Damit resultiert insgesamt ein amtliches Honorar von CHF 7'286.65. Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs besteht keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1. 12.3 Rechtsanwalt D.________ Die von der Vorinstanz festgesetzte und vom Kanton Bern zu tragende Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt D.________ in der Höhe von CHF 15'404.35 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Bestätigung der Freisprüche trifft den Beschuldigten 2 keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).