11. Verfahrenskosten Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind sowohl die erstinstanzlichen als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen (vgl. Art. 423 und Art. 428 StPO). Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten von CHF 11'957.15 betreffend den Beschuldigten 1 bzw. von CHF 11'119.00 betreffenden den Beschuldigten 2 ist nicht zu beanstanden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 5'000.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind den beiden Beschuldigten je hälftig zuzurechnen.