Die Kürzung betrifft sowohl den Zeitaufwand von 0.5 Stunden als auch die diesbezüglichen Auslagen (Reisezuschlag von CHF 60.00 sowie Fahrspesen von CHF 39.20). Weiter ist der Aufwand von 25 Minuten im Zusammenhang mit einem Telefonat mit Rechtsanwältin B.________ vom 28. Oktober 2024 zu streichen, zumal Rechtsanwältin B.________ diesen Aufwand offenbar nicht als verrechenbar betrachtete und in ihrer Kostennote nicht aufgeführt hat. Betreffend die Verhandlungsvorbereitung erscheint der geltend gemachte Aufwand überhöht und eine Kürzung von insgesamt 7 Stunden angemessen. Dies auch mit Blick auf den seitens Rechtsanwältin B.____