und Rechtsanwältin B.________ Die von der Vorinstanz festgesetzte und vom Kanton Bern zu tragende Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 in den Verfahren PEN 22 142 sowie BK 21 233 (Beschwerde betreffend Beschlagnahmeverfügung) durch Rechtsanwältin P.________ in der Höhe von CHF 16'209.70 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Bestätigung des vollumfänglichen Freispruchs trifft den Beschuldigten 1 keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwältin B.___