Vielmehr ist eine solche – vergleichsweise immer noch kurze – Haftdauer zur ersten und damit eingriffsintensivsten Haftzeit zu zählen, auf welche grundsätzlich der Genugtuungstagessatz von CHF 200.00 anzuwenden ist. Die seitens der Vorinstanz in einem zweiten Schritt vorgenommene Prüfung und Verneinung von besonderen Umständen, welche sich auf die Genugtuungshöhe auswirken könnten, ist hingegen nicht zu beanstanden. Dem Beschuldigten 2 ist somit abweichend vom erstinstanzlichen Urteil eine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO im Umfang von CHF 15'200.00 zuzusprechen. Rechtsanwalt D.__