27 nuar 2021. Seitens der Vorinstanz ist ein Zins zu 5 % seit dem 4. März 2021 gesprochen worden. Zum Antrag von Rechtsanwalt D.________ ist zunächst festzuhalten, dass er in der (verbindlichen) Anschlussberufungserklärung namens des Beschuldigten 2 lediglich die Höhe, nicht aber auch den Zinsenlauf der Genugtuungssumme angefochten hat (vgl. pag.