2. Das Widerrufsverfahren betreffend A.________ als gegenstandslos abgeschrieben wurde, wobei die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 durch den Kanton Bern zu tragen sind und auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wurde; 3. Die bei A.________ beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien, Waffen und Chemikalien zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB);