135 Abs. 4 StPO e contrario). Mit Kostennote vom 29. Oktober 2024 macht Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 43.75 Stunden nebst Auslagen, Reisezuschlägen und MWST geltend (pag. 1262 ff.). Die Kostennote ist nach Auffassung der Kammer bei einigen Positionen zu kürzen.