.________ in der über- wachten Wohnung davon, dass der Beschuldigte 2 noch CHF 27'000.00 zu übergeben habe (SK 23 584 pag. 1312); - Am 25. August 2019 übergab der Beschuldigte 2 BV.________ einen Geldbe- trag von CHF 20'000.00, wobei er bestätigte, er werde noch CHF 5'000.00 vor- beibringen (SK 23 584 pag. 1312); - Da der Beschuldigte 2 gemäss eigenen Angaben jeweils auf Kommission Ko- kain erhalten habe (vgl. SK 23 584 pag. 1339 mit Verweis auf die entsprechen- den Aussagen des Beschuldigten 2), müsse sich die Übergabe von CHF 20'000.00 auf eine vorher erfolgte Kokainlieferung beziehen, wobei der Be- schuldigte 2 auch einen Kilopreis von zwischen CHF 43'000.00 und CHF 45'000.00 angegeben habe (SK 23 584 pag. 1339); - Zwischen 25. August 2019 und 29. August 2019 [recte: 30. August 2019] gab es drei Treffen zwischen dem Beschuldigten 2 und BN.________: am 28. Au- gust 2019 (Track-Nr. 2885/Skoda), am 29. August 2019 (Track- Nr. 2983/Skoda) und am 30. August 2019 (Track-Nr. 1977/Wohnung). Die Übergabe der 500 Gramm Kokain könne aber nur am 28. August 2019 stattge- funden haben (SK 23 584 pag. 1317). An diesem Tag sammelte BN.________ Drogengeld ein und lieferte Kokain aus. Von 20:08 Uhr bis 20:48 Uhr befand er sich in E.________, wo er sich mit dem Beschuldigten 2 traf (SK 23 584 pag. 1322). Aus Track-Nr. 2885 ergibt sich, dass um 20:08 Uhr das Versteck im Skoda geöffnet und wieder geschlossen wurde, womit gemäss Darstellung im Deliktsblatt 3.41 davon auszugehen ist, dass das Kokain anlässlich dieses Tref- fens übergeben wurde (SK 23 584 pag. 1323); - Am 29. August 2019 fand zwischen dem Beschuldigten 2 und BN.________ ein Treffen statt, bei dem es gemäss Ermittlungen keine Kokainübergabe gegeben habe (da die zuvor von BN.________/BV.________ organisierten 1.5 Kilo- gramm bereits anderweitig verteilt worden seien), aber der Beschuldigte 2 CHF 25'000.00 an BN.________ übergeben haben dürfte (SK 23 584 pag. 1328); - Am 30. August 201 sagte BN.________ anlässlich eines Telefongesprächs mit einem «CH.________», der Beschuldigte 2 habe CHF 25'000.00 gegeben und müsse noch EUR 14'000.00 geben für seine Hälfte. Weiter gab er an, dass der Beschuldigte 2 «wieder auf 40…» sei. Gemäss Ermittlungen bezahlte der Be- schuldigte 2 zwischen 25. August 2019 und 30. August 2019 mindestens CHF 45'000.00 an Drogenschulden zurück, womit er – gestützt auf die Berech- 78 nung von BN.________ – zwischenzeitlich wieder Kokain erhalten haben müs- se (SK 23 584 pag. 1330). Schliesslich sagte BN.________, der Beschuldigte 2 schulde ihnen «noch 300 für 48 und die 14'000 Euro» (SK 23 584 pag. 1331). Vor diesem Hintergrund ergibt sich zusammengefasst Folgendes: Am 24. August 2019 schuldete der Beschuldigte 2 BN.________ CHF 27'000.00. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Zahlungen vom 25. August 2019 über CHF 20'000.00 sowie vom 29. August 2019 über CHF 25'000.00 bezahlte er später mehr, als er schuldete. Am 28. August 2019 gab es zudem ein Treffen zwischen BN.________ und dem Beschuldigten 2, bei welchem ersterer vorgängig das Ver- steck im Auto öffnete. Wie im Deliktsblatt 3.41 korrekt aufgezeigt, muss es zu die- sem Zeitpunkt zur Übergabe des Kokains gekommen sein, was sich mithin aus der Auswertung der GPS-Daten sowie der Audioaufnahmen ergibt. Sodann ist in einem Gespräch zwischen BN.________ und einem «CH.________» die Rede davon, dass der Beschuldigte 2 nebst dem Betrag für die bereits in Ziff. I.1.35 der Anklageschrift beurteilte Übergabe noch EUR 14'000.00 für seine Hälfte zahlen müsse. Damit ist klar, dass er zwischenzeitlich wieder etwas bezogen haben muss. Namentlich muss der Beschuldigte 2 gestützt auf die aufgenomme- nen Gespräche mindestens eine Hälfte (ausmachend 500 Gramm Kokaingemisch) bezogen haben, für die er noch EUR 14'000.00 schuldete. Dies würde zwar einen eher tiefen Grammpreis von EUR 28.00 pro Gamm ergeben. Aus anderen Ge- sprächen von BN.________ ergibt sich indes, dass dies exakt dem Grammpreis bei direktem Import entspricht – und einen solchen direkten Import hat der Beschuldig- te 2 bspw. bei der Fahrt nach Belgien auch selber gemacht (vgl. E. IV.10.2.6 hier- vor). Daher erscheint naheliegend, dass es sich wiederum um eine solche Liefe- rung handelte, welche der Beschuldigte 2 zu bezahlen hatte. Möglich erscheint al- lerdings auch, dass es sich nur noch um einen Teilbetrag handelte. Dies kann letzt- lich offengelassen werden, zumal aus den gemachten Ausführungen jedenfalls hervorgeht, dass der Beschuldigte 2 am 28. August 2019 eine Hälfte, ausmachend 500 Gramm Kokaingemisch, bezogen hat. Die Kammer erachtet den Erwerb von 500 Gramm Kokaingemisch am 28. Au- gust 2019 von BN.________ folglich als erstellt. 11.5 Ziff. I.1.46 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.12 des vorinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs 11.5.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten 2 wird in Ziff. I.1.46 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (SK 23 584 pag. 5222): Erwerb von mindestens 232 – 250 g Kokaingemisch von BN.________ in der Zeit vom 15. Septem- ber 2019 – 28. September 2019 in E.________ und eventuell andernorts. Vorgang 3.47 C.________ kaufte von BN.________ mindestens 232 g Kokaingemisch zum Preis von CHF 40.00 – 43.00 / g und schuldete BN.________ aus diesem Kauf am 15. September 2019 noch rund CHF 10'000.00. 79 11.5.2 Bestrittener Sachverhalt und oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte 2 konnte sich in den Einvernahmen jeweils nicht zu diesem Sachverhalt äussern, da er sich nicht daran erinnere. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab er einzig an, er könne sich «an dieses ganze Zeugs» nicht erinnern (vgl. pag. 2887 Z. 4 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 beantragte in diesem Punkt einen Freispruch und führte im Wesentlichen aus, es sei nicht klar, von wann die betreffenden Schulden gewesen seien. Selbst wenn es ein eigenständiger Kauf gewesen wäre, wäre der Deliktszeitpunkt falsch, dann müsste der Kauf vor dem 15. Septem- ber 2019 stattgefunden haben. Demgegenüber beantragte die Generalstaatsan- waltschaft einen Schuldspruch, wobei sie einräumte, das Kokaingemisch müsse tatsächlich vor dem 15. September 2019 erworben worden sein (vgl. pag. 2895). 11.5.3 Beweismittel Als Beweismittel liegt namentlich das Deliktsblatt zum Vorgang 3.47 inkl. Audio- Journale (SK 23 584 pag. 1661 ff.) vor. 11.5.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt mit folgender Begründung als nicht erstellt (SK 23 584 pag. 5905, S. 95 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Der Beschuldigte hat in seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung betreffend diesen An- klagepunkt geäussert, dass er es nicht mehr wisse (vgl. pag. 5657 ff., insb. pag. 5672 Z. 16 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat einen Schuldspruch, die Verteidigung hingegen einen Freispruch beantragt (vgl. pag. 5695 ff.; pag. 5700 f.). Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich gemäss Staatsanwaltschaft insbesondere aus den Audioaufzeichnungen (pag. 5680; vgl. Audioaufnahmen zu Vorgang 3.47 ab pag. 1638 ff. und pag. 1668 ff.). Aufgrund der im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt stehenden Audioaufzeichnungen wird nicht klar, ob die im Gespräch Nr. 4352 erwähnten zusammengerechneten CHF 10'000.00 Schulden nicht bereits von den Vorwürfen in den Ziffern I.1.37. und I.1.39. der Ankla- geschrift erfasst sind (vgl. pag. 1670 f.). Auch die Aufnahme Nr. 4347 liefert keine besseren Hinweise auf eine konkrete Erwerbshandlung (pag. 1668 ff.). Der Beschuldigte hat gemäss den Audioaufnah- men offenbar stückchenweise seine Schulden zurückbezahlt (vgl. pag. 1668 ff. sowie pag. 1638 ff.). Aufgrund der in den Audioaufnahmen erwähnten Beträge lassen sich keine rechtsgenüglich erstellba- ren konkreten Erwerbshandlungen nachweisen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Kokain je- weils auf Kommission erworben hat. Somit müsste er es vor dem 15. September 2019, an dem das Gespräch stattfand, erworben haben. Angeklagt ist aber der Zeitraum vom 15. bis 28. Septem- ber 2019. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich daher nicht mit den vorhandenen Beweismitteln nachweisen. Es hat ein Freispruch hinsichtlich des Erwerb von mindestens 232 - 250 g Kokainge- misch zu erfolgen. 11.5.5 Würdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich in diesem Punkt vollumfänglich den zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz an. Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist auf Folgen- des hinzuweisen: 80 In Ziff. I.1.30 und I.1.31 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs wurde der Beschul- digte 2 der Beförderung von 1'000 Gramm Kokaingemisch (zwischen 31. Au- gust und 1. September 2019) zwischen J.________ und E.________ (Ziff. I.1.37 der Anklageschrift) und des Erwerbs von 200 Gramm Kokaingemisch (zwischen 5. und 7. September 2019) in E.________ (Ziff. I.1.39 der Anklageschrift) schuldig gesprochen, was sachverhaltsmässig von keiner Partei in Frage gestellt wird. Da- mit könnten die in den überwachten Gesprächen erwähnten Schulden des Be- schuldigten 2 bei BN.________ (CHF 10'000.00 [vgl. SK 23 584 pag. 1632 f. mit Hinweis auf Track-Nr. 4352 auf pag. 1670 f.]) – wie die Vorinstanz ausführte – auch vom Erwerb zwischen dem 5. und 7. September 2019 stammen. In Track-Nr. 4347 erwähnt der Beschuldigte 2 am 15. September 2019 gegenüber BN.________, dass ihm der Türke (offenbar U.________) CHF 7'000.00 schulde (SK 23 584 pag. 1638 f.), wobei er in Track-Nr. 4352 weiter sagt, er werde versu- chen, den Türken (U.________) zu finden, weil dieser «5000 Franken parat hat, zu hause». Wenn der Beschuldigte 1 auch «1, 2 Tausend Franken schafft, der Alba- ner in CO.________ 2, 3 Tausend Franken, dann kommen […] fast 10 [= CHF 10'000.00] zusammen» (SK 23 584 pag. 1640). Aus Track-Nr. 3099 (Audio- aufnahme vom 28. September 2019) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 BN.________ CHF 3'000.00 gibt und erwähnt, er bekomme heute noch 5 Tausend. Weiter sagt er, gestern 5 gegeben zu haben, heute 3, das mache 8 (= CHF 8'000.00; SK 23 584 pag. 1658). Aus der Aussage des Beschuldigten 2 gegenüber BN.________ vom 15. Septem- ber 2019, wonach von verschiedenen Abnehmern rund CHF 10'000.00 offen seien, leitet die Ermittlung ab, dass der Beschuldigte 2 noch diesen Betrag schuldete. Dies geht aus den entsprechenden Gesprächen jedoch nicht direkt hervor. Sodann erscheint nicht stimmig, dass die Schuld am 15. September 2019 für eine später bezogene Menge bestehen soll, zumal dies eine Vorauszahlung wäre, obwohl der Beschuldigte 2 grundsätzlich auf Kommission bezogen hat. Weiter lässt sich aus der Geldübergabe vom 28. September 2019 schliessen, dass der Beschuldigte 2 bis dahin («gestern und heute») CHF 8'000.00 bezahlt hat und gleichentags nochmals CHF 5'000.00 bekomme. Sofern er diese CHF 5'000.00 ebenfalls noch an BN.________ gegeben hätte, hätte er CHF 13'000.00 bezahlt, falls nicht, CHF 8'000.00. Die Beträge stimmen folglich nicht überein resp. kann nach Ansicht der Kammer nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, der Be- schuldigte 2 habe BN.________ am 15. September 2019 genau CHF 10'000.00 geschuldet. Ebenfalls kann nicht genau gesagt werden, auf welchen Erwerb diese Schuld zurückgeht. Angeklagt ist ein Erwerb zwischen 15. und 28. Septem- ber 2019, gleichzeitig wird in den Ermittlungen aus den abgehörten Gesprächen zwischen dem Beschuldigten 2 und BN.________ aber auch abgeleitet, dass der Beschuldigte 1 das Kokain vom Beschuldigten 2 vor dem 15. September 2019 er- halten haben muss (SK 23 584 pag. 1635). Da die Schulden des Beschuldigten 2 bei BN.________ gerade (auch) aus den Schulden des Beschuldigten 1 beim Be- schuldigten 2 hergeleitet werden, muss der vor dem 15. September 2019 stattge- fundene Erwerb des Beschuldigten 1 beim Beschuldigten 2 auch für den Erwerb des Beschuldigten 2 bei BN.________ gelten. Mithin dürfte sich der angeklagte 81 Erwerb (falls er überhaupt stattgefunden hat und nicht bereits in Ziff. I.1.31 des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs abgeurteilt wurde), vor der angeklagten Zeitspanne ereignet haben. Angesichts der unklaren Schuldbeträge, die im Übrigen nicht ein- deutig dem Verhältnis zwischen dem Beschuldigten 2 und BN.________ zugerech- net werden können, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die ange- klagte Menge von mind. 232 bis 250 Gramm Kokaingemisch einzig auf der Basis eines Schuldbetrags von CHF 10'000.00 umgerechnet wurde (SK 23 584 pag. 1636), bestehen somit diverse grosse Unsicherheiten. Im Ergebnis bleibt fast alles unklar und es liegen eigentlich nur Vermutungen resp. Möglichkeiten vor. In Einklang mit der Vorinstanz hat ein Freispruch zu erfolgen. 11.6 Zu den Reinheitsgraden im Besonderen 11.6.1 Reinheitsgrade gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 8. Juli 2022 ist teilweise ein Reinheitsgrad angegeben (vgl. Ziff. I.1.4, I.1.18, I.1.19, I.1.43 [«ca. 88%»]), teilweise steht «Reinheitsgrad un- bekannt» (vgl. Ziff. I.1.2.1, I.1.17, I.1.33, I.1.38, I.1.40), einmal ist von einem «ho- hen Reinheitsgrad» die Rede (Ziff. I.1.44) und in den meisten Ziffern fehlt eine An- gabe zum Reinheitsgrad gänzlich (vgl. SK 23 584 pag. 5202 ff.). 11.6.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte diesbezüglich Folgendes aus (SK 23 584 pag. 5820 f., S. 10 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend die Frage der Gesamtmenge reinen Kokains stellt das Gericht — dort, wo der Reinheits- gehalt nicht mittels Analyse nachgewiesen werden konnte — auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) ab (vgl. BGE 138 IV 100 E. 3.5 und Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29.07.2019 E. 2.1.1.). Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, es könne vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt. Feststellungen zum Wirkstoffgehalt sind nämlich in der Regel auch dann möglich, wenn die Betäu- bungsmittel nicht sichergestellt werden konnten und daher für ein Gutachten nicht zur Verfügung ste- hen. In diesen Fällen muss gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von einem je nach Hierarchiestu- fe, Gross- oder Kleinhandel, entsprechend verdünnten Stoff ausgegangen werden. Zur Ermittlung des prozessual für den Täter günstigsten Mischungsverhältnisses sind neben den Angaben von dem am Deal beteiligten Personen einerseits die jeweiligen Verhältnisse auf dem örtlichen Drogenmarkt, die sich unter Umständen jedoch rasch ändern können, und anderseits auch Art sowie Umstände des konkreten Geschäftes, z. B. Kleinhandel oder Grosshandel, mitzuberücksichtigen (vgl. BetmG- Kommentar HUG-BEELI, Art. 19 BetmG N 895). Betreffend die 5 Kilogramm Kokaingemisch gemäss Ziffer 1.43. und 1.44. der Anklageschrift ist auf- grund des sichergestellten und analysierten Kokains von einem Reinheitsgehalt von 88% auszugehen (pag. 3702). Hinsichtlich der anderen Mengen stellt das Gericht auf die Durchschnittswerte der Betäubungsmittelstatistik der SGRM für das jeweilige Jahr und die jeweilige Menge ab. Die Qualität war, wie aus den Akten klar hervorgeht – mit Ausnahme der 200 Gramm in Ziffer 1.34. der Anklage- schrift – offensichtlich relativ gut und somit ist jedenfalls nicht von unterdurchschnittlicher Qualität auszugehen. Im Ergebnis ging die Vorinstanz von Reinheitsgraden von 63.8 % bis 88 % aus. 82 11.6.3 Vorbringen der (General-)Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft äusserte sich vor erster Instanz nur teilweise zu den Rein- heitsgraden. Namentlich führte sie betreffend Ziff. I.1.4 der Anklageschrift aus, der Reinheitsgrad sei 88 %, weil es immer derselbe Lieferant gewesen sei und weil bei der Beschlagnahme der Drogen von U.