_ ist zunächst festzuhalten, dass er in der (verbindlichen) Anschlussberufungserklärung namens des Beschuldigten 2 lediglich die Höhe, nicht aber auch den Zinsenlauf der Genugtuungssumme angefochten hat (vgl. pag. 1071 f.). Abgesehen davon ist der seitens der Vorinstanz gesprochene Zinsenlauf ab 4. März 2021, entsprechend dem mittleren Verfall (Untersuchungshaft vom 27. Januar 2021-12. April 2021), korrekt und nicht zu beanstanden.