13. Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und Gelbeträge Angesichts des Verfahrensausgangs sind den Beschuldigten folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben (Art. 267 Abs. 1 StPO; Art. 69 StGB e contrario): Dem Beschuldigten 1 zwei Mobiltelefone Samsung (Verz. Nr. 6.001 und Verz. Nr. 6.004), dem Beschuldigten 2 eine Digitalwaage und ein iPhone s (Verz. Nr. 1.005 und Verz. Nr. 2.014). Weiter sind dem Beschuldigten 2 die bei ihm beschlagnahmten Geldbeträge nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben (USD 1'130.00, CHF 1'170.00 [Verz. Nr. 2.015]; Kinderportemonnaie mit CHF 1'150.00 [Verz. Nr. 3.021];