________ dieser Reinheitsgrad festgestellt worden sei (SK 23 584 pag. 5676 f.). Zu Ziff. I.1.5 der Anklageschrift führte sie aus, der Reinheitsgrad sei nicht bekannt, aber es sei ebenfalls von 88 % auszugehen (SK 23 584 pag. 5677). Auch bezüglich Ziff. I.1.19 der Anklageschrift sei von 88 % auszugehen – es sei auf die Sicherstellung bei U.________ abzustellen, weil es derselbe Lieferant gewesen sei (SK 23 584 pag. 5678). In Zusammenhang mit Ziff. I.1.37 der Anklageschrift würden der Beschuldigte 2 und BN.________ von gu- ter Qualität sprechen, weshalb von einem Reinheitsgrad von mindestens 80 % auszugehen sei (SK 23 584 pag. 5679). Im Rahmen der Strafzumessung brachte die Staatsanwaltschaft sodann Folgendes vor (SK 23 584 pag. 5680 f.): Der Reinheitsgrad sei nicht überall bekannt. Aufgrund der fehlenden Reklamationen durch die Ab- nehmer sei von gleichbleibender guter Qualität des Kokaingemischs auszugehen. C.________ habe ausserdem selber konsumiert und das Kokain direkt vom Importeur gekauft oder es selber importiert. Beim sichergestellten Kokain sei ein Reinheitsgrad von 88% ermittelt worden. Gemäss den Statistiken von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin sei im Jahr 2019 ab einer Menge von 1 kg von einem Reinheitsgrad von 81% «Base» auszugehen. Von einem Reinheitsgrad von 81% sei somit dort auszugehen, wo der Reinheitsgrad nicht bekannt sei. Dies ergebe reines Kokain von insgesamt 14.5 kg und setze sich wie folgt zusammen: 1.5 kg sichergestelltes Kokain zu 88% Reinheitsgrad; 11.5 kg (13 minus 1.5 kg, wo man den Reinheitsgrad kenne) zu 81%; von den 4.5 kg Anstalten treffen sei bei 3.5 kg von 88% und bei 1 kg von 81% Reinheitsgrad auszugehen. Oberinstanzlich führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, die vorinstanzliche Un- terscheidung bei den Reinheitsgraden mache keinen Sinn. Der Beschuldigte 2 ha- be Kokaingemisch aus zwei Quellen bezogen, einerseits bei BN.________, ande- rerseits aus Italien. BN.________ habe seinerseits in grossen Mengen bezogen, und auch aus Italien habe sich der Beschuldigte 2 nicht weniger als ein Kilogramm liefern lassen. Hinweise, wonach BN.________ das Kokain gestreckt hätte, gebe es keine. Es sei auf die Betäubungsmittelstatistik SGRM abzustellen. Der Rein- heitsgrad entspreche somit jeweils 81.3 %, wobei die Qualität in einem Fall schlecht gewesen sei – dort sei von einem Reinheitsgrad von 66.5 % auszugehen (vgl. pag. 2895). 11.6.4 Würdigung der Kammer Wie in E. IV.10.2.6 (Fazit, S. 56) hiervor bereits ausgeführt, darf gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass Betäubungsmittel – von welchen keine Analyse vorliegt – von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf besonders reine oder gestreckte Substanz gibt, wobei bei Schätzungen des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln Durch- schnittswerte zur Orientierung herangezogen werden können. In Einklang mit der Vorinstanz ist deshalb in den Fällen, in denen keine Ausnahme vorliegt, auf die Durchschnittswerte der Betäubungsmittelstatistik SGRM für das jeweilige Jahr und die jeweilige Menge abzustellen. Zumal es bezüglich der meis- 83 ten Anklageziffern nicht sachgerecht erscheint, einfach auf eine Einzelkonfiskati- onsgrösse von 1'000 Gramm zu schliessen, stellt die Kammer grundsätzlich auf die von der Vorinstanz festgestellten Reinheitsgrade ab. Einzig bezüglich der nachfol- genden Anklageziffern sind gewisse Anpassungen resp. Ergänzungen angezeigt: - Bezüglich Ziff. I.1.4, I.1.35 und I.1.39 der Anklageschrift geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 81.3 % aus, zumal angesichts des modus operandi (Erwerb von Mengen ab einem Kilogramm, keine Hinweise auf Streckung) von einer ursprünglichen Einzelkonfiskationsgrösse von ≥ 1'000 Gramm auszuge- hen ist; - Bezüglich Ziff. I.1.18 und I.1.19 der Anklageschrift ist davon auszugehen, dass das Kokain aus der gleichen Quelle stammte wie bei Ziff. I.1.43 und I.1.44 der Anklageschrift (vgl. SK 23 584 pag. 927 [«beim nächsten Mal»] und pag. 1694 [«Er sei auch beim ersten Mal mitgegangen»]). Demnach ist auf die Auswer- tung des bei U.________ sichergestellten Kokaingemischs abzustellen (vgl. SK 23 584 pag. 3706 f.), womit die Kammer jeweils von einem Reinheitsgrad von 88 % ausgeht. 11.7 Fazit Im Ergebnis erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1, I.1.12 und I.1.36 der Anklageschrift als erstellt. Während die konkrete Betäubungsmittelmenge im Fall von Ziff. I.1.1 offengelassen werden muss, geht die Kammer in den Fällen gemäss Ziff. I.1.12 und I.1.36 der Anklageschrift von einem Reinheitsgrad von 81.3 %, ausmachend 813 Gramm resp. 406.5 Gramm reines Kokain, aus. Weiter erachtet die Kammer – in Abweichung zur Vorinstanz – bezüglich Ziff. I.1.4, I.1.35 und I.1.39 der Anklageschrift einen Reinheitsgrad von 81.3 % als erstellt. Bezüglich Ziff. I.1.18 und I.1.19 der Anklageschrift geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 88 % aus. Die Sachverhalte gemäss Ziff. I.1.46 und I.4.1.1 der Anklageschrift erachtet die Kammer demgegenüber nicht als erstellt, weshalb der Beschuldigte 2 von diesen Vorwürfen freizusprechen ist. V. Rechtliche Würdigung 12. Theoretische Grundlagen 12.1 Betäubungsmittelwiderhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zum Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie zu den einzelnen vorliegend in Frage kommenden Tathand- lungen zutreffend wiedergegeben (pag. 2596 f., S. 50 f. der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung; SK 23 584 pag. 5825 ff., S. 15 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Darauf kann verwiesen werden, wobei bezüglich Konkurrenz folgende Ergänzungen angezeigt erscheinen: Jede Handlung gemäss den verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG hat gemäss Rechtsprechung die Bedeutung eines selbständigen 84 Straftatbestandes und wird als vollendetes Delikt mit Strafe bedroht (HUG-BEELI, in: Basler Kommentar, Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 9 zu Art. 19 BetmG). Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf dies jedoch nicht zu einer Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben, bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln führen, sondern es hat nach der Konkurrenzlehre ein Schuldspruch wegen jener Handlung zu ergehen, die die Vorstufenhandlungen mitumfasst (HUG-BEELI, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 19 BetmG). Die herrschende Lehre geht mit anderen Worten davon aus, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG bei Tateinheit nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zu- einanderstehen, sondern, dass es sich um verschiedene Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt. Dies führt dazu, dass in der Praxis zwar auf eine Straf- schärfung wegen Konkurrenz verzichtet wird, aber oft keine Konkurrenzausschei- dung vorgenommen wird, sondern alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen werden (HUG-BEELI, a.a.O., N. 16 zu Art. 19 BetmG). 12.2 Mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Der mengenmässig qualifizierte Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist erfüllt, wenn die Täterschaft weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, was gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ab einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain der Fall ist (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Im Übrigen kann für die theoretischen Grundlagen zu Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2597, S. 51 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung; SK 23 584 pag. 5828, S. 18 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann präzisie- rend zu betonen, dass ein mengenmässig schwerer Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG weiterhin auch dann vorliegt, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger Widerhandlun- gen erreicht wird, weshalb bei mehreren Handlungen die Betäubungsmittelmengen zu addieren sind, unabhängig davon, ob diese Handlungen voneinander unabhän- gige Einzelhandlungen darstellen oder als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2 f.). 12.3 Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Aus den Umständen des konkreten Falles muss sich ergeben, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige, einen nam- haften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellende Einnah- men zu generieren. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Viel- zahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3). Es ist dabei 85 aber nicht erforderlich, dass der Täter die deliktische Tätigkeit gewissermassen «hauptberuflich» oder etwa im Rahmen seines legalen Berufes oder Gewerbes be- treibt; eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen (BGE 116 IV 319 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6P.171/2001 vom 11. Januar 2002 E. 8c). Zusätzlich ist ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn gefordert. Als gross im Sinne des Gesetzes hat ein Umsatz ab CHF 100'000.00 zu gelten – erheblich ist ein Gewinn, der CHF 10'000.00 er- reicht (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Beurteilung der Umsatz- oder Gewinngrösse irrele- vant. Ebenso kommt es nicht auf die verkaufte Drogenmenge an (BGE 129 IV 188 E. 3.2.1 f.). In subjektiver Hinsicht wird die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu er- zielen, vorausgesetzt. 12.4 Mittäterschaft / Gehilfenschaft Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tat- bestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2 und 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatent- schluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung an- genommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsa- men Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsa- men Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; wie bereits betont, genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweis). Konkludentes Handeln und Even- tualvorsatz genügen (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; je mit Hinweis). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsat- zes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hinge- nommenen Erfolg (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2; je mit Hinweis). In Mit- täterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 86 2021 E. 1.2.2 und 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.6). Demgegenüber ist gemäss Art. 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Bei- trag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeord- neten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch ir- gendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandsmässi- gen Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E. 2 und 6B_155/2021 vom 18. März 2022 E. 2.2.1). Die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme gelten grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (vgl. Art. 26 BetmG). Art. 19 Abs. 1 BetmG umschreibt jedoch nahezu alle Unterstützungshandlungen zu den Betäubungsmit- teldelikten als selbständige Straftatbestände. Jede der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen hat die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestsan- des, sodass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt hat (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2; 133 IV 187 E. 3.2; je mit Hinweisen). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auf- grund der gegebenen hohen Regelungsdichte kein Bedürfnis, unterstützende Tat- beiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Regelungsdichte hat eine starke Einschrän- kung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB zur Folge. Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen unter- geordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag be- schränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3.1). 13. Beschuldigter 1 13.1 Subsumtion von Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift unter Art. 19 Abs. 1 BetmG Beweismässig ist erstellt, dass die Beschuldigten am 15. Mai 2019 mit dem schwa- rzen Skoda Octavia, welcher über ein eingebautes Versteck für Betäubungsmittel- transporte verfügte, nach Belgien fuhren, mit der Absicht, in Q.________/B ein Ki- logramm Kokaingemisch gegen Entgelt zu übernehmen. Nachdem sie in Q.________/B angekommen waren, machten sie sich ab 23:46 Uhr gemeinsam auf den Weg Richtung BT.________strasse, wo sie am 16. Mai 2019 um 00:05 Uhr eintrafen. Der Beschuldigte 2 versicherte einem unbekannten Lieferanten, es wür- den «zwei Stück» in das Versteck passen und zeigte ihm das Fassungsvermögen des Verstecks. Im Anschluss informierte der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1, dass der Lieferant das Kokain nicht übergeben habe, da er es erst am folgenden Mittag erhalte; sie würden es dann zusammen holen gehen. Nachdem die Be- 87 schuldigten am betreffenden Mittag erneut an der BT.________strasse ankamen, verliessen sie beide das Fahrzeug. Der unbekannte Lieferant übergab ihnen gegen ein Entgelt ein Kilogramm Kokaingemisch, welches der Beschuldigte 2 anschlies- send im Versteck verstaute, wobei er dem Beschuldigten 1 versicherte, wenn er sage, er wisse, was er reintue, dann wisse er, was er reintue. Indem die Beschul- digten am 16. Mai 2019 vom unbekannten Lieferanten in Belgien ein Kilogramm Kokaingemisch gegen Entgelt übernahmen und in der Folge über die Verfügungs- macht über das Kokaingemisch verfügten, haben sie Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erworben. Dieser Erwerb war von den Beschuldig- ten gewollt; er war der eigentliche Zweck der Reise und einzig deswegen fuhren sie am Mittag des 16. Mai 2019 erneut an die BT.________strasse, obwohl sie den unbekannten Lieferanten bereits in der Nacht getroffen und ihm das Versteck ge- zeigt hatten. Der Beschuldigte 1 war überdies bei beiden Treffen dabei und wusste, dass es beim zweiten Treffen zur Übergabe des Kokaingemischs kommen würde («wir nehmen morgen zusammen»), wobei der Beschuldigte 2 ihm die erfolgreiche Übergabe sogleich bestätigte («Wenn ich dir sage ‹ich weiss was ich reintue, dann weiss ich was ich reintue›»). Es ist folglich von direktem Vorsatz auszugehen. Da- mit ist der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erfüllt. Im Anschluss an den Erwerb traten die Beschuldigten die Rückfahrt von Belgien Richtung Schweiz an, wobei sie um 04:28 Uhr in die Schweiz einreisten. Um 05:51 Uhr trafen sie in E.________ ein. Während der Rückfahrt befand sich das Kokaingemisch ununterbrochen im eingebauten Versteck, mithin haben die Be- schuldigten es von Q.________/B nach E.________ transportiert. Damit haben sie den objektiven Tatbestand der Tatbestandsvarianten der Beförderung und Einfuhr gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG erfüllt. Zumal die Beschuldigten das Kilo- gramm Kokaingemisch zuvor gemeinsam erworben haben und der Beschuldigte 1 dabei war, als der Beschuldigte 2 es im Versteck verstaute, wussten beide vom nachfolgenden Transport des Kokaingemischs. Sie handelten mithin direktvorsätz- lich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG erfüllt ist. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 1 Mittäterschaft, eventualiter Gehil- fenschaft vorgeworfen (vgl. E. IV.10.2.1 hiervor) und seine Verteidigung wendete oberinstanzlich ein, der Beschuldigte 1 habe keinen nicht wegzudenken Tatbeitrag geleistet; mit seinem hohen Kokainkonsum sei er sogar mehr im Weg gestanden, als dass er den Beschuldigten 2 hätte unterstützen können (vgl. pag. 2895). Die- sem Einwand kann bei der vorliegenden Ausgangslage nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte 1 wusste von Anfang an, dass die Fahrt nach Belgien dem Erwerb von Kokain dienen würde und er wusste auch über das im Fahrzeug eingebaute Betäubungsmittelversteck Bescheid. Weiter war er am 16. Mai 2019 sowohl um 00:05 Uhr als auch um 12:44 Uhr dabei, als es an der BT.________strasse zu den Treffen mit dem Lieferanten kam, wobei der Beschuldigte 2 nach dem ersten Tref- fen – anlässlich welchem es nicht zur Betäubungsmittelübergabe gekommen war – explizit festhielt, er und der Beschuldigte 1 würden es am nächsten Mittag gemein- sam holen gehen. Nicht nur die Fahrt nach Belgien, sondern auch die Übernahme des Kokaingemischs in Q.________/B wollte der Beschuldigte 2 folglich nur in An- wesenheit des Beschuldigten 1 vornehmen. Entsprechend war der Beschuldigte 1 88 auch dabei, als der Beschuldigte 2 das erworbene Kokaingemisch im Versteck ver- staute. Im Übrigen räumte der Beschuldigte 1 ein, während der Hinfahrt und ver- mutlich auch während der Rückfahrt gefahren zu sein (vgl. pag. 2486 f. Z. 36 ff.). Unabhängig des Umstands, dass der Beschuldigte 2 wohl die treibende Kraft bilde- te, wirkten die Beschuldigten bei der Ausführung des Delikts folglich in vorsätzlicher und massgebender Weise zusammen. Der Beschuldigte 1 profitierte als Drogen- abnehmer des Beschuldigten 2 denn auch von einer guten Beziehung zu diesem, weshalb er ein grosses Interesse am Gelingen des Betäubungsmitteltransports hat- te. Im Ergebnis kam sowohl dem Beschuldigten 1 als auch dem Beschuldigten 2 eine tragende Rolle zu. Demnach handelten sie in Mittäterschaft und haben sich das Handeln des anderen anzurechnen. Mit Verweis auf die ergänzenden Ausführungen in E. V.12.1 hiervor ist bezüglich der erfüllten Tatbestandsvarianten keine Konkurrenzausscheidung vorzunehmen. Die Beschuldigten haben folglich die Varianten des Erwerbs (Bst. d) sowie der Be- förderung (Bst. b) und der Einfuhr (Bst. b) des Grundtatbestandes von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt. 13.2 Subsumtion von Ziff. I.1.2.2 Lemma 2 und 5 der Anklageschrift unter Art. 19 Abs. 1 BetmG Der Beschuldigte 1 hat vom Beschuldigten 2 vor dem 7. Juli 2019 eine Menge von 112 Gramm Kokaingemisch gegen Entgelt übernommen und verfügte in der Folge über die Verfügungsmacht über das Kokaingemisch (Ziff. I.1.2.2 Lemma 2 der An- klageschrift). Sodann hat der Beschuldigte 1 vom Beschuldigten 2 vor dem 15. September 2019 36 Gramm Kokaingemisch gegen Entgelt erhalten, worüber er anschliessend ebenfalls die Verfügungsmacht innehatte (Ziff. I.1.2.2 Lemma 5 der Anklageschrift). Der Beschuldigte 1 hat damit Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erworben. Dieser Erwerb war vom Beschuldigten 1 gewollt; es ist ohne weiteres von direktem Vorsatz auszugehen. Damit ist der Tat- bestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG erfüllt. Gestützt auf das Beweisergebnis ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte 1 von den erworbenen 112 Gramm Kokaingemisch 100 Gramm an unbekannt gebliebene Abnehmer übergeben und dafür einen Kaufpreis erhalten hat (Ziff. I.1.2.2 Lemma 2 der Anklageschrift). Er hat demnach 100 Gramm Kokaingemisch resp. 66.5 Gramm reines Kokain veräussert. Es ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG ist erfüllt. Von den 36 Gramm Kokaingemisch hat der Beschuldigte 1 acht Gramm für den Ei- genkonsum erworben. Der Erwerb der verbleibenden 28 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 18.62 Gramm reines Kokain, erfolgte mit der Absicht, es gegen Ent- gelt an unbekannte Abnehmer zu übergeben, mithin zu veräussern (Ziff. I.1.2.2 Lemma 5 der Anklageschrift). Mit Verweis auf die ergänzenden Ausführungen in E. V.12.1 hiervor ist bezüglich der erfüllten Tatbestandsvarianten keine Konkurrenzausscheidung vorzunehmen. Der Beschuldigte 1 hat folglich die Varianten des Erwerbs (Bst. d) sowie der Ver- äusserung (Bst. c) des Grundtatbestandes von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt. 89 13.3 Mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte 1 eine Menge von 898.12 Gramm rei- nem Kokain zu verantworten (813 Gramm + 66.5 Gramm + 18.62 Gramm). Damit hat der Beschuldigte 1 die Grenze zum mengenmässig schweren Fall um das rund 50-fache überschritten; der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist erfüllt. Vor diesem Hintergrund musste dem Beschuldigten 1 bewusst sein, dass es sich um eine erhebliche Gesamtmenge Betäubungsmittel handelte, die geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. 13.4 Rechtswidrigkeit / Schuld Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. 13.5 Fazit Der Beschuldigte 1 ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, und d BetmG der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären, begangen in der Zeit von 15. bis 18. Mai 2019 durch Erwerb, Beförderung und Einfuhr von 1'000 Gramm Kokainge- misch bzw. 813 Gramm reinem Kokain, gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 (Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift), vor dem 7. Juli 2019 durch Erwerb von 112 Gramm Kokaingemisch und Veräusserung von 100 Gramm Kokaingemisch bzw. 66.5 Gramm reinem Kokain an unbekannte Abnehmer (Ziff. I.1.2.2 Lemma 2 der Anklageschrift) sowie vor dem 15. September 2019 durch Erwerb von 28 Gramm Kokaingemisch bzw. 18.62 Gramm reinem Kokain, um dieses an unbekannte Ab- nehmer zu veräussern (Ziff. I.1.2.2 Lemma 5 der Anklageschrift). Im Urteilsdispositiv vom 10. Januar 2025 wurde fälschlicherweise von einer mehr- fach begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen (vgl. pag. 2921). Nach dem Gesagten liegt jedoch keine mehrfache Begehung, sondern eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Diese offensichtliche Widersprüchlichkeit des Urteils- dispositivs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO wird hiermit von Amtes wegen berich- tigt und im untenstehenden Urteilsdispositiv entsprechend angepasst. Weiter wird auch der Verschreiber in Ziff. A.V des Urteilsdispositivs, wonach der Beschuldigte 1 gestützt auf die zusätzlichen Schuldsprüche gemäss «Ziff. A.III hiervor» anstelle von «Ziff. A.IV hiervor» zu verurteilen sei, berichtigt. 14. Beschuldigter 2 Die rechtliche Subsumtion der einzelnen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG liegt auf der Hand und gibt ange- sichts der bereits festgestellten Rechtskraft des Urteils (vgl. E. II.2.2 hiervor) zu keinen Bemerkungen Anlass. Es kann auf die nachfolgende Tabelle verwiesen werden. Bezüglich der anrechenbaren Reinmenge kann sodann grundsätzlich auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (SK 23 584 pag. 5907 f., S. 97 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer weicht davon – nebst den ange- 90 passten Reinheitsgraden und den zusätzlich erstellten Sachverhalten – einzig in- soweit ab, als sie die Menge gemäss Ziff. I.1.45 der Anklageschrift (ausmachend 33.25 Gramm reines Kokain) ebenfalls anrechnend berücksichtigt. Dieses Kokain holte der Beschuldigte 2 vom bereits verhafteten U.________ ab (vgl. SK 23 584 pag. 5904 f., S. 94 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), womit er es gewis- sermassen ein zweites Mal in Umlauf brachte. Ausgehend von der Tabelle der Vorinstanz (SK 23 584 pag. 5908 f., S. 98 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) kommt die Kammer zu folgendem Ergebnis, wobei die inhaltlichen Abweichungen gegenüber der Vorinstanz in kursiver Schrift hervorgehoben werden: Ziffer Menge Rein- Menge Handlung resp. Ein- anrechen- AKS Gemisch heits- rein (g) stellung / Freispruch bare Rein- (g) grad menge (g) 1.1 unbekannt Erwerb, Einfuhr 1.2 400 63 % 262.2 Veräusserung 45.5 resp. 66.5 % 1.3 26 63.8 % 16.588 Veräusserung 1.4 560 81.3 % 455.28 Besitz 1.5 80 66.5 % 53.2 Veräusserung 1.6 unbekannt Gehilfenschaft zur Einfuhr, Beförderung, und zum Verschaffen 1.7 35 63.8 % 22.33 Veräusserung 1.8 1'000 81.3 % 813 Verschaffen 813 1.9 100 66.5 % 66.5 Veräusserung 1.10 Freispruch 1.11 1'000 81.3 % 813 Verschaffen 813 1.12 1'000 81.3 % 813 Erwerb, Beförderung, 813 Einfuhr und Abgabe (mit Beschuldigtem 1) 1.13 200 71.2 % 142.4 Erwerb 142.4 1.14 89 66.5 % 59.185 Erwerb 59.185 1.15 41 63.8 % 26.158 Veräusserung 1.16 Freispruch 1.17 1'000 81.3 % 813 Erwerb 813 1.18 1'000 88 % 880 Beförderung 880 1.19 1'000 88 % 880 Lagerung 1.20 25 66.5 % 16.625 Veräusserung 1.21 Einstellung 1.22 50 66.5 % 33.25 Veräusserung 1.23 500 71.2 % 356 Erwerb 356 1.24 unbekannt Veräusserung 91 1.25 10 66.5 % 6.65 Veräusserung 1.26 100 66.5 % 66.5 Veräusserung 1.27 Freispruch 1.28 Freispruch 1.29 1'000 81.3 % 813 Erwerb 813 1.29 1'000 81.3 % 813 Gehilfenschaft zum 813 Erwerb 1.30 20 66.5 % 13.3 Veräusserung 1.31 250 71.2 % 178 Veräusserung und 1.2.5 1.32 unbekannt Anstaltentreffen zur Einfuhr 1.33 250 71.2 % 178 Beförderung 178 1.34 300 54.8 % 176.1 Erwerb (200 «Schwa- 176.1 resp. ches» und 100 «Gu- 66.5 % tes») 1.35 300 81.3 % 243.9 Erwerb 243.9 1.36 500 81.3 % 406.5 Erwerb 406.5 1.37 1'000 81.3 % 813 Beförderung 813 1.38 Freispruch 1.39 200 81.3 % 162.6 Erwerb 162.6 1.40 130 71.2 % 92.56 Veräusserung 1.41 Freispruch 1.42 20 66.5 % 13.3 Veräusserung 1.43 1'500.6 88 % 1'320.528 Beförderung 1'320.528 1.44 3'500 88 % 3'080 Anstaltentreffen zur 3'080 Beförderung 1.45 50 66.5 % 33.25 Erlangen 33.25 1.46 Freispruch Total 14'931.904 12'774.963 Insgesamt hat der Beschuldigte 2 folglich eine Menge von 12'774.963 Gramm rei- nem Kokain umgesetzt. Damit liegt offensichtlich eine mengenmässige Qualifikati- on im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG vor, wobei der Beschuldigte 2 mit di- rektem Vorsatz handelte. Bezüglich Gewerbsmässigkeit kann vorab auf die Ausführungen in E. III.8 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 war über einen Tatzeitraum von rund zwei Jahren tätig, betrieb einen grossen Zeit- und Arbeitsaufwand und ging professionell vor. In 39 von 46 Anklageziffern ist der Sachverhalt als erstellt zu erachten, womit überdies eine Vielzahl an Tathandlungen vorliegt. Der Beschuldigte 2 übte den Ko- kainhandel im Sinne eines Berufs aus und erzielte offensichtlich einen grossen Umsatz sowie einen erheblichen Gewinn im Sinne der Rechtsprechung. Illustrativ erscheint die oberinstanzliche Antwort des Beschuldigten 2 auf die sinngemässe 92 Frage, was er mit dem aus dem Betäubungsmittelhandel erzielten Gewinn gemacht habe: «das Geld gibst du nachher natürlich wieder aus, wieder irgendwo in einer Bar, oder kaufst irgendwo eine Champagnerflasche, die CHF 400.00 bis 500.00 kostet […]» (pag. 2887 Z. 40 ff.). Dem Beschuldigten 2 ist folglich gewerbsmässi- ges Handeln im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG vorzuwerfen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte 2 der mengenmässig qualifizierten und ge- werbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig ge- macht. VI. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Ebenfalls ist mit der Harmo- nisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 für die qualifizierten Tatbestände nach Art. 19 Abs. 2 BetmG die Option weggefallen, die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr mit einer Geldstrafe verbinden zu können. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Kraft Art. 26 BetmG gilt Art. 2 Abs. 2 StGB auch bei Änderungen von BetmG- Normen. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach ei- ner abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4 mit Hinweisen). Der Gesetzesver- gleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwer- tig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft so- wohl Handlungen, die vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden (2017; nur betref- fend den Beschuldigten 1), als auch spätere (2019 bis 2022). Art. 19 Abs. 2 BetmG sah in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor, dass der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft wird (AS 2009 2623). Das neue Recht sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor. Bei konkreter Prüfung würden in beiden Fällen – das heisst bei einer Be- urteilung nach altem wie nach neuem Recht – eine Freiheitsstrafe je in derselben Höhe resultieren. Nach Ansicht der Kammer ist im vorliegenden Fall eine Verknüp- fung der Freiheitsstrafe mit der fakultativen Geldstrafe nicht angezeigt, weshalb das 93 neue Recht — aufgrund des unveränderten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren — nicht milder ist. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist bezüglich des den Beschuldigten 1 be- treffenden Delikts aus dem Jahr 2017 das zur Tatbegehung geltende Recht, das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), und bezüglich der übrigen Delikte das Strafgesetzbuch in seiner aktuellen Fassung (StGB) anzuwenden. Zumal die Anwendung unterschiedlicher Fassungen im konkreten Fall ohne Auswirkungen bleibt, wird der Einfachheit halber auf eine entsprechende Kennzeichnung verzichtet und durchgehend die Bezeichnung «StGB» gewählt. Sodann ist bezüglich aller zu beurteilenden Delikte das Betäu- bungsmittelgesetz in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung (aBetmG) anzuwenden, wobei auch diesbezüglich auf eine entsprechende Kennzeichnung verzichtet und jeweils die Bezeichnung «BetmG» verwendet wird. 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2602 f., S. 56 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; SK 23 584 pag. 5916 f., S. 106 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). 17. Zur Gesamtstrafenbildung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetz- liche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku- mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Allgemein ist bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjekti- ven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Um- ständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; 142 IV 265; Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wo- bei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass 94 die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bun- desrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2 mit Hinweis). 18. Beschuldigter 1 18.1 Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und Strafart Die von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche (Ziff. III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sind allesamt in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die für die Schuldsprüche nach Ziff. III.2.1 und III.3-4 des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs ausgefällte Geldstrafe sowie die für den Schuldspruch nach Ziff. III.