Bei den Auslagen ist sodann darauf hinzuweisen, dass Kopien im Kanton Bern mit CHF 0.40 (und nicht wie beantragt CHF 0.50) pro Stück entschädigt werden, Scans hingegen gar nicht (vgl. KS Nr. 15, Ziff. 3.4 lit. b und Ziff. 3.2). Diese Auslagen werden entsprechend korrigiert. Insgesamt resultiert damit ein amtliches Honorar für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 6'960.90. Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs besteht keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 2. V. Beschlüsse