Angefochten im oberinstanzlichen Verfahren ist diesbezüglich einzig die Höhe der dem Beschuldigten 2 vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuungssumme von CHF 11'400.00 (CHF 150.00 pro Tag Untersuchungshaft). Der Beschuldigte 2 hat in seiner Anschlussberufungserklärung einen Betrag von CHF 15'200.00 geltend gemacht (CHF 200.00 pro Tag Untersuchungshaft). Beim Beschuldigten 1, der 35 Tage in Untersuchungshaft war, setzte die Vorinstanz die Genugtuung auf CHF 200.00 pro Hafttag fest (insgesamt CHF 7'000.00).