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ausgesprochene Busse. Für die vorliegende Strafzumessung sind deshalb einzig noch die folgenden (an sich rechtskräftigen) Schuldsprüche von Relevanz: - Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Juli 2017 bis am 12. Dezember 2017 durch Erwerb und Veräusse- rung von 73 Gramm Kokaingemisch bzw. 43.07 Gramm reinem Kokain an ver- schiedene Abnehmer (Ziff. III.1.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von 5. Mai bis 15. September 2019 durch Erwerb und Veräusserung von 62 Gramm Kokaingemisch bzw. 41.23 Gramm reinem Kokain an verschie- dene Abnehmer (Ziff. III.1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs); - Einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Sommer 2020 bis am 22. Februar 2022 durch Veräusserung von 15 Gramm Kokaingemisch bzw. 9.93 Gramm reinem Kokain an L.________ (Ziff. III.2.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinzu kommt der neu ausgefällte Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss E. V.13.5 hiervor, wel- chem Handlungen aus dem Jahr 2019 sowie eine anrechenbare Menge von insge- samt 898.12 Gramm reinem Kokain zu Grunde liegen. Zu beurteilen sind folglich Delikte aus dem Jahr 2017 (Gruppe 1), aus dem Jahr 2019 (Gruppe 2) sowie aus der Zeit von Sommer 2020 bis Februar 2022 (Grup- pe 3), womit die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zeitlich in drei entsprechende Gruppen aufgeteilt werden können. Mit Blick auf die langen Abstände zwischen den einzelnen Gruppen ist dem Beschuldigten 1 kein durchge- hender und konstanter Handel vorzuwerfen. Entsprechend geht die Kammer davon aus, dass zwischen den Handlungen im Jahr 2017 und denjenigen im Jahr 2019 ein erheblicher Unterbruch liegt, der eine Zäsur darstellt, zumal der Beschuldigte 1 in dieser Zeit auch in Untersuchungshaft war (vgl. pag. 45 und pag. 52). Für die Delikte aus der Gruppe 3 wurde der Beschuldigte 1 sodann bereits rechtskräftig der 95 einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, womit eine andere rechtliche Beurteilung vorliegt als bei den Delikten aus der Gruppe 2. Daher sind die Widerhandlungen aus dem Jahr 2017 sowie aus der Zeit von Sommer 2020 bis Februar 2022 als separate Handlungseinheiten zu beurtei- len. Die Delikte aus dem Jahr 2019 beging der Beschuldigte 1 indes allesamt zwi- schen Mai und September 2019, wobei er jeweils mit dem Beschuldigten 2 zu- sammenarbeitete (einerseits Erwerb, Beförderung und Einfuhr gemeinsam mit dem Beschuldigten 2, andererseits Erwerb vom Beschuldigten 2). Angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Delikte aus dem Jahr 2019 – entgegen der Generalstaatsanwaltschaft, gemäss welcher für den Betäubungsmit- teltransport aus Belgien eine separate Strafe auszufällen wäre (vgl. pag. 2895) – zusammenzurechnen, zumal von einem einheitlichen Willensentschluss auszuge- hen ist und ein Addieren der einzelnen Handlungen auch nach aktueller Recht- sprechung angezeigt erscheint (vgl. BGE 150 IV 213). Für das Jahr 2019 hat der Beschuldigte 1 folglich eine Gesamtmenge von 939.35 Gramm reinem Kokain (898.12 Gramm + 41.23 Gramm) zu verantworten. Bezüglich Strafrahmen der einfachen und qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2603, S. 57 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die qualifizierten Widerhandlungen gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG kann folg- lich nur auf Freiheitsstrafe erkannt werden, während für die einfache Widerhand- lung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte 1 habe eine erhebli- che kriminelle Energie offenbart, da er über längere Zeit und während hängigem Strafverfahren immer wieder delinquiert bzw. mit Kokain gehandelt habe, weshalb – in Kombination mit der Sucht und den schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten 1 – ohne Weiteres der Schluss gezogen werden könne, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet sei, präventiv einzuwirken. Entsprechend erachte- te die Vorinstanz eine Geldstrafe nicht mehr als die zweckmässige Sanktionsart und erkannte entsprechend auf Freiheitsstrafe (pag. 2604, S. 58 der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). Diesen nachvollziehbaren Erwägungen schliesst sich die Kammer an – alleine aus der finanziellen Situation des Beschuldigten 1 kann zwar noch nicht auf die Untauglichkeit einer Geldstrafe geschlossen werden, vorliegend fallen aber auch seine Sucht und insbesondere die offenbarte kriminelle Energie sowie die fortwährende Delinquenz ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund erachtet auch die Kammer einzig eine Freiheitsstrafe als geeignet und zweckmässig, um den Beschuldigten 1 von der Begehung weiterer ähnlich gelagerter Delikte abzu- halten. Es ist folglich eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. Dieses Vorgehen ist im Übrigen auch vom Beschuldigten 1 nicht in Frage gestellt worden. Mit Blick auf die zu berücksichtigende Menge von 939.35 Gramm reinem Kokain stellt die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus dem Jahr 2019 die schwerste Straftat dar, weshalb anhand dieser die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Anschliessend sind die Strafen für die qualifizierte Widerhandlung aus dem Jahr 2017 sowie für die einfache Widerhandlung in der Zeit von Sommer 2020 bis Februar 2022 zu asperieren. 96 Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefähr- dung des geschützten Rechtsguts. Zur Bestimmung des Einstiegsstrafmasses im Bereich des Betäubungsmittelhandels bestehen verschiedene Modelle, welche als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Bereits mehrfach bestätigte das Bundesgericht, dass Gerichte in Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse als blosse Orientierungshilfe heranziehen können, diese für Strafgerichte jedoch in keiner Weise bindend sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2 und 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2). Die Gerichte sind demnach nicht zum Beizug einer bestimmten Tabelle verpflichtet. 18.2 Bestimmung der Einsatzstrafe (mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz aus dem Jahr 2019) 18.2.1 Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Die Betäubungsmittelmenge darf aufgrund des Doppelverwertungs- verbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmäs- sig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 in der Zeit von Mai bis September 2019 insgesamt 939.35 Gramm reines Kokain um- setzte. Für eine Menge von 502.5 Gramm reinem Kokain sieht die «Tabelle HANSJAKOB» ein Einstiegsstrafmass von 36 Monaten und für eine Menge von 1'150 Gramm rei- nem Kokain ein solches von 48 Monaten vor (FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäf- ten umgesetzt hat (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 29 zu Art. 47 StGB). Durch seine Handlungen hat der Beschuldigte 1 die Grenze zum mengenmässig schwe- ren Fall um mehr als das 52-fache überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Mit Blick auf die vorerwähnte «Tabelle HANSJAKOB» legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe fest. Zur Art und Weise des Vorgehens bzw. zur Verwerflichkeit des Handelns ist anzu- merken, dass der Beschuldigte 1 die ihm vorzuwerfende Menge innert weniger Monaten mit deutlich mehr als fünf Geschäften umgesetzt hat. Dies fällt praxis- gemäss straferhöhend ins Gewicht. Demgegenüber wirkt sich nur leicht strafmin- dernd aus, dass es bezüglich einer Menge von 33.25 Gramm Kokain bei einem Anstaltentreffen geblieben ist. Insgesamt führen die genannten Umstände zu einer Erhöhung der Einstiegsstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe. Des Weiteren ist die hierarchische Stellung des Beschuldigten 1 zu berücksichtigen. Auch wenn er be- züglich der Reise nach Belgien als Mittäter zu qualifizieren ist und auch selber mit Betäubungsmitteln handelte, nahm er insgesamt eine untergeordnete Rolle im Ko- 97 kainhandel ein. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafreduktion im Umfang von 4.5 Monaten als angezeigt. Sodann fällt im Umfang von weiteren 1.5 Monaten strafmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 von der Kokaineinfuhr aus Bel- gien deutlich weniger profitierte als der Beschuldigte 2. Im Ergebnis erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 1 – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen – noch als leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 18.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz. Als abhängiger Betäubungsmit- telkonsument handelte er im Wesentlichen mit dem eigennützigen und egoistischen Ziel, seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Da direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, wirkt sich dies neutral aus. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 im betreffenden Zeitraum durchschnittlich ein Gramm Kokain pro Woche konsumierte, mithin selber Betäubungsmittelkonsument war. Seine Tathandlungen erfolgten folg- lich unter einem gewissen Druck seines Drogenkonsums. Dies wird grundsätzlich von der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer ein Abzug von sechs Monaten auf 34 Monate Freiheitsstrafe als angezeigt. 18.2.3 Fazit zu den Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist nach wie vor von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen. 18.3 Asperation für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus dem Jahr 2017 Zu beurteilen ist der Erwerb und die Veräusserung von 43.07 Gramm reinem Ko- kain an verschiedene Abnehmer in der Zeit von Juli 2017 bis am 12. Dezember 2017, wobei dem Beschuldigten 1 mindestens 13 Verkaufshandlungen vorzuwerfen sind (vgl. pag. 2558 ff., S. 12 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch pag. 2370). Die «Tabelle HANSJAKOB» sieht für eine Menge von 37.5 Gramm Kokain eine Frei- heitsstrafe von 15 Monaten und für eine Menge von 60 Gramm Kokain eine solche von 18 Monaten vor (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB). Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts erachtet die Kammer mit Blick auf die Referenzstrafen- Tabelle eine Einstiegsstrafe von 16 Monaten als angemessen. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens bzw. der Verwerflichkeit des Han- delns sind einerseits die Zeitspanne von rund sechs Monaten sowie die Anzahl an Verkaufshandlungen zu berücksichtigen, wofür die Kammer eine Erhöhung der Strafe um zwei Monate als angezeigt erachtet. Andererseits agierte der Beschul- digte 1 auf der Hierarchiestufe als unterster Händler und zugleich als Endkonsu- 98 ment, weshalb die zwei Monate wieder in Abzug zu bringen sind. Es verbleibt bei einer hypothetischen Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und mitunter aus egoistischen Beweggründen, was neutral zu gewichten ist. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 im betref- fenden Tatzeitraum so viel Kokain konsumierte wie sonst nie, wobei die Kammer von einem durchschnittlichen Konsum von fünf Gramm pro Woche ausgeht. Ent- sprechend war der Druck, seinen Eigenkonsum mit dem Betäubungsmittelhandel zu finanzieren, grösser als im Jahr 2019. Die Kammer berücksichtigt diesen Um- stand mit einem verhältnismässig deutlichen Abzug von drei Monaten. Insgesamt liegt – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen – ein leichtes Tatver- schulden im untersten Bereich vor. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemes- sen. Davon sind 8.5 Monate asperierend zu berücksichtigen. Die vorläufige Ge- samtfreiheitsstrafe beträgt 42.5 Monate. 18.4 Asperation für die einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte 1 veräusserte in der Zeit von Sommer 2020 bis am 22. Febru- ar 2022 15 Gramm Kokaingemisch bzw. 9.93 Gramm reines Kokain an L.________. Die «Tabelle HANSJAKOB» sieht für eine Menge von neun Gramm Kokain eine Frei- heitsstrafe von sechs Monaten und für eine Menge von 18 Gramm Kokain eine sol- che von zwölf Monaten vor (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB). Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erachtet die Kammer mit Blick auf die Referenzstrafen- Tabelle eine Einstiegsstrafe von sieben Monaten als angemessen. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. VI.18.3 hiervor berücksichtigt die Kammer die Zeitspanne sowie die Anzahl an Verkaufshandlungen straferhöhend im Umfang von insgesamt einem Monat, wobei dieser Monat aufgrund der Hierarchiestufe des Beschuldigten 1 wieder in Abzug zu bringen ist. Während die Beweggründe wiederum neutral zu gewichten sind, fällt die Vermeid- barkeit aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte 1 unter einem gewissen Suchtdruck handelte, im Umfang von einem Monat strafmindernd ins Gewicht. Im Ergebnis erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten 1 als sehr leicht und eine Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Davon sind vier Monate asperierend zu berücksichtigen, was zu einer Erhöhung der Gesamtfrei- heitsstrafe auf 46.5 Monate führt. 18.5 Asperierte Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtstrafe von 46.5 Monaten Freiheitsstrafe. 99 18.6 Täterkomponenten Gemäss Leumundsbericht vom 5. Dezember 2024 wuchs der Beschuldigte 1 in der Türkei bei seinen Eltern und Grosseltern auf. Dort absolvierte er die obligatorische Schulzeit und besuchte das Gymnasium. Nach seinem Umzug in die Schweiz wie- derholte er das zehnte Schuljahr als Eingliederungsjahr und absolvierte anschlies- send eine Lehre als Detailhandelsfachmann. Von 2010 bis 2014 arbeitete er auf seinem erlernten Beruf, bevor er eine Bar eröffnete, welche er während eines Jah- res führte und in der Folge an einen seiner beiden Brüder übergab. Darauffolgend rutschte der Beschuldigte 1 in den Betäubungsmittelkonsum ab und hatte während längerer Zeit keine offiziellen Arbeitsstellen mehr (pag. 2805). Bis Ende Novem- ber 2024 arbeitete er alsdann während 14 bis 15 Monaten als Bauarbeiter und per 1. Dezember 2024 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse an (pag. 2866 f. Z. 38 ff.). Dem Betreibungsregisterauszug vom 21. November 2024 lassen sich 54 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von über CHF 111'000.00 entnehmen (pag. 2817 ff.). Bezüglich der familiären Verhältnisse ist sodann bekannt, dass im Jahr 2024 sowohl ein Bruder des Beschuldigten 1 als auch sein Vater verstarben, was den Beschuldigten 1 sowie seine Mutter stark belastet (pag. 2805; pag. 2865 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte 1 gab an, sich nun verantwortungsvoller verhalten zu wollen – er müsse die Familie seines verstorbenen Bruders unterstützen und sich um seine Mutter kümmern (pag. 2806; pag. 2868 Z. 14 ff.). Die genannten Um- stände wirken sich im Rahmen der Strafzumessung neutral aus. Wie sich dem Strafregisterauszug vom 23. Dezember 2024 entnehmen lässt, wur- de der Beschuldigte 1 mit Urteil vom 29. November 2017 wegen diversen Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von CHF 1'050.00 und zu einer be- dingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Sodann wurde am 2. Mai 2024 ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz eröffnet und am 18. Juli 2024 erfolgte die Eröffnung eines weiteren Strafverfahrens wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 2838 ff.). Bezüglich des vorliegenden Strafverfahrens ist sodann festzuhalten, dass die- ses am 5. Oktober 2017 eröffnet wurde (pag. 1), wobei sich der Beschuldigte 1 von 12. Dezember 2017 bis 1. März 2018 in Untersuchungshaft befand (vgl. pag. 10 und pag. 52). Rund ein Jahr nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und noch während laufenden Strafverfahrens verübte der Beschuldigte 1 von Mai bis September 2019 sowie von Sommer 2020 bis am 22. Februar 2022 diverse weitere Betäubungsmitteldelikte. Der Beschuldigte 1 bekundete somit nicht nur bereits in der Vergangenheit Mühe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, sondern delinquierte auch während laufenden Verfahrens unbeirrt und wiederholt weiter. Diese Umstände zeugen von fehlender Einsicht und Unbelehrbarkeit des Beschul- digten 1 und wirken sich straferhöhend aus. Insgesamt erachtet die Kammer eine Straferhöhung um 3.5 Monate Freiheitsstrafe als angezeigt. Wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, gestand der Beschuldigte 1 in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift zwar ein, das zur Anklage gebrachte Kokain erworben und teilweise auch abgegeben zu haben, wobei er aber stets jegliche Verkaufs- 100 handlung abstritt oder geltend machte, der Erwerb habe einzig seinem Eigenkon- sum gegolten (pag. 2608, S. 62 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In Ein- klang mit der Vorinstanz zeigte der Beschuldigte 1 somit offensichtlich keine auf- richtige Reue. Zumal auch hinsichtlich der weiteren Delikte weder aufrichtige Reue noch Einsicht feststellbar sind, fällt das teilweise Geständnis hinsichtlich Ziff. I.1.1 der Anklageschrift angesichts der zusätzlichen Schuldsprüche sowie mit Blick auf das Gesamte nicht mehr strafmindernd ins Gewicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, wes- halb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 als neutral zu werten ist. