33 sowie unter Tragung der anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'957.15 und der anteilmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 durch den Kanton Bern. III. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: