Abgesehen davon ist der seitens der Vorinstanz gesprochene Zinsenlauf ab 4. März 2021, entsprechend dem mittleren Verfall (Untersuchungshaft vom 27. Januar 2021-12. April 2021), korrekt und nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten 2 folglich eine Genugtuung von CHF 15'200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 4. März 2021 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse auszurichten. IV. Kosten und Entschädigungen