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 3.5 Mona- ten straferhöhend aus, womit sich die Gesamtfreiheitsstrafe auf 50 Monate beläuft. 18.7 Verletzung Beschleunigungsgebot bzw. lange Verfahrensdauer Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat eine beschuldigte Person das Recht, dass eine gegen sie gerichtete Anklage innert angemessener Frist verhan- delt und beurteilt wird. Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz dahinge- hend, dass Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbe- gründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind. Das Beschleunigungsgebot kann grundsätzlich auf zwei Arten verletzt werden. Ei- nerseits ist dies der Fall, wenn sich die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig un- verhältnismässig erweist. Andererseits kann eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots aber auch vorliegen, wenn die Verfahrensdauer insgesamt noch nicht als übermässig erscheint, zwischen den einzelnen Verfahrensschritten aber einzel- ne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit («krasse Zeitlücken») liegen (SUMMERS, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 5 StPO), wobei nach der Rechtsprechung etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz als zu lange Zeitspannen gel- ten (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4 mit Hin- weisen). Das vorliegend interessierende Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wurde am 5. Oktober 2017 eröffnet, wobei zunächst die Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift Gegenstand der Ermittlun- gen bildeten (pag. 1). Am 14. Dezember 2017 wurde die Untersuchung auf diverse Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie auf Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgedehnt (pag. 2). In der Folge ergingen diverse aufwendige Ermittlungshandlungen, unter anderem die Auswertung der Erkennt- nisse der Echtzeitüberwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten 1, der Obser- 101 vation und der GPS-Überwachung sowie die Einvernahme mehrerer Personen (vgl. pag. 3 f.). Ab Mai 2019 fing der Beschuldigte 1 wieder an, zu delinquieren – dies innerhalb der Aktion «CI.________», welche zu diesem Zeitpunkt noch andauerte. Nach Abschluss der Überwachungen am 15. Oktober 2019 mussten die äusserst umfangreichen Erkenntnisse zunächst noch ausgewertet werden, weshalb die Ausdehnung der Untersuchung erst am 28. Oktober 2020 erfolgen konnte (vgl. pag. 5 und pag. 199 ff.). Von Sommer 2020 bis 22. Februar 2022 beging der Be- schuldigte 1 weitere Delikte, was eine zusätzliche Ausdehnung der Untersuchung zur Folge hatte (pag. 7.1). Die Anklageschrift datiert sodann vom 4. Oktober 2022. Das erstinstanzliche Urteil erging am 5. April 2023 und die schriftliche Urteilsbe- gründung folgte am 3. August 2023. Bis zur Berufungsverhandlung vergingen wei- tere 17 Monate, wobei die ursprünglich auf 12./13. August 2024 angesetzte Ver- handlung aufgrund der Vereinigung mit dem Berufungsverfahren SK 23 584 abge- setzt und auf Januar 2025 verschoben werden musste. Mit Blick auf diese Verfahrensschritte muss die Verfahrensdauer von rund sieben Jahren und drei Monaten bis zur oberinstanzlichen Verhandlung zwar als lange be- zeichnet werden. Massgebende Unterbrüche, die eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots rechtfertigen würden, sind nach Auffassung der Kammer allerdings nicht ersichtlich. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass die Untersuchung aufgrund der fortwährenden Delinquenz des Beschuldigten 1 mehrmals ausgedehnt werden musste. Überdies gestalteten sich die Ermittlungen im Zusammenhang mit der Ak- tion «CI.________» als überaus aufwändig. Diese Umstände vermögen die verstri- chene Zeit von der ersten Tatbegehung bis zur Anklageerhebung ohne Weiteres zu erklären. Auch die Dauer von der Anklageerhebung bis zur erstinstanzlichen Ver- handlung (sechs Monate) und jene für die Redaktion der erstinstanzlichen Urteils- begründung von drei Monaten sind angesichts des Umfangs der zu beurteilenden Sache keineswegs zu beanstanden. Relativ lange dauerte indes das oberinstanzli- che Verfahren mit gut 17 Monaten bis zum Verhandlungstermin, wobei die mit der Verfahrensvereinigung zusammenhängende Verschiebung des ursprünglichen Verhandlungstermins geboten und entsprechend hinzunehmen war. Unter dem Strich liegt damit nach Auffassung der Kammer noch keine Verletzung des Be- schleunigungsgebots vor. Der langen Verfahrensdauer kann vorliegend jedoch im Rahmen von Art. 47 StGB Rechnung getragen werden. Die Kammer erachtet eine Reduktion von fünf Monaten auf 45 Monate als angemessen. 18.8 Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der ausgestandenen Unter- suchungshaft Im Ergebnis ist der Beschuldigte 1 zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten resp. drei Jahren und neun Monate zu verurteilen. Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Be- tracht. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 391 Tagen wird vollumfäng- lich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 102 19. Beschuldigter 2 19.1 Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und Strafart Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart und zum Strafrahmen der zu beurtei- lenden Delikte sind zutreffend, darauf wird verwiesen (SK 23 584 pag. 5918 f., S. 108 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Namentlich sind für die vorlie- gende Strafzumessung folgende Straftaten von Relevanz: - Mengenmässig qualifizierte und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jah- ren (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG); - Geldwäscherei, mehrfach begangen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis Ziff. 1 StGB); - Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, mehrfach begangen: Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 Bst. b des Stras- senverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Während für die mengenmässig qualifizierte und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, sind für die übrigen Delikte auch Geldstrafen möglich. Mit Verweis auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (SK 23 584 pag. 5918, S. 108 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer indes nur eine Freiheitsstra- fe als geeignet und zweckmässig, um den Beschuldigten 2 von der Begehung wei- terer ähnlich gelagerter Delikte abzuhalten. Es ist folglich eine Gesamtfreiheitsstra- fe auszusprechen. Bezüglich des konkreten Vorgehens kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (SK 23 584 pag. 5917 ff., S. 107 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der bereits festgestellten Rechtskraft des Urteils (vgl. E. II.2.2 hiervor) können die nachfolgenden Erwägungen entsprechend kurz gehalten werden. 19.2 Bestimmung der Einsatzstrafe (mengenmässig qualifizierte und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) Der Beschuldigte 2 hat insgesamt eine Menge von 12'774.963 Gramm reinem Ko- kain umgesetzt, wobei auch Delikte vorliegen, bei denen die exakte Menge nicht eruiert werden konnte. Überdies war der Beschuldigte 2 über einen langen Zeit- raum (Januar 2018 bis September 2019) tätig und übte den Kokainhandel ge- werbsmässig aus. Angesichts der als überaus beachtlich zu bezeichnenden Menge Kokain sowie un- ter Berücksichtigung der «Tabelle HANSJAKOB» erachtet die Kammer eine Ein- stiegsstrafe von 107 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Das gewerbsmässi- ge Handeln wird straferhöhend mit zehn Monaten Freiheitsstrafe berücksichtigt. Mit Blick auf die Rolle und Hierarchie des Beschuldigten 2 ist zu betonen, dass er eine hohe kriminelle Energie an den Tag legte, als Regionalleiter auch am internationa- len Betäubungsmittelhandel resp. -import beteiligt war und selber Läufer beschäf- tigte. Diese Umstände werden jedoch bereits von der umgesetzten Menge abge- deckt, weshalb sie nicht zusätzlich straferhöhend ins Gewicht fallen. Demgegenü- 103 ber führen das Anstaltentreffen bezüglich 3'080 Gramm sowie die Gehilfenschaft bezüglich 813 Gramm reinem Kokain zu einer Strafreduktion um total zwölf Mona- te. Für das objektive Tatverschulden resultiert als Zwischenergebnis eine Strafe von 105 Monaten Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen, mithin ego- istischen Motiven. Diese Umstände wirken sich – da tatbestandsimmanent – neu- tral aus. Unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte 2 zwar Betäubungsmittel konsumierte, aber nicht gleichermassen süch- tig war wie bspw. der Beschuldigte 1, ansonsten ein derart erfolgreicher Kokain- handel schlicht nicht möglich gewesen wäre. Die Kammer trägt der Betäubungsmit- telabhängigkeit des Beschuldigten 2 deshalb mit einer Strafreduktion im Umfang von fünf Monaten auf 100 Monate Freiheitsstrafe Rechnung. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist in Relation zum grossen Strafrahmen von einem mittleren Tatverschulden im unteren Bereich auszugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 100 Monaten resp. acht Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 19.3 Asperation für die mehrfache Geldwäscherei Gemäss rechtskräftigen Schuldsprüchen nahm der Beschuldigte 2 zwei Mal Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von CHF 46'000.00 und EUR 50'000.00 entgegen resp. sammelte diese ein. Er beauftragte U.________, diese Beträge im Versteck des Skoda Octavias nach Dübendorf zu einem unbekannten, serbisch sprechenden Mann zu bringen (SK 23 584 pag. 5912, S. 102 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der Höhe der Deliktsbeträge erachtet die Kammer eine Strafe von je fünf Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die subjektive Tatschwere fällt je- weils neutral ins Gewicht. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zum Betäu- bungsmittelhandel sind die Strafen je zur Hälfte, ausmachend total fünf Monate, auf die Einsatzstrafe zu asperieren. Es resultiert als Zwischenergebnis eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 105 Monaten. 19.4 Asperation für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung Gemäss rechtskräftigen Schuldsprüchen führte der Beschuldigte 2 in 32 Fällen ein Motorfahrzeug, obwohl ihm der Führerausweis verweigert worden war (SK 23 584 pag. 5915, S. 105 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer berücksichtigt diese Vielzahl an Begehungen mit asperiert 330 Straf- einheiten, ausmachend 11 Monate Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe erhöht sich demnach auf 116 Monate resp. neun Jahre und acht Monate. 19.5 Asperierte Tatkomponentenstrafe Im Ergebnis resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamts- trafe von 116 Monaten resp. neun Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe. 104 19.6 Täterkomponenten Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten 2 geäussert. Darauf ist vorab zu verweisen (SK 23 584 pag. 5920 f., S. 110 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist am ________ in CJ.________, Kosovo, geboren. Er hat zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester im Jahr 2007 das Schweizer Bürgerrecht erhalten (pag. 4932). Der Be- schuldigte hat die ersten Jahre seiner Kindheit im Kosovo gelebt und ist dann mit seiner Familie in die Schweiz nach E.________ gezogen. Den Schulabschluss hat er in der Schweiz gemacht und danach eine 2-jährige Lehre als Bauspengler absolviert. Anschliessend hat er teilweise temporär gearbeitet, ist dann aber während längerer Zeit keiner Arbeit mehr nachgegangen. Der Beschuldigte wurde gemäss Operationsbericht der Orthopädie CK.________ am 2. Oktober 2018 an der Wirbelsäule ope- riert. Laut Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 9. Mai 2019 wurde das Gesuch des Be- schuldigten vom 9. Januar 2019 auf Leistungen der IV geprüft und das Leistungsbegehren abgewie- sen. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Vor seiner Verhaftung am 9. Janu- ar 2020 hat er jeweils bei seinen Eltern oder seiner Freundin gelebt, ging keiner Arbeit nach und wur- de vom Sozialdienst finanziell unterstützt (pag. 19 f., pag. 4930, pag. 5611 f., pag. 5614 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Hafteröffnung am 9. Januar 2020 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er bis zu seinem 23. Lebensjahr gearbeitet habe, teilweise temporär als Bauspengler und teilweise in anderen Funktionen. Er sei dann «etwas auf den falschen Weg gekommen», habe Betäubungsmittel konsumiert und aufgehört zu arbeiten. In den Jahren 2015 und 2016 sei er im Gefängnis gewesen. Als er dann rausgekommen sei, habe er im Jahr 2018 seine Bandscheiben bei der Halswirbelsäule operieren lassen. Seine Hoffnung habe darin bestanden, mit Hilfe der IV eine Umschulung machen zu können. Er habe nicht von der IV abhängig sein wollen, sondern klar eine Umschulung machen wol- len. Dies sei jedoch im Frühjahr 2019 abgelehnt worden und habe ihn in eine Krise gestürzt. Er habe dann nicht gewusst, was er machen solle. Er habe dann wieder begonnen, Betäubungsmittel zu kon- sumieren (pag. 19 f.). Die Lebensgeschichte und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Hingegen sind die einschlägigen Vorstrafen erschwerend zu berücksichtigen wie auch die Tatsache, dass der Beschuldigte kurz nachdem er am 16. Januar 2018 bedingt aus der Haft entlassen worden war (pag. 5598 ff.), wieder mit dem Betäubungsmittelhandel angefangen hat. Gemäss Strafregisterauszug des Beschuldigten wurde dieser mit Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland vom 19. Dezember 2017 unter anderem der Vergehen sowie der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach sowie mengenmässig qualifiziert begangen, schuldig gesprochen (pag. 5598 ff.). Mit selben Urteil wurde er ausserdem wegen Diebstahls (mehrfache Begehung), Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), Hausfriedensbruchs (mehrfache Begehung), Drohung (Versuch), Beschimpfung und einfacher Körperverletzung schuldig erklärt. Bei den Betäubungsmittel- widerhandlungen handelt es sich um einschlägige Vorstrafen […]. Wie bereits die Vorinstanz wertet auch die Kammer die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 als neutral. Die einschlägigen Vorstrafen fallen sodann erheb- lich straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte 2 weist einen mehrseitigen Strafregisterauszug auf (vgl. pag. 2829 ff.) und die Vorstrafen müssen zumindest teilweise als einschlägig bezeichnet werden. Dass der Beschuldigte 2 kurz nach der bedingten Entlassung am 16. Januar 2018 wieder mit dem Betäubungsmittel- handel angefangen hat, zeugt zusätzlich von einer erheblichen Unbelehrbarkeit 105 sowie Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Die Kammer erachtet eine Straf- erhöhung um insgesamt 20 Monate als angezeigt. