141 Abs. 5 StPO, wonach die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden müssen, ist festzuhalten, dass die Unverwertbarkeit vorliegend die gesamten Akten – abgesehen von den in den Anzeigerapporten erwähnten Meldungen aus der Bevölkerung – betrifft. Ein Vorgehen nach Art. 141 Abs. 5 StPO macht daher vorliegend keinen Sinn, weshalb darauf verzichtet wird. 26 III. Genugtuung Beschuldigter 2