Beim Beschuldigten 1, der 35 Tage in Untersuchungshaft war, setzte die Vorinstanz die Genugtuung auf CHF 200.00 pro Hafttag fest (insgesamt CHF 7'000.00). Demgegenüber sprach sie dem Beschuldigten 2, der während 76 Tagen (rund 2½ Monaten) in Untersuchungshaft war, lediglich eine Genugtuung von CHF 150.00 pro Hafttag zu (ausmachend CHF 11'400.00). Sie begründete dies damit, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei längerer Untersuchungshaft von mehreren Monaten Dauer der Tagessatz in der Regel zu senken sei, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht falle.