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten 2 fällt neutral aus. Namentlich führen sei- ne teilweisen Eingeständnisse aufgrund der erdrückenden objektiven Beweislast zu keiner Strafreduktion und aufrichtige Reue für die von ihm begangenen Taten ist nicht spürbar. Das äusserst positive Vollzugsverhalten des Beschuldigten 2 sowie die von ihm freiwillig durchgeführten Tatbearbeitungsgespräche (vgl. pag. 2794 ff.) wertet die Kammer zwar zu seinen Gunsten. Zumal positives Vollzugsverhalten zu erwarten ist, fallen diese Umstände indes nicht spürbar strafmindernd ins Gewicht. Anhaltspunkte, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen, sind sodann kei- ne ersichtlich. Dies wirkt sich ebenfalls neutral aus. Die Täterkomponenten führen somit zu einer Erhöhung um 20 Monate auf 136 Mo- nate resp. elf Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe. 19.7 Verletzung Beschleunigungsgebot bzw. lange Verfahrensdauer Das vorliegend interessierende Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 wurde am 19. Juli 2019 eröffnet. Die Anklageschrift datiert vom 8. Juli 2022, das erstin- stanzliche Urteil erging am 30. Juni 2023 und die schriftliche Urteilsbegründung folgte am 18. Dezember 2023. Die Berufungsverhandlung fand am 8./10. Janu- ar 2025 statt. Mit Blick auf die als überaus aufwendig zu bezeichnenden Ermittlun- gen im Zusammenhang mit der Aktion «CI.________» und die Vielzahl an zu beur- teilenden Delikten ist die Gesamtdauer von 5.5 Jahren bis zur oberinstanzlichen Verhandlung nicht zu beanstanden. Massgebende Unterbrüche, die eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots rechtfertigen würden, sind nach Auffassung der Kammer ebenfalls keine ersichtlich. Dennoch muss die Verfahrensdauer – vor al- lem für einen Haftfall wie den vorliegenden – als lange bezeichnet werden. Diesem Umstand kann vorliegend im Rahmen von Art. 47 StGB Rechnung getragen wer- den. Die Kammer erachtet eine Strafreduktion im Umfang von zehn Monaten als angezeigt. 19.8 Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der ausgestandenen Unter- suchungshaft Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von 126 Monaten resp. zehn Jahren und sechs Monaten zu verurteilen. Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Be- tracht. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 771 Tagen wird vollumfäng- lich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte 2 die Strafe am 17. Februar 2022 vorzeitig angetreten hat (vgl. SK 23 584 pag. 252 ff.). 106 VII. Kosten und Entschädigungen 20. Verfahrenskosten 20.1 Rechtliches Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigten Personen tragen die erstinstanzlichen Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Frei- spruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). 20.2 Erstinstanzliches Verfahren PEN 22 308/309 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 49'477.50 (vgl. pag. 2615 f., S. 69 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 1 zur Bezahlung von vier Fünfteln der Verfahrenskosten. Ein Fünftel der Verfahrenskosten wurden aufgrund des Freispruchs bezüglich Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. Zumal der Beschuldigte 1 oberinstanzlich auch in diesem Anklagepunkt schuldig erklärt wird, hat er die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nunmehr vollumfänglich zu tragen. 20.3 Erstinstanzliches Verfahren PEN 22 219 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 116'215.50 (vgl. SK 23 584 pag. 5926 f., S. 116 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Es be- stehen wiederum keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 2 zur Bezahlung von vier Fünfteln der Ver- fahrenskosten. Ein Fünftel der Verfahrenskosten wurde aufgrund der Einstellungen (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Freisprüche (Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. Zu- mal der Beschuldigte 2 oberinstanzlich bezüglich Ziff. I.1.1, I.1.12 und I.1.36 der Anklageschrift ebenfalls schuldig erklärt wird, rechtfertigt es sich, ihm 9/10 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 104'593.95, zur Bezahlung aufzuerlegen. 1/10 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 11'621.55, trägt der Kanton Bern. 20.4 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8'000.00 festgesetzt (inkl. Aufwand der Generalstaatsanwaltschaft). Davon entfallen CHF 4'000.00 auf das ursprüngliche Verfahren PEN 22 308/309 und die weiteren CHF 4'000.00 auf das ursprüngliche Verfahren PEN 22 219. 107 Bezüglich des Beschuldigten 1 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Schuld- sprüche in fünf Anklagepunkten, die Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie die Einziehung der beschlagnahmten Geldbe- träge als Deliktserlös. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte 1 die Einstel- lung zweier Anklagepunkte, Freisprüche von den weiteren zu beurteilenden Ankla- gepunkten, die Verurteilung zu einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie die Verwendung der beschlagnahmten Geldbeträge zur De- ckung der Übertretungsbusse bzw. der Geldstrafe. Vorliegend wird der Beschuldig- te 1 in den wesentlichen Anklagepunkten – namentlich bezüglich Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift – schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Überdies werden die beschlagnahmten Geldbeträge ein- gezogen und nicht zur Deckung der Übertretungsbusse bzw. der Geldstrafe ver- wendet (vgl. E. VIII.22.2 hiernach). Entsprechend gilt die Generalstaatsanwalt- schaft – trotz der beiden Freisprüche, welche im Gesamtkontext bloss verschwin- dende Nebenpunkte betreffen, sowie minimaler, ebenfalls keine Kostenausschei- dung rechtfertigender Abweichung zur von ihr beantragten Höhe der Freiheitsstra- fe – als obsiegend. Demnach sind die gesamten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 dem Beschuldigten 1 zur Bezahlung aufzuer- legen. Bezüglich des Beschuldigten 2 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft fünf zu- sätzliche Schuldsprüche, die Anpassung der Reinheitsgrade, einen Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte 2 sinn- gemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Vorliegend wird der Beschul- digte 2 in zwei der zu beurteilenden Anklagepunkten freigesprochen und in den weiteren drei Anklagepunkten schuldig erklärt. Bezüglich der Reinheitsgrade folgt die Kammer weitestgehend der Vorinstanz. Sodann wird der Beschuldigte 2 nicht nur der mengenmässig qualifizierten, sondern auch der gewerbsmässigen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Frei- heitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer eine Ausscheidung von 1/3 der anteilsmässigen oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'333.35, an den Kanton Bern als angezeigt. Die restlichen 2/3 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 2'666.65, hat der Beschuldigte 2 zu tragen. 21. Entschädigungen 21.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigten Personen bei einer Ver- urteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet sind, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- 108 ben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rück- zahlungspflicht an den Kanton vor. Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 2a zu Art. 426 StPO). 21.2 Erstinstanzliches Verfahren PEN 308/309 21.2.1 Rechtsanwältin G.________ Mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 19. Novem- ber 2020 wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Be- schuldigten 1, Rechtsanwältin G.________, für das erstinstanzliche Verfahren (in der Zeit von 12. Dezember 2017 bis 12. Oktober 2020) auf CHF 9'008.90, mit Diffe- renz zum vollen Honorar von CHF 2'179.60, festgesetzt (pag. 2276 f.). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die (bereits ausgerichtete) Entschädigung von insgesamt CHF 9'008.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 2'179.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 21.2.2 Fürsprecher H.________ Mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 7. Juni 2022 wur- de die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1, Fürsprecher H.________, für das erstinstanzliche Verfahren (in der Zeit von 1. bis 2. Juni 2022) auf CHF 491.10 festgesetzt (pag. 2292 f.). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die (bereits ausgerichtete) Entschädigung von insgesamt CHF 491.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher H.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzich- tet hat (vgl. pag. 2290 f.). 21.2.3 Rechtsanwalt B.________ Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar des Verteidigers des Beschuldig- ten 1, Rechtsanwalt B.________, gemäss eingereichter Honorarnote vom 24. März 2023 (pag. 2525 f.) auf insgesamt CHF 18'123.20 fest (pag. 2616 f., S. 70 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 1 vor erster Instanz mit CHF 18'123.20. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'796.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 109 21.3 Erstinstanzliches Verfahren PEN 22 219 21.3.1 Rechtsanwalt S.________ Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 8. Januar 2021 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidi- gers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt S.________, für das erstinstanzliche Ver- fahren (in der Zeit von 7. Januar 2020 bis 1. Dezember 2020) auf CHF 20'228.85, mit Differenz zum vollen Honorar von CHF 4'178.75, festgesetzt (Akten SK 23 584 pag. 5122 f.). Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die (bereits ausgerichtete) amtliche Ent- schädigung von insgesamt CHF 20'228.85 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 18'205.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 3'760.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/10 besteht weder eine Rück- (CHF 2'022.90) noch eine Nachzahlungspflicht (CHF 417.90). 21.3.2 Fürsprecher D.________ Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, Fürsprecher D.________, wurde von der Vorinstanz gemäss eingereichter Honorarnote vom 6. Juni 2023 (SK 23 584 pag. 5619 ff.) und nach entsprechender begründeter Kür- zung (vgl. SK 23 584 pag. 5928 ff., S. 118 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) auf insgesamt CHF 34'261.00 festgesetzt. Dies ist zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 2 vor erster Instanz mit CHF 34'261.00. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 30'834.90, zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 7'241.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/10 besteht weder eine Rück- (CHF 3'426.10) noch eine Nachzahlungspflicht (CHF 804.65). 21.4 Oberinstanzliches Verfahren 21.4.1 Rechtsanwalt B.________ Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 8. Januar 2025 geltend gemachte Aufwand von 45 Stunden (pag. 2912 f.) erscheint der Kammer als an- gemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 1 vor oberer Instanz mit CHF 13'377.00. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 110 21.4.2 Fürsprecher D.________ Der von Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten 2 im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 8. Januar 2025 (pag. 2916 f.) geltend gemachte Aufwand von 38.25 Stunden erscheint der Kam- mer ebenfalls als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten 2 vor oberer Instanz mit CHF 8'517.35. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Fürsprecher D.________ ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, aus- machend CHF 5'678.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'839.10, besteht keine Rückzahlungspflicht. VIII. Verfügungen 22. Beschuldigter 1 22.1 Rechtskräftige Verfügung Die vorinstanzliche Verfügung über die zur Vernichtung einzuziehenden Ge- genstände (Ziff. VI.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist in Rechtskraft er- wachsen (vgl. E. II.6.1 hiervor). 22.2 Beschlagnahmte Geldbeträge Die Vorinstanz führte hinsichtlich der beschlagnahmten Geldbeträge Folgendes aus (pag. 2614 f., S. 68 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach Angaben des Beschuldigten solle der beschlagnahmte Geldbetrag in der Höhe von CHF 2'043.80 von seiner Mutter herrühren und beim beschlagnahmten Geldbetrag im Umfang von EUR 30.00 solle es sich um sein Geld handeln (pag. 22, Z. 185 ff.; pag. 466, Z. 197 f.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von CL.________ – die Mutter des Beschuldigten – will diese dem Be- schuldigten indes kein Geld übergeben haben (pag. 904, Z. 152 ff.). Diese Angaben und der Um- stand, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Sicherstellung der Geldbeträge keiner geregelten Ar- beit nachgegangen ist (pag. 18, Z. 48 f.), legen den Schluss nahe, dass die Gelder aus dem Handel mit Betäubungsmitteln herrühren. Zur Sicherung des Sanktionenvollzugs und gestützt auf die über- einstimmenden Anträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (vgl. pag. 2520; pag. 2523) rechtfertigt es sich daher, von den beschlagnahmten Geldbeträge CHF 400.00 zur Deckung der Über- tretungsbusse von CHF 400.00 und CHF 1'678.25 zur Deckung der Geldstrafe von CHF 2'010.00 zu verwenden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Geldstrafe zu vollziehen ist, hat der Beschul- digte damit noch einen Betrag von CHF 331.75 zu bezahlen (vgl. Ziff. VI./3. des Urteilsdispositivs, pag. 2533). Demgegenüber beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die beschlagnahmten Geldbeträge seien als Drogenerlös gemäss Art. 70 StGB einzuziehen (vgl. E. II.4.1 hiervor). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine 111 Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass die beschlag- nahmten Geldbeträge aus dem Handel mit Betäubungsmitteln herrühren. Insoweit kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Zumal die Vermö- genswerte folglich durch eine Straftat erlangt worden sind, ist eine Anrechnung an die Strafe oder die Kosten indes nicht möglich. Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 2'043.80 und EUR 30.00 werden entsprechend eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). 22.3 DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN ________; PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder ver- missten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 23. Beschuldigter 2 23.1 Rechtskräftige Verfügung Die vorinstanzliche Verfügung über die zur Vernichtung einzuziehenden Ge- genstände (Ziff. V.