29 gung von der Verfahrensleitung eingeholt worden wäre (vgl. pag. 1189 und Kreisschreiben des Obergerichts betreffend Substitution amtlicher Verteidigerinnen und Verteidiger durch Anwaltskolleginnen und Anwaltskollegen). Ausserdem war für den Beschuldigten 2 offenbar klar, dass er bei diesem Termin sämtliche Aussagen verweigern würde, sodass an sich auch keine Begleitung notwendig war. Die Kürzung betrifft sowohl den Zeitaufwand von 0.5 Stunden als auch die diesbezüglichen Auslagen (Reisezuschlag von CHF 60.00 sowie Fahrspesen von CHF 39.20).