141 Abs. 4 StPO). Betreffend die Durchsuchung des Fahrzeugs von F.________ bestehen zwar auch unabhängig hiervon einige Fragezeichen, zumal das oberinstanzliche Beweisverfahren ergeben hat, dass dieser mit der Durchsuchung seines Fahrzeugs offenbar nicht einverstanden war, die Polizei ihm jedoch gesagt habe, dass sie diese vornehmen dürften (pag. 1213 Z. 26 ff. und pag. 1214 Z. 9 ff.). Dies braucht jedoch nicht näher untersucht zu werden, da diese Beweismittel aufgrund der Folgebeweisthematik ohnehin nicht verwertbar sind.