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist in Rechtskraft er- wachsen (vgl. E. II.6.2 hiervor). 23.2 Strafvollzug Der Beschuldigte 2 geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 23.3 DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (40 Jahre nach Rechts- kraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. d DNA-Profil-Gesetz). 112 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. I. Berichtigungsweise wird von Amtes wegen festgestellt, dass A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 5. April 2023 (PEN 22 308) implizit frei- gesprochen wurde 1. von der Anschuldigung des Erwerbs von 130 Gramm Kokaingemisch von C.________ vor dem 15. Mai 2019 in E.________ und Verkauf dieses Kokaingemischs an unbe- kannte Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I.1.2.2 Lemma 1 Sachverhaltsteil 2); 2. von der Anschuldigung der Veräusserung von 10 Gramm Kokaingemisch vor dem 18. Juli 2019 in E.________ an T.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.2.3). II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 5. April 2023 (PEN 22 308) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretung gegen das Betäubungsmit- telgesetz, angeblich begangen in der Zeit von Januar 2020 bis am 8. April 2020 in E.________ sowie anderswo durch Erwerb und Besitz zum Konsum sowie Konsum von Kokain ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten eingestellt wurde; 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 2.1.1. in der Zeit von Juli 2017 bis am 12. Dezember 2017 in E.________, I.________, J.________, Bern, Ostermundigen, Köniz und der Umge- bung durch Erwerb und Veräusserung von 73 Gramm Kokaingemisch bzw. 43.07 Gramm reinem Kokain an verschiedene Abnehmer; 2.1.2. in der Zeit von 5. Mai bis 15. September 2019 in E.________ und evtl. anderswo durch Erwerb und Veräusserung von 62 Gramm Kokainge- misch bzw. 41.23 Gramm reinem Kokain an verschiedene Abnehmer; 2.2. der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach be- gangen 2.2.1. in der Zeit von Oktober bis Dezember 2017 in I.________ durch Veräus- serung von 5 Gramm Marihuana an K.________; 113 2.2.2. in der Zeit von Sommer 2020 bis am 22. Februar 2022 in E.________, I.________ und evtl. anderswo durch Veräusserung von 15 Gramm Ko- kaingemisch bzw. 9.93 Gramm reinem Kokain an L.________; 2.3. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 12. Dezember 2017 in Worb- laufen; 2.4. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen 2.4.1. am 29. Juli 2017 in Rapperswil, Hauptstrasse und in Bern bzw. Fahrstre- cke Bern - Selzach via Arch/Büren auf der A6 Richtung E.________; 2.4.2. am 27. November 2017 in Bern, Fischermätteli; 2.4.3. am 12. Dezember 2017 auf der Strecke E.________ - Zollikofen - Wor- blaufen; 2.4.4. am 12. Januar 2019 in E.________, M.________strasse/ N.________strasse; 2.5. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 9. April 2020 bis am 01.06.2022 in E.________ sowie anderswo durch Erwerb und Besitz zum Konsum sowie Konsum von Kokain; 3. A.________ in Anwendung von Art. 34, 47, 49, 106, 286 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d, 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 Bst. b SVG verurteilt wurde 3.1. zu einer Geldstrafe von 67 Tagesssätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'010.00, und der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde; 3.2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage; 4. das Widerrufsverfahren gegen A.________ unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 300.00 an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung ein- gestellt wurde; 5. folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB): - Minigrip mit kleinen Minigrip (HS O.________, Nr. 1); - Joint angeraucht (HS O.________, Nr. 3); - Minigrip mit Hanfblüten (HS O.________, Nr. 4); - Plastikröhre mit Pulveranhaftung (HS O.________, Nr. 7); - Konservendose mit Schraubverschluss (BMW). III. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen 114 1. vor dem 18. Juli 2019 in E.________ und evtl. andernorts durch Erwerb von 38 Gramm Kokaingemisch zwecks Weiterveräusserung von 34 Gramm Kokainge- misch (Anklageschrift Ziff. I.1.2.2 Lemma 4); 2. in der Zeit von 19. Juli 2019 und 21. Juli 2019 in E.________ durch Erwerb und Ver- äusserung von 50 Gramm Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I.1.2.4 Sachverhaltsteil 2). IV. A.________ wird schuldig erklärt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, begangen 1. in der Zeit von 15. Mai bis 18. Mai 2019 durch Erwerb, Beförderung und Einfuhr von 1'000 Gramm Kokaingemisch bzw. 813 Gramm reinem Kokain auf der Strecke F.________ - Basel - Belgien - E.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.2.1), gemeinsam mit C.________; 2. vor dem 7. Juli 2019 in E.________ und evtl. andernorts durch Erwerb von 112 Gramm Kokaingemisch und Veräusserung von 100 Gramm Kokaingemisch bzw. 66.5 Gramm reinem Kokain an unbekannte Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I.1.2.2 Lemma 2); 3. vor dem 15. September 2019 durch Erwerb von 28 Gramm Kokaingemisch bzw. 18.62 Gramm reinem Kokain, um dieses an unbekannte Abnehmer zu veräussern (Anklageschrift Ziff. I.1.2.2 Lemma 5). V. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.II.2.1 und A.II.2.2.2 hiervor sowie gestützt die zusätzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.IV hiervor in Anwendung der Artikel 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51 (a)StGB; 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 Bst. a (a)BetmG; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 391 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren PEN 22 308, insgesamt ausmachend CHF 49'477.50. 3. Zur Bezahlung der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4'000.00. 115 VI. 1. Die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von A.________ in der Zeit von 12. Dezember 2017 bis 12. Oktober 2020, Rechtsanwältin G.________, wurde mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 19. November 2020 auf insgesamt CHF 9'008.90 und der nachforderbare Betrag auf insgesamt CHF 2'179.60 bestimmt (Akten PEN 22 308 pag. 2276 f.). A.________ hat dem Kanton Bern die (bereits ausgerichtete) Entschädigung von ins- gesamt CHF 9'008.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'179.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.________ in der Zeit von 1. bis 2. Juni 2022, Fürsprecher H.________, wurde mit Verfügung der Regiona- len Staatsanwaltschaft Oberland vom 7. Juni 2022 auf insgesamt CHF 491.10 be- stimmt (Akten PEN 22 308 pag. 2292 f.). A.________ hat dem Kanton Bern die (bereits ausgerichtete) Entschädigung von ins- gesamt CHF 491.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher H.________ auf die Geltendmachung der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat (vgl. pag. 2290 f.). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren PEN 22 308 wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 70.50 200.00 CHF 14’100.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’127.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’827.50 CHF 1’295.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18’123.20 volles Honorar CHF 17’625.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2’127.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’352.50 CHF 1’567.15 Total CHF 21’919.65 nachforderbarer Betrag CHF 3’796.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Verfahren PEN 22 308 mit CHF 18'123.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren PEN 22 308 ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- 116 chend CHF 3'796.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.25200.00 CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 500.70 CHF 38.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 539.25 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.75 200.00 CHF 8’550.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 3’175.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 11’875.80 CHF 961.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’837.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 13'377.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechts- anwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 2'043.80 und EUR 30.00 werden einge- zogen (Art. 70 StGB). 2. Das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________; PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c DNA-Profil-Gesetz). 117 B. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 30. Juni 2023 (PEN 22 219) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen C.________ wegen 1.1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen in der Zeit vor dem 11. Juli 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Kokaingemisch von ca. 25 Gramm an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I.1.21); 1.2. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen durch Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung am 16. Mai 2019 auf der Strecke Q.________/B - R.________/D (Anklageschrift Ziff. I.4.1.6) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern einge- stellt wurde; 2. C.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern freigesprochen wurde 2.1. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen 2.1.1. in der Zeit vor dem 15. Mai 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Veräusserung von 130 Gramm Kokaingemisch an A.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.2.1); 2.1.2. in der Zeit zwischen 8. Juli 2019 und 10. Juli 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Veräusserung von ca. 100 Gramm Kokain- gemisch an A.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.2.3); 2.1.3. in der Zeit vor dem 18. Juli 2019 bis 19. Juli 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Veräusserung von mindestens 38 Gramm Kokaingemisch an A.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.2.4); 2.1.4. am 6. Mai 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Erwerb von mindestens 200 Gramm Kokaingemisch (Anklageschrift Ziff. I.1.10); 2.1.5. in der Zeit zwischen 3. Juli 2019 und 17. September 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Veräusserung von mindestens 20 Gramm Kokaingemisch an T.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.16); 2.1.6. am 19. Juli 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Veräus- serung, eventuell Anstalten treffen zur Veräusserung von 10 Gramm Ko- kaingemisch an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I.1.27); 118 2.1.7. in der Zeit vor dem 18. Juli 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Veräusserung von mindestens 155 Gramm Kokaingemisch an T.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.28); 2.1.8. in der Zeit vor und am 4. September 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Veräusserung von mindestens 150 Gramm Kokainge- misch an U.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.38); 2.1.9. in der Zeit zwischen 15. September 2019 und 29. September 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Veräusserung von mindes- tens 290 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Abnehmer (An- klageschrift Ziff. I.1.41); 2.2. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit zwi- schen 14. Mai 2019 und 23. Mai 2019 in E.________ und eventuell andernorts z.N. eines unbekannten Geschädigten, Deliktsbetrag mindestens CHF 5'800.00 (Anklageschrift Ziff. I.3); 3. C.________ schuldig erklärt wurde 3.1. der Geldwäscherei, mehrfach begangen 3.1.1. in der Zeit zwischen 16. Juli 2019 und 19. Juli 2019 in E.________ und F.________, Deliktsbetrag CHF 46'000.00 (Anklageschrift Ziff. I.2.1); 3.1.2. am 19. Juli 2019 in E.________, F.________ und Dübendorf/ZH, De- liktsbetrag EUR 50'000.00 (Anklageschrift Ziff. I.2.2); 3.2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch 3.2.1. Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen (Anklageschrift Ziff. I.4.1) 3.2.1.1. am 16. April 2019 auf der Strecke E.________, AG.________strasse - E.________, AH.________strasse; 3.2.1.2. am 25. April 2019 auf der Strecke E.________, AI.________strasse - E.________, AJ.________strasse, re- tour; 3.2.1.3. am 14. Mai 2019 auf der Strecke E.________, AG.________strasse - E.________, AI.________strasse - E.________, AJ.________strasse; 3.2.1.4. am 15. Mai 2019 auf der Strecke F.________ - Basel - Q.________/B; 3.2.1.5. am 17. Mai 2019 auf der Strecke Basel - E.________; 3.2.1.6. am 27. Mai 2019 auf der Strecke E.________, AK.________strasse - E.________, AJ.________strasse; 3.2.1.7. am 28. Mai 2019 auf der Strecke F.________, AL.________strasse - Zofingen, Autobahnauffahrt A1-Ost; 119 3.2.1.8. am 6. Juni 2019 auf der Strecke F.________, AM.________strasse - Zofingen, Autobahnauffahrt A1-Ost; 3.2.1.9. am 3. Juli 2019 auf der Strecke F.________, AL.________strasse - Schafisheim, AN.________; 3.2.1.10. am 3. Juli 2019 auf der Strecke Schafisheim, AN.________ - Schafisheim, AO.________strasse; 3.2.1.11. am 3. Juli 2019 auf der Strecke F.________, AP.________strasse - F.________, AQ.________strasse; 3.2.1.12. am 3. Juli 2019 auf der Strecke AQ.________strasse - Zofin- gen, Autobahnauffahrt A1-Ost; 3.2.1.13. am 7. Juli 2019 auf der Strecke Muri b. Bern, AR.________strasse - E.________, AS.________strasse; 3.2.1.14. am 8. Juli 2019 auf der Strecke E.________ - AA.________/I; 3.2.1.15. am 9. Juli 2019 auf der Strecke AA.________/I - E.________; 3.2.1.16. am 10. Juli 2019 auf der Strecke E.________, AI.________strasse - E.________, AT.________weg; 3.2.1.17. am 12. Juli 2019 auf der Strecke E.________, AI.________strasse - E.________, AU.________strasse, re- tour; 3.2.1.18. am 13. Juli 2019 auf der Strecke I.________, AV.________strasse - E.________, AW.________strasse; 3.2.1.19. am 17. Juli 2019 auf der Strecke E.________, AX.________strasse - E.________, AY.________strasse; 3.2.1.20. am 18. Juli 2019 auf der Strecke E.________, AZ.________strasse - E.________, BA.________weg; 3.2.1.21. am 19. Juli 2019 auf der Strecke AD.________, BB.________weg - E.________, AZ.________strasse; 3.2.1.22. am 19. August 2019 auf der Strecke E.________, AG.________strasse - E.________, AI.________strasse - E.________, BC.________strasse - E.________, AI.________strasse - E.________, AZ.________strasse - E.________, AI.________strasse; 3.2.1.23. am 20. August 2019 auf der Strecke E.________, AI.________strasse - E.________, AH.________strasse - E.________, BD.________ - E.________, AI.________strasse; 3.2.1.24. am 22. August 2019 auf der Strecke F.________, BE.________gasse - Zofingen, BF.________strasse; 3.2.1.25. am 22. August 2019 auf der Strecke Zofingen, BF.________strasse - F.________, BE.________gasse - 120 Schafisheim, BG.________ - Zofingen, Autobahnauffahrt A1- Ost; 3.2.1.26. am 23. August 2019 auf der Strecke J.________, BH.________strasse - E.________, BI.________strasse - X.________, BJ.________strasse; 3.2.1.27. am 24. August 2019 auf der Strecke E.________ - Herbligen - Simplon/VS - AF.________/I; 3.2.1.28. am 25. August 2019 auf der Strecke AA.________/I - Chias- so/TI - F.________, AM.________strasse; 3.2.1.29. am 28. August 2019 auf der Strecke CO.________, BK.________platz - J.________, BH.