9. Fazit und abschliessende Bemerkungen Nach dem Gesagten sind die Beschuldigten mangels verwertbarer Beweise von allen Vorwürfen – soweit von der Kammer noch zu beurteilen (vgl. oben Ziff. I.5) – freizusprechen. Im Zusammenhang mit Art. 141 Abs. 5 StPO, wonach die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden müssen, ist festzuhalten, dass die Unverwertbarkeit vorliegend die gesamten Akten – abgesehen von den in den Anzeigerapporten erwähnten Meldungen aus der Bevölkerung – betrifft.