Die Kammer ist, auch mit Blick auf die soeben erwähnten Urteile des Bundesgerichts, klarerweise der Auffassung, dass 76 Tage bzw. rund 2½ Monate Untersuchungshaft noch nicht zur Kategorie der längeren Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) im Sinne der Rechtsprechung gehören, welche zu einer Reduktion des Genugtuungstagessatzes führen würden. Vielmehr ist eine solche – vergleichsweise immer noch kurze – Haftdauer zur ersten und damit eingriffsintensivsten Haftzeit zu zählen, auf welche grundsätzlich der Genugtuungstagessatz von CHF 200.00 anzuwenden ist.