________strasse - J.________, Autobahnauffahrt A5 - E.________, AG.________strasse; 3.2.1.30. am 30. August 2019 auf unbekannter Strecke bis Gunten, BL.________strasse; 3.2.1.31. am 16. September 2019 auf der Strecke E.________ - Chias- so/TI - AA.________/I; 3.2.1.32. am 17. September 2019 auf der Strecke AA.________/I - Chi- asso/TI - E.________; 3.2.2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, be- gangen am 30. Oktober 2019 in BM.________ (Anklageschrift Ziff. I.4.2); 3.3. der Fälschung von Ausweisen, begangen am 30. Oktober 2019 in BM.________ (Anklageschrift Ziff. I.5); 4. C.________ in Anwendung von Art. 34, 47, 49 Abs. 1, 252 StGB sowie Art. 91a Abs. 1 SVG verurteilt wurde zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausma- chend total CHF 840.00; 5. folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB): - 0.4 Gramm Kokain (Ass.-Nr. 310); - 1 Mobiltelefon Huawei IMEI ________ (Ass.-Nr. 311); - 1.62 Kilogramm Kokain (Ass.-Nr. 380); - 1 Fahrzeug Skoda Octavia, 2.0 TDI, grau, Stamm Nr. ________, mit Schlüssel (Ass.-Nr. 381); - 1 Display zu Radiogerät von Skoda Octavia (Spurenträger) (Ass.-Nr. 382). II. C.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen durch Führen eines Motorfahrzeuges oh- ne Berechtigung zu unbekannten Zeitpunkten in der Zeit zwischen 17. Januar 2018 und 16. April 2019 während 10 Fahrten auf der Strecke Schweiz - P.________/D retour (An- klageschrift Ziff. I.4.1.1). 121 III. C.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen 1. in der Zeit zwischen 17. Januar 2018 und 16. April 2019 in P.________/D und der Schweiz durch Erwerb und Einfuhr einer unbestimmten Menge Kokaingemisch (An- klageschrift Ziff. I.1.1); 2. in der Zeit zwischen Oktober 2018 und September 2019 in E.________ durch Veräus- serung von 400 Gramm Kokaingemisch bzw. 262.2 Gramm reinem Kokain an A.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.2), so unter anderem 2.1. in der Zeit zwischen 5. Mai 2019 und 15. Mai 2019 in E.________ durch Ver- äusserung von 12 Gramm Kokaingemisch an A.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.2.1); 2.2. in der Zeit vor dem 7. Juli 2019 in E.________ durch Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch und einer unbestimmten Menge Kokaingemisch an A.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.2.2); 3. in der Zeit zwischen Anfang 2019 und 8. Januar 2020 in E.________ durch Veräusse- rung von 26 Gramm Kokaingemisch bzw. 16.588 Gramm reinem Kokain an V.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.3); 4. in der Zeit zwischen Anfang 2019 und Mitte September 2019 in E.________ durch Besitz von 560 Gramm Kokaingemisch bzw. 455.28 Gramm reinem Kokain (Anklage- schrift Ziff. I.1.4); 5. in der Zeit zwischen Frühling / Sommer 2019 und 8. Juli 2019 in E.________ durch Veräusserung von 80 Gramm Kokaingemisch bzw. 53.2 Gramm reinem Kokain an U.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.5); 6. in der Zeit zwischen 11. April 2019 und 17. September 2019 in E.________ durch Gehilfenschaft zur Einfuhr, zur Beförderung und zum Verschaffen einer unbestimmten Menge Kokaingemisch (Anklageschrift Ziff. I.1.6); 7. in der Zeit zwischen 11. April 2019 und 17. September 2019 in E.________ durch Veräusserung von 35 Gramm Kokaingemisch bzw. 22.33 Gramm reinem Kokain an W.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.7); 8. in der Zeit zwischen 1. Mai 2019 und 2. Mai 2019 in E.________ und I.________ durch Verschaffen von 1'000 Gramm Kokaingemisch bzw. 813 Gramm reinem Kokain an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I.1.8); 9. in der Zeit vor dem 6. Mai 2019 in E.________ durch Veräusserung von 100 Gramm Kokaingemisch bzw. 66.5 Gramm reinem Kokain an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I.1.9); 122 10. in der Zeit zwischen 6. Mai 2019 und 7. Mai 2019 in E.________ und X.________ durch Verschaffen von 1'000 Gramm Kokaingemisch bzw. 813 Gramm reinem Kokain an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I.1.11); 11. in der Zeit zwischen 15. Mai 2019 und 18. Mai 2019 in E.________, Belgien, auf der Strecke E.________ - Basel - Belgien - retour und eventuell andernorts durch Erwerb, Beförderung, Einfuhr und Abgabe von mindestens 1'000 Gramm Kokaingemisch bzw. 813 Gramm reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I.1.12), gemeinsam mit A.________; 12. am 20. Mai 2019 in E.________ durch Erwerb von 200 Gramm Kokaingemisch bzw. 142.4 Gramm reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I. 1.13); 13. in der Zeit vor dem 27. Mai 2019 in E.________ und Zofingen/AG durch Erwerb von 89 Gramm Kokaingemisch bzw. 59.185 Gramm reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I.1.14); 14. in der Zeit zwischen Mitte Mai 2019 und 16. September 2019 in E.________ und Bern durch Veräusserung von 41 Gramm Kokaingemisch bzw. 26.158 Gramm reinem Ko- kain an Y.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.15); 15. in der Zeit zwischen 3. Juli 2019 und 20. Juli 2019 in E.________ durch Erwerb von 1'000 Gramm Kokaingemisch bzw. 813 Gramm reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I.1.17); 16. in der Zeit zwischen 8. Juli 2019 und 9. Juli 2019 in E.________, Z.________/I, AA.________/I und auf der Strecke AA.________/I - AB.________ - AC.________ - E.________ durch Beförderung von 1'000 Gramm Kokaingemisch bzw. 880 Gramm reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I.1.18); 17. in der Zeit zwischen 9. Juli 2019 und 12. Juli 2019 in AD.________ durch Lagerung von 1'000 Gramm Kokaingemisch bzw. 880 Gramm reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I.1.19); 18. am 10. Juli 2019 in E.________ durch Veräusserung von 25 Gramm Kokaingemisch bzw. 16.625 Gramm reinem Kokain an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I.1.20); 19. in der Zeit vor dem 18. Juli 2019 in E.________ durch Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch bzw. 33.25 Gramm reinem Kokain an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I.1.22); 20. in der Zeit zwischen 11. Juli 2019 und 19. Juli 2019 in E.________ durch Erwerb von 500 Gramm Kokaingemisch bzw. 356 Gramm reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I.1.23); 21. am 11. Juli 2019 in E.________ durch Veräusserung einer unbestimmten Menge Ko- kaingemisch an zwei unbekannte Abnehmerinnen (Anklageschrift Ziff. I.1.24); 123 22. am 13. Juli 2019 auf der Strecke Bern - I.________ durch Veräusserung von 10 Gramm Kokaingemisch bzw. 6.65 Gramm reinem Kokain an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I.1.25); 23. in der Zeit vor dem 17. Juli 2019 in E.________ durch Veräusserung von 100 Gramm Kokaingemisch bzw. 66.5 Gramm reinem Kokain an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I.1.26); 24. in der Zeit vor dem 13. Juli 2019 bis 19. Juli 2019 in E.________, J.________ und Dübendorf/ZH durch Erwerb von 1'000 Gramm Kokaingemisch bzw. 813 Gramm rei- nem Kokain (Anklageschrift Ziff. I.1.29); 25. in der Zeit vor dem 13. Juli 2019 bis 19. Juli 2019 in E.________, J.________ und Dübendorf/ZH durch Gehilfenschaft zum Erwerb von 1'000 Gramm Kokaingemisch bzw. 813 Gramm reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I.1.29); 26. in der Zeit zwischen 8. Juli 2019 und 19. Juli 2019 in E.________ durch Veräusserung von 20 Gramm Kokaingemisch bzw. 13.3 Gramm reinem Kokain an U.________ (An- klageschrift Ziff. I.1.30); 27. in der Zeit zwischen 19. Juli 2019 und 21. Juli 2019 in E.________ durch Veräusse- rung von 250 Gramm Kokaingemisch bzw. 178 Gramm reinem Kokain an A.________ und unbekannte Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I.1.31 und Ziff. I.1.2.5); 28. in der Zeit zwischen 8. Juli 2019 und 21. Juli 2019 in E.________, AA.________/I und Italien durch Anstalten treffen zur Einfuhr einer unbestimmten Menge Kokaingemisch (Anklageschrift Ziff. I.1.32); 29. im Sommer 2019 in AE.________ und auf der Strecke AE.________ - E.________ durch Beförderung von 250 Gramm Kokaingemisch bzw. 178 Gramm reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I.1.33); 30. in der Zeit zwischen 15. August 2019 und 16. August 2019 in E.________ durch Er- werb von 300 Gramm Kokaingemisch bzw. 176.1 Gramm reinem Kokain (Anklage- schrift Ziff. I.1.34); 31. in der Zeit zwischen 16. August 2019 und 30. August 2019 in E.________ durch Er- werb von 300 Gramm Kokaingemisch bzw. 243.9 Gramm reinem Kokain (Anklage- schrift Ziff. I.1.35); 32. am 28. August 2019 in E.________ und eventuell andernorts durch Erwerb von 500 Gramm Kokaingemisch bzw. 406.5 Gramm reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I.1.36); 33. in der Zeit zwischen 31. August 2019 und 1. September 2019 in E.________, J.________ und auf der Strecke J.________ - E.________ durch Beförderung von 1'000 Gramm Kokaingemisch bzw. 813 Gramm reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I.1.37); 124 34. in der Zeit zwischen 5. September 2019 und 7. September 2019 in E.________ durch Erwerb von 200 Gramm Kokaingemisch bzw. 162.6 Gramm reinem Kokain (Anklage- schrift Ziff. I.1.39); 35. in der Zeit vor dem 15. September 2019 in E.________ durch Veräusserung von 130 Gramm Kokaingemisch bzw. 92.56 Gramm reinem Kokain an U.________ und unbekannte Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I.1.40); 36. in der Zeit zwischen 15. September 2019 und 29. September 2019 in E.________ durch Veräusserung von 20 Gramm Kokaingemisch bzw. 13.3 Gramm reinem Kokain an einen unbekannten Abnehmer (Anklageschrift Ziff. I.1.42); 37. in der Zeit zwischen 15. September 2019 und 17. September 2019 in E.________, AF.________/I, Z.________/I, AA.________/I und auf der Strecke AA.________/I - AB.________ - AC.________ durch Beförderung von 1'500.6 Gramm Kokaingemisch bzw. 1'320.528 Gramm reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I.1.43); 38. durch Anstalten treffen zur Beförderung von 3'500 Gramm Kokaingemisch bzw. 3'080 Gramm reinem Kokain in der Zeit nach dem 17. September 2019 in E.________, AF.________/I, Z.________/I, AA.________/I und auf der Strecke AA.________/I - AB.________ - AC.________ - E.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.44); 39. in der Zeit zwischen 17. September 2019 und 28. September 2019 in E.________ durch Erlangen von 50 Gramm Kokaingemisch bzw. 33.25 Gramm reinem Kokain (Anklageschrift Ziff. I.1.45). IV. C.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. B.I.3.1 und B.I.3.2.1 hiervor sowie gestützt auf den zusätzlichen Schuldspruch gemäss Ziff. B.III hier- vor in Anwendung der Artikel 25, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 252, 305bis Ziff. 1 StGB 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 Bst. a und c BetmG 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 Bst. b SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten. Die Untersuchungshaft von 771 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe per 17. Februar 2022 vorzeitig angetre- ten wurde. 2. Zur Bezahlung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren PEN 22 219 von total CHF 116'215.50, ausmachend CHF 104'593.95. 125 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren PEN 22 219 von total CHF 116'215.50, ausmachend CHF 11'621.55, werden dem Kanton Bern zur Bezah- lung auferlegt. 3. Zur Bezahlung von 2/3 der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00, ausmachend CHF 2'666.65. 1/3 der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'000.00, ausma- chend CHF 1'333.35, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. V. 1. Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von C.________ in der Zeit von 7. Januar 2020 bis 1. Dezember 2020, Rechtsanwalt S.________, wurde mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 8. Janu- ar 2021 auf insgesamt CHF 20'228.85 und der nachforderbare Betrag auf insgesamt CHF 4'178.75 bestimmt (Akten PEN 22 219 pag. 5122 f.). C.________ hat dem Kanton Bern die (bereits ausgerichtete) amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 20'228.85 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 18'205.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 3'760.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/10 besteht weder eine Rück- (CHF 2'022.90) noch eine Nachzahlungspflicht (CHF 417.90). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren PEN 22 219 wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 149.42 200.00 CHF 29’884.00 Reisezuschlag CHF 829.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’098.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 31’811.50 CHF 2’449.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 34’261.00 volles Honorar CHF 37’355.00 Reisezuschlag CHF 829.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’098.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 39’282.50 CHF 3’024.75 Total CHF 42’307.25 nachforderbarer Betrag CHF 8’046.25 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im Verfahren PEN 22 219 mit CHF 34'261.00. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren PEN 22 219 ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend 126 CHF 30'834.90, zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 9/10, ausma- chend CHF 7'241.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 1/10 besteht weder eine Rück- (CHF 3'426.10) noch eine Nachzahlungspflicht (CHF 804.65). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.50 200.00 CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 100.00 CHF 7.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 107.70 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.75 200.00 CHF 7’550.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 229.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 7’779.50 CHF 630.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’409.65 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ vor oberer Instanz mit CHF 8'517.35. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Fürspre- cher D.________ ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 5'678.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'839.10, besteht keine Rückzahlungspflicht. VI. Weiter wird verfügt: 1. C.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (40 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. d DNA- Profil-Gesetz). C. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin - der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1, Rechtsanwältin G.________ (auszugsweise betreffend Ziff. A.VI.1) 127 - dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, Fürsprecher H.________ (auszugsweise betreffend Ziff. A.VI.2) - dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt S.________ (auszugsweise betreffend Ziff. B.V.1) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit - der Justizvollzugsanstalt CM.________ (nur Dispositiv; unverzüglich) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (unter Rücksendung der Akten BM 17 30033; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 10. Januar 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 17. September 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung betr. Verfahren gegen A.________ (ursprüngliches Verfahren PEN 22 308/309) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis Wie mit Verfügung vom 11. April 2025 festgestellt wurde, ist das vorliegende Urteil in Bezug auf C.________ (ursprüngliches Verfahren PEN 22 219) bereits in Rechtskraft erwachsen. 128