10. Aufgrund der Freisprüche erweist sich die Untersuchungshaft der beiden Beschuldigten nachträglich als ungerechtfertigt, weshalb diesen eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse zu sprechen ist. Die Vorinstanz hat beiden Beschuldigten eine solche Genugtuung zugesprochen. Angefochten im oberinstanzlichen Verfahren ist diesbezüglich einzig die Höhe der dem Beschuldigten 2 vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuungssumme von CHF 11'400.00 (CHF 150.00 pro Tag Untersuchungshaft).