Sie begründete dies damit, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei längerer Untersuchungshaft von mehreren Monaten Dauer der Tagessatz in der Regel zu senken sei, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht falle. Bei den 76 Tagen Untersuchungshaft des Beschuldigten 2 sei von einer solchen längeren Dauer auszugehen. Sodann prüfte sie einzelfallbezogene Gründe für eine Erhöhung oder Reduktion des Genugtuungstagessatzes, erblickte jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände (S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1024 ff.). Rechtsanwalt D.__