Dies auch mit Blick auf den seitens Rechtsanwältin B.________ in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwand und unter Berücksichtigung, dass diese sich – im Gegensatz zu Rechtsanwalt D.________, welcher seinen Klienten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte – neu in den Fall einarbeiten musste, da sie diesen erst nach dem erstinstanzlichen Urteil übernommen hat (vgl. pag. 968 f. und 975 f.). Sodann sind die für die Verhandlungsdauer und Urteilseröffnung geschätzten Zeitangaben auf die effektive Dauer zu kürzen (5.5 statt 9.75 Stunden bzw. 1 statt 1.5 Stunden).