Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 mit Kostennote vom 30. Oktober 2024 einen Aufwand von insgesamt 34.75 Stunden nebst Auslagen, Reisezuschlägen und MWST geltend (pag. 1258 ff.). Diese Kostennote ist nicht zu beanstanden; es erfolgt einzig eine Korrektur bei der auf 8 Stunden geschätzten Dauer der Berufungsverhandlung auf deren effektive Dauer von 5.5 Stunden. Diese Kürzung um 2.5 Stunden wirkt sich sodann auch auf die Auslagen aus, welche als Pauschale von 3 % geltend gemacht wurden. Damit resultiert insgesamt ein amtliches Honorar von CHF 7'286.65.